III. Stenerfreie Ver-
—
t
3.
*
wendung von
undenaturirtem
Brauntwein.
Verwendungs-
berechtigle.
. Verwendungs-
zwecke.
Antrag auf
Steuerbefreiung.
3. Verwendung des
Branntweins.
. Branntwein-Ver-
wendungsbuch.
Muer. 14.
Anmeldung zur
sieuerjreien Ab-
lassung.
Abfertigung des
BVranntweins.
— 326 —
Zu den 88. 26 bis 46.
Diese Vorschriften erhalten folgende Fassung:
. ,,§.29.
Ohne Denaturirung darf Branntwein steuerfrei abgelassen werden:
a) an Kranken-, Entbindungs= und ähnliche Anstalten, welche nicht nach §. 30 der
Gewerbeordnung der Konzessionspflicht unterliegen, sowie an öffentliche wissen-
schaftliche Anstalten (Laboratorien und dergl.):
b) an militär-technische Anstalten und an Pulver= und Knallquecksilber-Fabriken.
8. 30.
Der ohne Denaturirung sleuerfrei abgelassene Branntwein darf
a) von den im §. 29 unter à bezeichneten Anstalten innerhalb ihres Betriebs zu
sämmtlichen wissenschaftlichen oder Heilzwecken,
b) von den im §. 29 unter b bezeichneten Anstalten u. s. w. nur zur Herstellung von
rauchschwachem Pulver, Zündsätzen und Knallquecksilber sowie von Lacken, die zur
Fertigsiellung von Munition bestimmt sind,
verwendet werden.
Die oberste Landes-Finanzbehörde kann militär-technischen Anstalten gestatlen,
den Branntwein auch zu anderen als den unter b bezeichneten Zwecken zu verwenden.
In den Fällen zu #a#macht es keinen Unterschied, ob die Verwendung des
Branntweins unmittelbar zu den bezeichneten Zwecken erfolgt oder ob nur eine mittel-
bare Verwendung, z. B. zum Reinigen von Geräthen, zur Desinfektion des Operaleurs
oder des Operationsfeldes, zur Heizung von Inhalationsapparaten, stattfindet.
8. 31.
Wer undenaturirten Branntwein mit dem Anspruch auf Steuerfreiheit verwenden
will, hat die Genehmigung hierzu beim Hauptamte schriftlich nachzusuchen. In dem
Gesuche müssen die Zwecke, für welche der Branntwein bestimmt ist, der voraussichtliche
Jahresbedarf nach Luern Alkohol und die Orte angegeben werden, an denen der Branni-
wein gelagert oder verwendet werden soll; findet eine Wiedergewinnung von Branntwein
statt, so sind auch hierüber die erforderlichen Angaben zu machen. Die Enischeidung
über den Antrag ist von der Direktiobehörde zu treffen. Ueber die ertheilten Ge-
nehmigungen ist vom Hauptamt ein Verzeichniß zu führen.
55. 32 und 33 fallen weg.
§. 34.
Der Branntwein darf nur zu den gemäß §. 31 angegebenen Zwecken verwendet
werden. Insbesondere ist es unzulässig, den Branntwein in unverarbeitetem Zustand
an Aundere abzugeben; für staatliche Anstalten kann die Direktivbehörde Ausnahmen
zulassen.
Ueber den zur steuerfreien Verwendung abgelassenen undenaturirten Branntwein
ist von der Hebestelle ein Branntwein-Verwendungsbuch nach Muster 14 für den Zeit-
raum des Betriebsjahrs zu führen.
8. 36.
Die steuerfreie Ablassung von undenaturirtem Branntwein ist in dem zugehörigen
Abfertigungspapiere zu beantragen. Mit einem Abfertigungspapiere sind mindestens
25 Liter Alkohol vorzuführen; das Hauptamt kann Ausnahmen zulassen.
§. 37.
Die Abfertigung des sleuerfrei abzulassenden Branntweins ist in den ver-
wendungsberechtigten Anstalten und Fabriken vorzunehmen. Das Hauplamt kann
Ausnahmen zulassen.