Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902. (30)

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Zu §. 158. 
Dem Abs. 2 ist anzufsügen: 
„Die Direktivbehörde ist ermächtigt, an Stelle von verlorenen, innerhalb der Gültig= 
keitsfrist bei keiner Hebestelle im Gebiete der B st eingelösten 
sowie von erweislich zu Grunde gegangenen Kontingentscheinen neue Scheine auszu- 
fertigen und deren nachträgliche Anrechnung zu genehmigen.“ 
uU §F. 159. 
In Abs. 2 ist der zweite Satz wie folgt zu fassen: 
„In der Nachweisung A sind die Schlußsummen aller Nachweisungen und der Betrag 
der im Rechnungsmonat aufgerechneten Kontingentswerthe (5. 160 a) zusammenzustellen 
und aufzurechnen.“ 
Hinter §. 160 ist als §F. 160 a folgende Bestimmung einzufügen: 
„S. 160 a. 
10. Aufrechnung des Der Antrag auf Aufrechnung des Kontingentswerths ist vor Eröffnung des 
sagen ersten Betriebs innerhalb des Jahresbetriebs bei der Hebestelle schriftlich zu stellen und 
muß die Verpflichtung enthalten, den gesammten in der Brennerei erzeugten Branntwein 
zum höheren Verbrauchsabgabensatz abfertigen und bis zur Erfüllung des Kontingents 
auf dieses anrechnen zu lassen. Der Antrag darf nur für den Schluß des Betriebsjahrs 
widerrufen werden. 
Die Aufrechnung des Kontingentswerths ist auch zulässig, wenn eine Brannt- 
weinabnahme noch nicht statlgefunden hat. 
Die Hebestelle hat über die Brennereien' des *v* auf awee das • 
rechnungsverfahren Anwendung findet, ein nach 
Poser.? 23 Muster 23a zu führen. 
Ueber die Aufrechnung von Kontingentswerlh zur Begleichung von Maisch- 
bottichsteuer oder Brennsteuer hat der Brennereibesitzer innerhalb der Zahlungsfrist der 
—iiei= Hebestelle eine Aufrechnungsbestätigung nach Muster 23b zu übergeben. 
—— Ergiebt sich am Schlusse des Betriebsjahrs oder, wenn der Brennereibesitzer 
vorher erklärt, daß der Jahresbetrieb beendigt sei, am Schlusse des Betriebs, daß der 
Kontingentswerth des erzeugten Branntweins noch nicht aufgerechnet ist, so sind über 
den Restbetrag Kontingentscheine zu ertheilen. Die Vorschriften der §§. 154 ff. finden 
entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß den Nachweisungen über beantragte 
Kontingentscheine das Konti oder Auszüge aus diesem 
beizufügen sind. Als Tag der Abferligung ist in die Nachweisungen der Tag der letzten 
Abfertigung einzutragen.“ 
Der §. 168 erhält folgende Fassung: 
7 I 4 
  
„§. 168. 
Der statt der Maischbottichsteuer auf Antrag zu entrichtende Zuschlag beträgt 
für das Liter Alkohol: 
a) in Brennereien, die im Betriebsjahre nicht mehr als 100 Hektoliter Alkohol er- 
zeugen, für die Branntweinerzeugung aus den Einmaischungen eines Monats, 
1. sofern keine Hefe gewonnen wird. .Olo Mark, 
2. sofern, wenn auch nur zeitweise, Hefe gewonnen wird ...0-, 
b) in Brennereien, die im Betriebsjahre mehr als 100, jedoch nicht über 150 Hekto- 
liter Alkohol erzeugen, für die Branntweinerzeugung aus den Einmaischungen 
eines Monats, 
1. sofern keine Hefe gewonnen wird .O)1 Mark, 
2. sofern, wenn auch nur zeilweise, Hefe gewonnen wird 0,15
	        
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