Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902. (30)

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§.  12.

G1)  Die  Untersuchung  des  Fleisches  hat  sich  insbesondere  auf  die  in  §§.  13  bis  15  aufgeführten
Punkte  zu  erstrecken.

(2)  Sie  ist  bei  frischem  Fleische  an  jedem  einzelnen  Thierkörper,  bei  zubereitetem  Fleische,  und
zwar  bei  Därmen  und  Fetten  an  den  einzelnen  Packstücken,  im  Uebrigen  an  den  einzelnen  Fleischstücken
vorzunehmen,  soweit  nicht  eine  Beschränkung  der  Untersuchung  auf  Stichproben  nach  den  Bestimmungen
des  folgenden  Absatzes  zulässig  ist.

(63)  Bei  Sendungen  von  zubereitetem  Fleische  kann  die  Untersuchung  auf  Stichproben  beschränkt
werden,  und  zwar  bei  Fett  und  Därmen  die  gesammte  Prüfung,  bei  sonstigem  Fleische  die  Prüfung  auf
die  im  §.  14  Abs.  1  unter  b  bis  d  bezeichneten  Punkte.  Die  Beschränkung  der  Untersuchung  auf  Stichproben
  ist  jedoch  nur  insoweit  zulässig,  als  die  Sendung  nach  Inhalt  der  Begleitpapiere  (Rechnungen,
Frachtbriefe,  Konnossemente,  Ladescheine  u.  dergl.)  eine  bestimmte  gleichartige,  aus  derselben  Fabrikation
stammende  Waare  enthält,  die  auch  äußerlich  nach  der  Art  der  Verpackung  und  Kennzeichnung  als  gleichartig
  angesehen  werden  kann.  Die  Auswahl  der  Stichproben  erfolgt  nach  den  Bestimmungen  im  §.  14
Abs.  4  und  §.  15  Abs.  5.

(4)  Führt  die  Untersuchung  bei  einer  Stichprobe  zu  einer  Beanstandung,  so  ist  sie  in  Bezug  auf
den  Beanstandungsgrund  bei  Därmen  und  Fekt  an  der  Gesammtheit  der  Packstücke,  im  Uebrigen  an
jedem  einzelnen  Fleischstücke  der  ganzen  Sendung  auszuführen,  insoweit  nicht  eine  unschädliche  Beseitigung
(§.  19  Abs.  1  unter  I)  oder  eine  Zurückweisung  (§.  19  Abs.  1  unter  II,  §.  21  Abs.  3)  oder  eine  freiwillige
Zurückziehung  (nachstehender  Abs.  6)  ersolgt.

(5)  Von  jeder  Beanstandung  einer  Stichprobe,  welche  auf  den  Umfang  der  weiter  anzustellenden
Untersuchung  oder  auf  die  Behandlung  des  Fleisches  (§§.  19  und  21)  von  Einfluß  ist,  hat  die  Beschaustelle
  den  Verfügungsberechtigten  unter  Angabe  des  Beanstandungsgrundes  und  unter  Hinweis  auf  die
nach  Abs.  4  eintretende  Folge  sowie  die  Polizeibehörde  unter  Angabe  des  Beanstandungsgrundes  sofort
zu  benachrichtigen.

(6)  Binnen  einer  eintägigen  Frist  nach  der  Benachrichtigung  hat  der  Verfügungsberechtigte  das
Recht,  die  noch  nicht  untersuchten  und  nicht  unschädlich  zu  beseitigenden  oder  zurückzuweisenden  Theile  der
Sendung  vor  der  weiteren  Untersuchung  freiwillig  zurückzuziehen  (vergl.  jedoch  S.  25  Abs.  3).

8.  13.
(1)  Bei  frischem  Fleische  ist  zu  prüfen:
a)  ob  es  den  Angaben  in  den  Begleitpapieren  entspricht:
b)  ob  es  unter  die  Verbote  im  §.  ö  fällt;
c)  ob  es  den  Bestimmungen  im  §.  6  entspricht;
d)  ob  es  in  gesundheits=  oder  veterinärpolizeilicher  Beziehung  zu  Bedenken  Anlaß  giebt.  Insbesondere
  ist  Schweinefleisch  auf  Trichinen  zu  untersuchen.
(2)  Eine  chemische  Untersuchung  des  frischen  Fleisches  hat  stattzusfinden,  wenn  der  Verdacht  vorliegt,
  daß  es  mit  einem  der  im  §.  5  Nr.  3  aufgeführten  Stoffe  behandelt  worden  ist.

.  14.
(1)  Bei  zubereitetem  Fleische,  ausgenommen  Fette,  ist  zu  prüfen:
a)  ob  die  Waare  den  Angaben  in  den  Begleitpapieren  entspricht:
b)  ob  die  Waare  unter  die  Verbote  im  §.  5  fällt;
c)  ob  die  Waare  den  Vorschriften  im  §.  7  entspricht:  -  «
d)  ob  die  Fleischstücke  vollständig  durchgepökelt  (durchgesalzen),  durchgekocht  oder  sonst  im  Sinne
des  §F.  3  Abs.  1  zubereitet  sind;
e)  ob  die  Waare  in  gesundheits=  oder  veterinärpolizeilicher  Beziehung  zu  Bedenken  Anlaß
giebt.  Insbesondere  ist  Schweinefleisch  auf  Trichinen  zu  untersuchen.
(2)  Bei  Därmen  ist  zu  prüfen,  ob  krankhafte  Veränderungen,  insbesondere  Blutungen,  Knoten,
Geschwüre  vorhanden  sind.
n  (8)  Bei  der  gemäß  Abs.  1  unter  b  vorzunehmenden  Prüfung  hat  auch  eine  chemische  Untersuchung
tattzufinden:  «  "
a)  zur  Fesisiellung,  ob  dem  Verbote  im  8.  5  Nr.  2  zuwider  Pferdefleisch  unter  falscher  Bezeichnung
  einzuführen  versucht  wird,  wenn  der  Verdacht  eines  solchen  Versuchs  besteht;