Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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Als denaturirt gilt in diesem Falle auch der in der Schellacklösung enthaltene 
Branntwein, sofern die Herstellung der Lösung amtlich überwacht und dabei die 
Menge des verwendeten Alkohols festgestellt ist. Auf die Anmeldung des 
Branntweins zur Bereitung der Schellacklösung finden die Vorschriften der 
8§. 8 ff. entsprechende Anwendung. 
e) Zur Herstellung von Celluloid und Pegamoid: 
1 Kilogramm Kampher oder 
2 Liter Terpentinöl oder 
O,5 Liter Benzol. 
4) Zur Herstellung nachbenannter Erzeugnisse: 
Aether (Schwefeläther) mit der aus §. 27 sich ergebenden Beschränkung, 
Aethylschwefelsaure Salze, 
Agaricin, Podophyllin und Skammonium, Guajakharz, Jalapenharz sowie andere 
Harze und Gummiharze, 
Aldehyd, gewöhnlicher und Paraldehyd, 
Bleiweiß und essigsaure Salze (Bleizucker u. drgl.), 
Brom-, Chlor= und Jod-Aethyl, 
Brom-(Chlor-, Jod-silber-Gelatine und ähnliche Zubereitungen sowie photographische 
Papiere und Trockenplatten, 
Chloralhydrat, 
Elektrodenplatten für elektrische Sammler, 
Essigäther mit der aus §6. 27 sich ergebenden Beschränkung, 
Elykoside, 
Kollodium und Chlor-(Brom-, Jod= silber-Kollodium, 
Pancreatin, 
Pflanzenbasen (Alkaloide), 
Salicylsäure und salicylsaure Salze, 
Santonin, 
Tannin, 
Theerfarbstoffe einschließlich der zu ihrer Gewinnung bestimmten Hülfs= und 
Zwischenstoffe: 
10 Liter Aether (Schwefeläther) oder 
1 Liter Benzol oder 
O0,5 Liter Terpentinöl oder 
O, oꝛs Liter Thieröl. 
e) Zur Herstellung von Chloroform: 
300 Gramm Chloroform. 
f) Zur Herstellung von Essig: 
200 Liter Essig von 3 Prozent Gehalt an Essigsäure oder 
150 Liter Essig von 4 Prozent Gehalt oder 
100 Liter Essig von 6 Prozent Gehalt und 100 Liter Wasser oder 
75 Liter Essig von 8 Prozent Gehalt und 100 Liter Wasser oder 
60 Liter Essig von 10 Prozent Gehalt und 100 Liter Wasser oder 
50 Liter Essig von 12 Prozent Gehalt und 100 Liter Wasser oder 
30 Liter Essig von 6 Prozent Gehalt, neben welchen 70 Liter Wasser und 
100 Liter Bier zuzusetzen sind. 
Die über das vorgeschriebene Maß hinaus zugesetzte Essigmenge und die in dem 
Branntwein enthaltene Wassermenge sind auf Antrag auf den Wasserzusatz in 
Anrechnung zu bringen. Das Wasser darf ganz oder zum Theil durch eine 
gleiche Menge Bier, Glattwasser, Hefenwasser oder Naturwein ersetzt werden. 
8) Zur Herstellung von Farblacken, Stempelfarben und Tinten: 
O0,5 Liter Terpentinöl oder 
O,025 Liter Thieröl.
	        
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