10. Sleuerauf-
sicht.
V. Ansfuhr von
nicht alkoholhal-
tigen Fabrikaten.
1. Zur steuer-
freien Ausfuhr
ugelassene
Fbrikae.
2. Antrag auf
Gestallung der
steuerfreien
Ausfuhr.
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der Direktivbehörde eine Konventionalstrafe bis zu 1000 Mark festzusetzen und im Verwaltungs-
wege einzuziehen.
In gleicher Weise ist eine Konventionalstrafe bis zu 10 O00 Mark für jeden Einzelfall fest-
zusetzen, in welchem für nachgewiesen erachtet wird, daß zu den Parfümerien u. s. w. denaturirter
oder sonst steuerfrei abgelassener Branntwein oder Methylalkohol verwendet oder daß eine in das
Post-Ausgangsbuch eingetragene Sendung bei der Post nicht oder in einer geringeren als der ein-
getragenen Menge eingeliefert ist.
Die in Absatz 1 und 2 bezeichneten Konventionalstrafen sind unbeschadet des daneben elwa
einzuleitenden Strafverfahrens festzusetzen; sie treten jedoch nur ein, wenn die Zuwiderhandlung
mit zten oder Wissen des Gewerbtreibenden begangen ist oder wenn ihm ein grobes Versehen
zur Last fällt.
8. 70.
Die Gewerbsanstalten, deren Besitzern die steuerfreie Ausfuhr von Parfümerien u. s. w.
gestattet ist, stehen unter Steueraufsicht. Die Beamten sind befugt, die zur Aufbewahrung von
Branntwein, von alkoholhaltigen Fabrikaten und von Umschließungen dienenden Räume während
des Betriebs zu jeder Zeit, sonst von Morgens 6 bis Abends 9 Uhr zu betreten, die Vorräthe an
Branntwein, alkoholhaltigen Ganz= und Halbfabrikaten sowie an Umschließungen zu besichtigen und
diejenigen Feststellungen vorzunehmen, welche erforderlich sind, um sich von der Innehaltung der
Betriebserklärung (§. 61 unter a bis e) zu überzeugen. Die Oberbeamten sind außerdem befpugt,
die Fabrikationsbücher und die auf den Ankauf von Branntwein und die Veräußerung von
Fabrikaten bezüglichen Geschäftsbücher sowie die Fakturen und sonstigen Geschäftspapiere einzusehen.
Die Einsicht in die Rezepte und die Benennung von Zusatzstoffen, welche der Gewerbtreibende
geheim zu halten wünscht, kann nicht beansprucht werden.
8. 71.
Eine Steuerbefreiung bei der Ausfuhr wird für folgende nicht alkoholhaltige Fabrikate
gewährt:
a) aether sulfurienss. NAether (Schwefeläther),
b) „aeceticusæs... Eerssigäther,
c) „ formiciccss MNMraneisenäther,
d) „valerianieas.. Baldrianäther,
e) „ dbutyriens.. Biuteeräther,
f) oxalicus.. Jrhraläther,
„ 8ebacinics Sebacinäther,
8
h) Gemische der unter c bis 8 bezeichneten Aether.
Die Fabrikate dürfen auch mit Branntwein gemischt sein.
S. 72.
Wer Fabrikate der im §.71 bezeichneten Art mit dem Anspruch auf Steuerfreiheit auszuführen
beabsichtigt, hat die Genehmigung hierzu beim Hauptamte schriftlich nachzusuchen und dabei eine
Erklärung in doppelter Ausfertigung über folgende Punkte abzugeben:
a) welche einzelnen Aether oder Gemische der im §. 71 unter c bis 8 bezeichneten Aether
steuerfrei ausgeführt werden sollen;
b) welche Alkoholmenge zu je 100 Kilogramm jedes Fabrikats mindestens verwendet wird
und wieviel davon an der chemischen Umsetzung betheiligt ist;
e) in welchen äußeren und inneren Umschließungen die Ausfuhr erfolgen und wie das
Nettogewicht der Fabrikate festgestellt werden soll (§. 74);
d) ob die Abfertigung der Fabrikate an der Amtsstelle oder in der Gewerbsanstalt
erfolgen soll.
Der Gesuchsteller muß in einer Verhandlung sich verpflichten, zur Herstellung der im §. 71
unter c bis h bezeichneten Fabrikate keinen denaturirten oder sonst steuerfrei abgelassenen Brannt-
wein zu verwenden, und sich den im §. 76 vorgesehenen Konventionalstrafen unter Verzicht auf
den Rechtsweg unterwerfen.
Die Entscheidung über den Antrag ist von der Direktiobehörde zu treffen.