Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902. (30)

III. Stenerfreie Ver- 
— 
t 
3. 
* 
wendung von 
undenaturirtem 
Brauntwein. 
Verwendungs- 
berechtigle. 
. Verwendungs- 
zwecke. 
Antrag auf 
Steuerbefreiung. 
3. Verwendung des 
Branntweins. 
. Branntwein-Ver- 
wendungsbuch. 
Muer. 14. 
Anmeldung zur 
sieuerjreien Ab- 
lassung. 
Abfertigung des 
BVranntweins. 
— 326 — 
Zu den 88. 26 bis 46. 
Diese Vorschriften erhalten folgende Fassung: 
. ,,§.29. 
Ohne Denaturirung darf Branntwein steuerfrei abgelassen werden: 
a) an Kranken-, Entbindungs= und ähnliche Anstalten, welche nicht nach §. 30 der 
Gewerbeordnung der Konzessionspflicht unterliegen, sowie an öffentliche wissen- 
schaftliche Anstalten (Laboratorien und dergl.): 
b) an militär-technische Anstalten und an Pulver= und Knallquecksilber-Fabriken. 
8. 30. 
Der ohne Denaturirung sleuerfrei abgelassene Branntwein darf 
a) von den im §. 29 unter à bezeichneten Anstalten innerhalb ihres Betriebs zu 
sämmtlichen wissenschaftlichen oder Heilzwecken, 
b) von den im §. 29 unter b bezeichneten Anstalten u. s. w. nur zur Herstellung von 
rauchschwachem Pulver, Zündsätzen und Knallquecksilber sowie von Lacken, die zur 
Fertigsiellung von Munition bestimmt sind, 
verwendet werden. 
Die oberste Landes-Finanzbehörde kann militär-technischen Anstalten gestatlen, 
den Branntwein auch zu anderen als den unter b bezeichneten Zwecken zu verwenden. 
In den Fällen zu #a#macht es keinen Unterschied, ob die Verwendung des 
Branntweins unmittelbar zu den bezeichneten Zwecken erfolgt oder ob nur eine mittel- 
bare Verwendung, z. B. zum Reinigen von Geräthen, zur Desinfektion des Operaleurs 
oder des Operationsfeldes, zur Heizung von Inhalationsapparaten, stattfindet. 
8. 31. 
Wer undenaturirten Branntwein mit dem Anspruch auf Steuerfreiheit verwenden 
will, hat die Genehmigung hierzu beim Hauptamte schriftlich nachzusuchen. In dem 
Gesuche müssen die Zwecke, für welche der Branntwein bestimmt ist, der voraussichtliche 
Jahresbedarf nach Luern Alkohol und die Orte angegeben werden, an denen der Branni- 
wein gelagert oder verwendet werden soll; findet eine Wiedergewinnung von Branntwein 
statt, so sind auch hierüber die erforderlichen Angaben zu machen. Die Enischeidung 
über den Antrag ist von der Direktiobehörde zu treffen. Ueber die ertheilten Ge- 
nehmigungen ist vom Hauptamt ein Verzeichniß zu führen. 
55. 32 und 33 fallen weg. 
§. 34. 
Der Branntwein darf nur zu den gemäß §. 31 angegebenen Zwecken verwendet 
werden. Insbesondere ist es unzulässig, den Branntwein in unverarbeitetem Zustand 
an Aundere abzugeben; für staatliche Anstalten kann die Direktivbehörde Ausnahmen 
zulassen. 
Ueber den zur steuerfreien Verwendung abgelassenen undenaturirten Branntwein 
ist von der Hebestelle ein Branntwein-Verwendungsbuch nach Muster 14 für den Zeit- 
raum des Betriebsjahrs zu führen. 
8. 36. 
Die steuerfreie Ablassung von undenaturirtem Branntwein ist in dem zugehörigen 
Abfertigungspapiere zu beantragen. Mit einem Abfertigungspapiere sind mindestens 
25 Liter Alkohol vorzuführen; das Hauptamt kann Ausnahmen zulassen. 
§. 37. 
Die Abfertigung des sleuerfrei abzulassenden Branntweins ist in den ver- 
wendungsberechtigten Anstalten und Fabriken vorzunehmen. Das Hauplamt kann 
Ausnahmen zulassen.
	        
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