Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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mit  vier  vom  Hundert  jährlich  zu  verzinsenden  und  in  jährlichen  Raten  auszuloosenden
Schuldscheinen  zu  75  Thalern  im  Gesammtbetrage  von  29,700  Thalern  zu  Ablösung  der
auf  den  betreffenden  Häusern  der  Stadt  Plauen  haftenden  Brauberechtigungen  beschlossen
worden,  hierzu  unter  den  deshalb  festgestellten  Bedingungen  auf  Vortrag  Unserer  Ministerien
des  Innern  und  der  Justiz  Unsere  Genehmigung  ertheilt  haben.

Auch  haben  Wir  gedachten  Schuldscheinen  die  rechtlichen  Vorzüge  der  inländischen  Staatspapiere,
  welche  diesen  in  Betreff  des  Verfahrens  wegen  vernichteter  oder  sonst  abhanden  gekommener
  dergleichen  Papiere,  sowie  der  dazu  gehörigen  Zinsleisten  und  Zinsscheine  in  den
Rescripten  vom  25sten  Juli  und  29sten  November  1777,  ingleichen  vom  2  Ssten  Juni
1791  und  in  der  Verordnung  vom  6ten  October  1824  zugestanden  sind,  dergestalt  verliehen,
daß  diese  Bestimmungen  auch  auf  die  Papiere  der  erwähnten  Anleihe  in  Anwendung  zu  bringen
sind  und  soll  dießfalls  das  Mortificationsverfahren  vor  dem  Gerichtsamte  im  Bezirksgerichte
Plauen  stattfinden.

Hiernach  haben  sich  Unsere  Collegien,  Gerichtsämter  und  Obrigkeiten,  sowie  sonst  Jedermann,
  den  es  angeht,  gebührend  zu  achten.

Dresden,  den  1  Aten  September  1859.
Johann.

Friedrich  Ferdinand  Freiherr  von  Beust.
Johann  Heinrich  August  von  Behr.

 

81)  Verordnung,

das  Ausschreiben  der  katholischen  Kirchenanlage  betreffend;
vom  30sten  August  1859.

Zu  Deckung  des  Bedarfs  für  die  römisch-katholischen  Kirchen  zu  Dresden  (mit  Neustadt,
Friedrichstadt,  Freiberg  und  Meißen),  zu  Leipzig,  Chemnitz,  Zwickau  und  Hubertusburg  ist
auch  in  dem  laufenden  Jahre  eine  Anlage  zu  machen.  Es  ist  dieselbe  von  den  in  gedachte
Kirchen  Eingepfarrten  nach  den  durch  die  Verordnung  vom  1  2ten  October  1841  (Gesetzund
  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1841,  Seite  232)  88  7,  8,  10,  11  und  13  bestimmten
  Sätzen,  von  denen  jedoch  die  im  8  7  sub  b,  c  und  d  bestimmten  Sätze,  wie  schon
seit  dem  Jahre  1852  (vergl.  die  Verordnung  vom  20sten  September  1852,  Gesetz=  und
Verordnungsblatt  vom  Jahre  1852,  Seite  291)  auch  für  dießmal  wieder  auf  die  Hälfte,
mithin  auf  resp.  1,  ilx  und  alx  des  von  den  betreffenden  Parochianen  zu  entrichtenden  Gewerbe=
  und  Personalsteuersatzes,  hiermit  herabgesetzt  werden,  zu  zahlen.  Jeder  Beitragspflichtige