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8. 24.
Driugende 1 Zur Beförderung mit der Post geeignete Packete, deren beschleunigte Uebermittelung besonders
Packelc, erwünscht ist, können auf Verlangen der Absender als dringende Packete mit den sich darbietenden
schnellsten Postgelegenheiten versendet werden. Das Verlangen der Einschreibung oder eine Werthangabe
ist bei dringenden Packeten nicht zulässig. · ·
II Die Sendungen müssen bei der Einlieserung zur Postanstalt äußerlich durch einen farbigen
Zettel, der in settem schwarzem Typendruck oder ausnahmsweise in großen handschriftlichen Zügen die
Bezeichnung „Dringend“ trägt, hervortretend kenntlich gemacht sein. Die zugehörigen Postpacketadressen
sind mit dem gleichen Vermerke zu versehen. * «
III Dringende Packete werden am Bestimmungsorte durch Eilboten abgetragen, wenn sie nicht mit
dem Vermerke „Postlagernd“ versehen sind.
IV Für dringende Packete hat der Absender bei der Einlieferung im voraus zu entrichten:
1) das tarifmäßige Packetporto;
2) eine besondere Gebühr von 1 Mark:
3) u. U. (III) die Eilbestellgebühr (§. 22).
g. 26. *r*.
Briefe mit I Auf Verlangen des Absenders kann die Zustellung eines Briefes an den Empfänger postamtlich
Zastellungs= beurkundet und die ausgenommene Zustellungsurkunde dem Absender übersendet werden.
II Hinsichtlich der Art der Zustellung ist zu unterscheiden:
a) die gewöhnliche Zustellung;
b) die vereinfachte Zustellung. « «»
Im Falle zu a wird dem Empfänger bei der Zustellung eine beglaubigte Abschrift der Zustellungs-
urkunde übergeben, im Falle zu b nur der Tag der Zustellung auf dem Briefe vor seiner Aushändigung
vermerkt. Wegen der Bestellung der Briefe mit Zustellungsurkunde siehe §. 40.
III Briefe mit Zustellungsurkunde müssen verschlossen sein. Der Absender hat dem Briefe im Falle
der gewöhnlichen Zustellung (lla) zwei Formulare zur Zustellungsurkunde auf weißem Papier (Urschrift
und Abschrift), im Falle der vereinfachten Zustellung (IIb) ein Formular auf blauem Papiere hallbar
äußerlich beizufügen und dementsprechend den Brief auf der Aufschriftseite mit dem Vermerke
„Hierbei ein Formular zur Zustellungsurkunde nebst Abschrift“ oder
„Hierbei ein Formular zur Zustellungsurkunde“ Z
zu versehen. Im letzteren Falle muß der Brief außerdem in der Aufschrist den Vermerk „Vereinfachte
Zustellung“ tragen.
IV Der Absender muß den Kopf des Formulars zur Zustellungsurkunde und bei der gewöhnlichen
Zustellung auch desjenigen zur Abschrift dem Vordruck entsprechend ausfüllen und das erstere mit der für
die Rücksendung erforderlichen Aufschrift versehen. »
V Soll die Zustellung an eine der in den 88. 181, 183 und im 8. 184 Abs. 1 der Civilprozeß-
ordnung in der Fassung vom 20. Mai 1898 bezeichneten Personen, der an Stelle des eigentlichen
Empfängers zugestellt werden könnte, unterbleiben, so hat der Absender auf der Aufschriflseite des Briefes
und auf dem Formulare zur Zustellungsurkunde unmittelbar unter dem Namen 2c. des Empsängers
mittelst rother Tinte einen Vermerk in folgender Fassung hervortretend niederzuschreiben: „Eine Zu-
kelung an G. B. an die Ehefrau, an den Vermiether N., an das Dienstmädchen N.) darf nicht
stattfinden“.
I Zu den Zustellungsurkunden kommen Formulare mit verschiedenem Vordrucke zur Anwendung,
je nachdem es sich um Zustellungen an Gewerbetreibende, an Rechtsanwälte, Notare oder Gerichtsvoll-
zieher, an Behörden oder Korporalionen 2c., an Unteroffiziere und Gemeine oder an andere vorstehend
nicht näher bezeichnete Personen handelt. Die Formulare können bei den Postanstalten zum Preise von
5 Pf. für je 10 Stück bezogen werden. «
fDen Gerichten, Gerichtsschreibereien und Gerichtsvollziehern werden die Formulare unentgelllich
eliefert.
8 VII Einschreibung, Werthangabe, Nachnahme, das Verlangen der Eilbestellung und der Vermerk
„Postlagernd“ sind bei Briesen mit Zustellungsurkunde unzulässig.