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Muster 2.
(R. D. 8. 11)
Stenerhebebezirk Magdeburg.
Branntwein Reinigungsbuch.
4. Vierteljahr des Betriebsjahrs 1899/1900.
Dieses Buch enthält Fünfeig Blätter, die Geführt von chem Hauptamfsassesten#en Itenpim.
mit einer angesiegelten Schnur durchzogen sind.
Magdeburg, den Ibien September 1899.
(Siegel.) #ler
Anleitung zum Gebrauche.
1. du iche Anstalt ist eine besondere Abthetlung anzulegen. Die Abtheilungen sind mit fortlaufenden Nummern zu
versehen.
2. die wöbalten 6 bis 11 und 19 bis 24 find nach Maßgabe des Bedürfnisses mit den zutreffenden Abgabenlätzen zu
überschreiben.
3. nschreibung des Branntweins hat nach der bei der Aufnahme in die Anstalt vorgenommenen Feststellung zu
erfolgen. .
In den Fällen, in denen eine Fehlmenge gemäß der 88. 32 und 83 der Begleitscheinordnung abgabenfrei
gelassen wird, ist auf Antrag des Anstaltsbesitzers die bei der vorangegangenen Abfertigung festgestelte Alkohol=
menge anzuschreiben. Kann die Entscheidung über die Behandlung der Fehlmenge nicht bei der Abfertigung
ersolgen, so ist zunächst die bei der Aufnahme in die Anstalt festgestellte Alkoholmenge anzuschreiben, die An-
schreibung der abgabenfrei gelassenen Fehlmenge aber nachträglich auf Grund der Entscheidung des Hauxtamts
unter einer besonderen Nummer zu bewirken.
Hat eine Feststellung der Alkoholmenge bei der Aufnahme des Branntweins in die Anstalt nicht statt-
gesunden . O. 5. 12 Abs. 2), so ist für die Anschreibung das Ergebniß der vorangegangenen Abfertigung
maßgebend.
4. Die Anträge auf Abfertigung von Branntwein aus der Anstalt (Abmeldungen) sind nach Bescheinigung der Zu-
lässigkett des angegebenen Abgabensatzes (N. O. §. 19 Abs. 2) sofort in die Spalten 13 und 14 einzutragen.
Die Ubschreibung des Branntweins hat nach der bei der Abfertigung aus der Anstalt vorgenommenen Feststellung
zu erfolgen.
5. Das Reinigungsbuch ist von einer Bestandsaufnahme zur anderen in An= und Abschreibung fortlaufend aufzurechnen,
wobei auch der nach der Bestandsaufnahme angeschriebene Istbeskand zu berücksichtigen ist. Die Aufrechnungen
und Uebertragungen haben in An- und Abschreibung gleichzeitig zu erfolgen, sobald eine der beiden gegenüber-
liegenden Seilen gefüllt ist. # «
6. Am letzten Tage des Vierteljahrs ist das Reinigungsbuch abzuschließen: die in An= und Abschreibung sich ergebenden
Schlußsummen jeder Abtheilung sind in das Reinigungsbuch für das nächste Vierteljahr zu übertragen, ebenso die
bei der letzten mit einer Berichtigung des Reinigungsbuchs verbundenen Bestandsaufnahme ermittelte Menge des
gereinigten Branntweins (R. O. §. 48 Abs. 1). Der Oberkontroleur hat die Richtigkeit der Aufrechnung und der
Uebertragung in dem abgeschlossenen Reinigungsbuche zu bescheinigen.