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Anlage 3.
(Bfr. O. F. 5.)
UVUerfahren
bei der
Probenentnahme, Verschließung und Aufbewahrung der Denaturirungsmittel.
Holzgeist und Pyridinbasen sind den mit der Probenentnahme beauftragten Beamten in Mengen
von mindestens je 100 Litern vorzuführen. Hinsichtlich der anderen Denaturirungsmittel sowie des
Lavendelöls und des Rosmarinöls werden die vorzuführenden Mindestmengen von der Direktiv-
behörde bestimmt. Die Stoffe müssen in steuersicher verschließbaren Glas-, Thon= oder Metall-
gefäßen zur Prüfung gestellt werden, welche den Namen des die Prüfung Beantragenden, Zeichen
und Nummer sowie die Angabe des Inhalts tragen. Die Bezeichnungen sind in deutlicher und
dauerhafter Weise anzubringen und erforderlichen Falles gegen Veränderungen amtlich zu sichern.
Flüssige Stoffe sind vor der Probenentnahme in Gegenwart der Beamten kräftig durchzurühren,
hierauf sind mit einem Stechheber aus jedem Gefäße von oben, aus der Mitte und von unten
Proben zu entnehmen und in eine trockene Kanne oder Flasche zu gießen. Durchschnittsproben aus
dem Inhalte verschiedener Gefäße herzustellen, ist unzulässig. Aus der Kanne oder Flasche sind
sodann zwei nahezu gleich große gereinigte und gut ausgetrocknete Flaschen von mindestens
300 Kubikcentimeter Raumgehalt zu füllen. Bei festen Stoffen haben die Beamten vor der Proben-
entnahme davon Ueberzeugung zu nehmen, daß der Inhalt jedes Gefäßes durchgängig von gleicher
Beschaffenheit ist; die entnommenen Proben sind ebenfalls in zwei Flaschen zu füllen. Unmittelbar
nach der Probenentnahme sind die Aufbewahrungsgefäße unter Anwendung eines Verbleiungsstempels
mit der Kennzeichnung „X“ vorläufig unter amtlichen Verschluß zu legen. Statt dieses Stempels
kann ein anderer amtlicher Verschluß angewendet werden; es ist dann aber in geeigneter Weise er-
sichtlich zu machen, daß der Inhalt des Gefäßes noch nicht untersucht ist. Die beiden Proben-
flaschen werden dicht verkorkt, am Kopfe mit Pergamentpapier oder anderem festen Papier um-
wunden und mit amtlichem Siegel verschlossen, dem der Gewerbtreibende sein eigenes Siegel bei-
fügen darf. Zugleich wird am Halse der Flaschen mit einer amtlich angesiegelten Schnur je ein
Holz= oder Papptäfelchen befestigt, auf dem die Bezeichnung des Gefäßes, dem die Proben ent-
nommen sind, sowie der Tag der Entnahme vermerkt werden. Beide Probenflaschen werden schließlich,
in Sägemehl, Holzwolle oder dergleichen verpackt, dem Chemiker zugestellt. Auch wenn dieser der
Probenentnahme persönlich beigewohnt hat, ist von der amtlichen Versiegelung der Probenflaschen
nicht Abstand zu nehmen.
Die Untersuchung der Proben erfolgt nach den in Anlage 2 gegebenen Anleitungen, sie be-
schränkt sich in der Regel auf den Inhalt je einer Probenflasche; die andere Flasche wird ohne
Lösung des Siegels von dem Chemiker oder von der durch das Hauptamt dazu bestimmten Amts-
stelle ein halbes Jahr lang aufbewahrt. Ueber die Prüfung hat der Chemiker eine Bescheinigung
auszustellen, in welcher anzugeben ist, inwieweit der untersuchte Stoff den Bedingungen der Anlage 2
genügt. Die Bescheinigung hat der Chemiker spätestens am zweiten Werktage nach Empfang der
Proben an das Hauptamt abzusenden, aus dessen Bezirk die Proben eingesandt worden sind.
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1. Probenentna
me und vo
läusige Ve
schliebung àd
Aufbewah-
rungsgesäße
2. Untersuchu
der Prober