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g. 30.
VI. Zwischenbetrieb. Landwirthschaftliche Brennereien, die im Zwischenbetriebe Material verarbeilen, erhalten nur
1.
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ein Kontingent; auf dieses kommt auch der im Zwischenbetriebe zum niedrigeren Verbrauchsabgaben-
satze hergestellte Branntwein in Anrechnung.
Zweiter Titel.
Vorläufige Kontingentsminderung während der Kontingentsperiode.
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Veranlassung und Geht eine bisher ausschließlich dichmasn Getreidebrennerei im Laufe der Kontingents-
kkerschenß. (periode vollständig zur Hefengewinnung, oder eine Brennerei, die zuvor ausschließlich andere Stoffe
minderung. als Getreide verarbeitet hat, vollständig zur Hefengewinnung oder zur Verarbeitung von Getreide
ohne Hefengewinnung über, so ist sogleich nach Beendigung des Betriebsjahrs, in welchem der
Betriebswechsel erfolgt ist, eine vorläufige Kontingentsminderung in der Weise vorzunehmen, daß
von dem Kontingente der Brennerei je nach der Art der Betriebsänderung drei Siebentel, die
Hälfte oder ein Achtel in Abzug gebracht werden. Die auf diese Weise ermittelte Alkoholmenge
bildet das Kontingent der Brennerei für den Rest der Periode, oder wenn der Betriebswechsel im
Kontingentirungsjahre staltgefunden hat, für die ganze neue Periode, soweit nicht später Anlaß zu
einer weiteren Herabsetzung vorliegt.
Hat ein kontingentsmindernder Wechsel nur für einen Theil des Betriebs stattgefunden, so
erfolgt die im vorhergehenden Absatze vorgesehene Kürzung nur bei einem entsprechenden Bruchtheile
des Kontingents; dieser ist durch Vergleichung des Betriebs der Brennerei während des beendigten
Betriebsjahrs mit ihrem gesammten Betriebe während der bei der letzten Neukontingentirung zu
Grunde gelegten fünf Jahre zu ermitteln. Im Uebrigen finden die Grundsätze des F. 3 Abs. 2
entsprechende Anwendung.
Giebt nach bereits erfolgter Herabminderung des Kontingents ein weiterer kontingents-
mindernder Betriebswechsel Anlaß, das Kontingent einer Brennerei noch weiter herabzusetzen, so ist
zu diesem Zwecke die erste Herabminderung für die Zukunft außer Kraft zu setzen und das der
Brennerei ursprünglich zugewiesene Kontingent auf Grund ihres Betriebs während des zuletzt
abgelaufenen Betriebsjahrs einer anderweiten Kürzung zu unterwersen.
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. Verzeichniß der Die Hauptämter haben bis zum 20. Oliober jedes Jahres der Direklivbehörde ein Ver-
vorlansigen Kon- zeichniß der Brennereien einzureichen, bei welchen sie wegen Aenderung des Betriebe eine vorläufige
Micidenungen. Kontingentsminderung für geboten erachten. In dem Verzeichniß ist für jede Brennerei die Alkohol-
menge anzugeben, auf welche das bisherige Kontingent herabgemindert werden soll; auch ist daselbst
die vorgeschlagene Herabminderung zu erläutern.
8. 33.
Enischeidung über Auf die Entscheibdung der Direktivbehörde, die dem Brennereibesitzer spätestens bis zum
Fenuaraie 10. November mitzutheilen ist, finden die Vorschriften des §. 6 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung.
minderung.
Schlußbestimmung.
Kontingentirung in Bayern, Württemberg, Baden und den Hohenzollernschen Landen.
C. 34.
Für die Königreiche Bayern und Württemberg, das Großherzogthum Baden und die
Hohenzollernschen Lande erfolgt die Kontingentirung nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen
durch die oberste Landes-Finanzbehörde.