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Zu §. 158.
Dem Abs. 2 ist anzufsügen:
„Die Direktivbehörde ist ermächtigt, an Stelle von verlorenen, innerhalb der Gültig=
keitsfrist bei keiner Hebestelle im Gebiete der B st eingelösten
sowie von erweislich zu Grunde gegangenen Kontingentscheinen neue Scheine auszu-
fertigen und deren nachträgliche Anrechnung zu genehmigen.“
uU §F. 159.
In Abs. 2 ist der zweite Satz wie folgt zu fassen:
„In der Nachweisung A sind die Schlußsummen aller Nachweisungen und der Betrag
der im Rechnungsmonat aufgerechneten Kontingentswerthe (5. 160 a) zusammenzustellen
und aufzurechnen.“
Hinter §. 160 ist als §F. 160 a folgende Bestimmung einzufügen:
„S. 160 a.
10. Aufrechnung des Der Antrag auf Aufrechnung des Kontingentswerths ist vor Eröffnung des
sagen ersten Betriebs innerhalb des Jahresbetriebs bei der Hebestelle schriftlich zu stellen und
muß die Verpflichtung enthalten, den gesammten in der Brennerei erzeugten Branntwein
zum höheren Verbrauchsabgabensatz abfertigen und bis zur Erfüllung des Kontingents
auf dieses anrechnen zu lassen. Der Antrag darf nur für den Schluß des Betriebsjahrs
widerrufen werden.
Die Aufrechnung des Kontingentswerths ist auch zulässig, wenn eine Brannt-
weinabnahme noch nicht statlgefunden hat.
Die Hebestelle hat über die Brennereien' des *v* auf awee das •
rechnungsverfahren Anwendung findet, ein nach
Poser.? 23 Muster 23a zu führen.
Ueber die Aufrechnung von Kontingentswerlh zur Begleichung von Maisch-
bottichsteuer oder Brennsteuer hat der Brennereibesitzer innerhalb der Zahlungsfrist der
—iiei= Hebestelle eine Aufrechnungsbestätigung nach Muster 23b zu übergeben.
—— Ergiebt sich am Schlusse des Betriebsjahrs oder, wenn der Brennereibesitzer
vorher erklärt, daß der Jahresbetrieb beendigt sei, am Schlusse des Betriebs, daß der
Kontingentswerth des erzeugten Branntweins noch nicht aufgerechnet ist, so sind über
den Restbetrag Kontingentscheine zu ertheilen. Die Vorschriften der §§. 154 ff. finden
entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß den Nachweisungen über beantragte
Kontingentscheine das Konti oder Auszüge aus diesem
beizufügen sind. Als Tag der Abferligung ist in die Nachweisungen der Tag der letzten
Abfertigung einzutragen.“
Der §. 168 erhält folgende Fassung:
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„§. 168.
Der statt der Maischbottichsteuer auf Antrag zu entrichtende Zuschlag beträgt
für das Liter Alkohol:
a) in Brennereien, die im Betriebsjahre nicht mehr als 100 Hektoliter Alkohol er-
zeugen, für die Branntweinerzeugung aus den Einmaischungen eines Monats,
1. sofern keine Hefe gewonnen wird. .Olo Mark,
2. sofern, wenn auch nur zeitweise, Hefe gewonnen wird ...0-,
b) in Brennereien, die im Betriebsjahre mehr als 100, jedoch nicht über 150 Hekto-
liter Alkohol erzeugen, für die Branntweinerzeugung aus den Einmaischungen
eines Monats,
1. sofern keine Hefe gewonnen wird .O)1 Mark,
2. sofern, wenn auch nur zeilweise, Hefe gewonnen wird 0,15