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Allgemein übliche und verständliche Abkürzungen der Monatsbezeichnung mit Buchstaben sowie
die Weglassung der beiden ersten Zahlen der Jahresbezeichnung find zulässig (z. B. 29. Oktbr. 05,
13. Sept. 13). Auch ist es gestattet, dem Verwendungsvermerke die Firma oder den Namen des Ver-
wendenden ganz oder theilweise hinzuzufügen.
Bei Verwendung eines gestempelten Wechselvordrucks bedürfen nur die elwa aufgeklebten Er-
gänzungsmarken, nicht auch der eingedruckte Werthstempel der Entwerthung.
6. Das erste inländische Indossament, welches auf die Rückseite eines Wechsels gesetzt wird, oder
der erste sonstige inländische Vermerk ist — abgesehen von dem Falle der Steuerentrichtung durch Ver-
wendung eines den ganzen gesetzlich fälligen Betrag darstellenden Wechselvordrucks — unterhalb der zur
Entrichtung der Abgabe entwertheten Wechselstempelmarken niederzuschreiben, widrigenfalls die letztere dem
Niederschreiber dieses Indossaments oder Vermerkes und dessen Nachmännern gegenüber als nicht ver-
wendet gilt. Es dürfen jedoch die Vermerke „ohne Protest“, „ohne Kosten“ neben der Marke nieder-
geschrieben werden.
Dem inländischen Inhaber, welcher aus Versehen sein Indossament auf den Wechsel gesetzt hat,
bevor er eine Marke aufgeklebt hatle, ist geslattet, vor der Weitergabe des Wechsels unter Durchstreichung
dieses Indossaments die erforderlichen Marken unter dem letzteren aufzukleben.
7. Die Bestimmung des §. 14 des Gesetzes, wonach nicht in der vorgeschriebenen Weise ver-
wendete Stempelmarken als nicht verwendet anzusehen sind, soll nicht eine Doppelversteuerung zur Folge
haben, sondern es soll dadurch nur der Thatbestand einer nach §. 15 zu ahndenden Zuwiderhandlung
festgestellt werden. Abgesehen von der etwa erforderlich werdenden Einleilung des Strafverfahrens
bedarf es daher nur einer nachträglichen Entwerthung der Stempelmarke durch Aufdruck des Amts-
stempels der Steuerbehörde. Dasselbe gilt für den Fall, daß die Marke an unrichtiger Stelle aufgeklebt
ist. Die Beibringung neuer Stempelmarken ist nur dann zu fordern, wenn aus der unrichtigen Art der
Entwerthung der Stempelmarken, z. B. aus der unrichtigen Zeitangabe, die Möglichkeit sich ergiebt, daß
die Marken schon früher zu einem anderen Wechsel gebraucht worden sind. Doch steht es in jedem Falle
der unrichtigen Entwerthung einer Marke dem späleren Inhaber des Wechsels frei, um sich und seine
Nachmämer vor den Folgen dieser Enkwerthung zu schützen, eine neue Marke vorschriftsmäßig zu
verwenden.
Zu §. 22 des Gesetzes.
Abgabenerstattung.
8. Für verdorbene Stempelmarken oder Vordrucke und für Marken, mit welchen demnachst
verdorbene Schriftstücke versehen sind, kann Erstattung beansprucht werden, wenn der Schaden mindestens
eine Mark beträgt und wenn von den Stempelzeichen oder den Schriftstücken, zu welchen sie verwendet
find, noch kein oder doch kein solcher Gebrauch gemacht worden ist, dem gegenüber durch die Erstatlung
das Steuerinteresse gefährdet erscheint. Es genügt, wenn der Werth der gleichzeitig zur Erstattung vor-
gelegten Stempelzeichen zusammen eine Mark beträgt, und es kommt nicht darauf an, ob die Beschädi-
gung der einzelnen Stempelzeichen durch ein und dasselbe Ereigniß veranlaßt oder auf verschiedene, von
einander unabhängige Versehen oder Zufälle zurückzuführen ist.
9. Der Erstatlungsanspruch ist bei der Postanstalt des Bezirkes innerhalb eines Monats, nach-
dem der Schaden dem Berechtigten bekannt geworden ist, unter Beifügung der verdorbenen Stempel-
zeichen und Schriftstücke anzumelden. Ueber die Anträge entscheidet, falls sie einem Postamt erster oder
zweiter Klasse unterbreitet sind, der Postamtsvorsteher. In zweifelhaften Fällen sowie allgemein seitens
der übrigen Postanstalten ist die Entscheidung der in Ziffer 12 genannten Behörden einzuholen.
10. Die Frist zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs ist auch dann als gewahrt anzu-
sehen, wenn die Erstattung bei einer nicht zuständigen Postanstalt oder einer Steuerstelle beantragt worden
ist. Die Amtsstellen haben in diesem Falle den Antrag der zuständigen Behörde (Ziffer 9 Satz 1) zur
Enischeidung vorzulegen.
11. Eine baare Zurückzahlung der entrichteten Abgabe findet nicht stalt; die Erstattung erfolgt
vielmehr im Wege des Umtausches, und zwar werden in der Regel für verdorbene Vordrucke Vordrucke,
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