Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

10. Sleuerauf- 
sicht. 
V. Ansfuhr von 
nicht alkoholhal- 
tigen Fabrikaten. 
1. Zur steuer- 
freien Ausfuhr 
ugelassene 
Fbrikae. 
2. Antrag auf 
Gestallung der 
steuerfreien 
Ausfuhr. 
— 4127 — 
der Direktivbehörde eine Konventionalstrafe bis zu 1000 Mark festzusetzen und im Verwaltungs- 
wege einzuziehen. 
In gleicher Weise ist eine Konventionalstrafe bis zu 10 O00 Mark für jeden Einzelfall fest- 
zusetzen, in welchem für nachgewiesen erachtet wird, daß zu den Parfümerien u. s. w. denaturirter 
oder sonst steuerfrei abgelassener Branntwein oder Methylalkohol verwendet oder daß eine in das 
Post-Ausgangsbuch eingetragene Sendung bei der Post nicht oder in einer geringeren als der ein- 
getragenen Menge eingeliefert ist. 
Die in Absatz 1 und 2 bezeichneten Konventionalstrafen sind unbeschadet des daneben elwa 
einzuleitenden Strafverfahrens festzusetzen; sie treten jedoch nur ein, wenn die Zuwiderhandlung 
mit zten oder Wissen des Gewerbtreibenden begangen ist oder wenn ihm ein grobes Versehen 
zur Last fällt. 
  
8. 70. 
Die Gewerbsanstalten, deren Besitzern die steuerfreie Ausfuhr von Parfümerien u. s. w. 
gestattet ist, stehen unter Steueraufsicht. Die Beamten sind befugt, die zur Aufbewahrung von 
Branntwein, von alkoholhaltigen Fabrikaten und von Umschließungen dienenden Räume während 
des Betriebs zu jeder Zeit, sonst von Morgens 6 bis Abends 9 Uhr zu betreten, die Vorräthe an 
Branntwein, alkoholhaltigen Ganz= und Halbfabrikaten sowie an Umschließungen zu besichtigen und 
diejenigen Feststellungen vorzunehmen, welche erforderlich sind, um sich von der Innehaltung der 
Betriebserklärung (§. 61 unter a bis e) zu überzeugen. Die Oberbeamten sind außerdem befpugt, 
die Fabrikationsbücher und die auf den Ankauf von Branntwein und die Veräußerung von 
Fabrikaten bezüglichen Geschäftsbücher sowie die Fakturen und sonstigen Geschäftspapiere einzusehen. 
Die Einsicht in die Rezepte und die Benennung von Zusatzstoffen, welche der Gewerbtreibende 
geheim zu halten wünscht, kann nicht beansprucht werden. 
8. 71. 
Eine Steuerbefreiung bei der Ausfuhr wird für folgende nicht alkoholhaltige Fabrikate 
gewährt: 
a) aether sulfurienss. NAether (Schwefeläther), 
b) „aeceticusæs... Eerssigäther, 
c) „ formiciccss MNMraneisenäther, 
d) „valerianieas.. Baldrianäther, 
e) „ dbutyriens.. Biuteeräther, 
f) oxalicus.. Jrhraläther, 
„ 8ebacinics Sebacinäther, 
8 
h) Gemische der unter c bis 8 bezeichneten Aether. 
Die Fabrikate dürfen auch mit Branntwein gemischt sein. 
S. 72. 
Wer Fabrikate der im §.71 bezeichneten Art mit dem Anspruch auf Steuerfreiheit auszuführen 
beabsichtigt, hat die Genehmigung hierzu beim Hauptamte schriftlich nachzusuchen und dabei eine 
Erklärung in doppelter Ausfertigung über folgende Punkte abzugeben: 
a) welche einzelnen Aether oder Gemische der im §. 71 unter c bis 8 bezeichneten Aether 
steuerfrei ausgeführt werden sollen; 
b) welche Alkoholmenge zu je 100 Kilogramm jedes Fabrikats mindestens verwendet wird 
und wieviel davon an der chemischen Umsetzung betheiligt ist; 
e) in welchen äußeren und inneren Umschließungen die Ausfuhr erfolgen und wie das 
Nettogewicht der Fabrikate festgestellt werden soll (§. 74); 
d) ob die Abfertigung der Fabrikate an der Amtsstelle oder in der Gewerbsanstalt 
erfolgen soll. 
Der Gesuchsteller muß in einer Verhandlung sich verpflichten, zur Herstellung der im §. 71 
unter c bis h bezeichneten Fabrikate keinen denaturirten oder sonst steuerfrei abgelassenen Brannt- 
wein zu verwenden, und sich den im §. 76 vorgesehenen Konventionalstrafen unter Verzicht auf 
den Rechtsweg unterwerfen. 
Die Entscheidung über den Antrag ist von der Direktiobehörde zu treffen. 
 
	        
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