Metadata : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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für  die  nach  der  Zerstückelung  eines  Grundstücks
dessen  einzelne  Teile  solidarisch  haften  würden,
können  durch  die  Generalkommission  auf  die
einzelnen  Teile  verteilt  werden  (AG.  z.  GBO.
Art.  31).

Abgesehen  von  diesen  gemeinsamen  Bestimmungen
  sind  für  die  Gesetzgebung  zu
unterscheiden:  1.  die  älteren  Gebietsteile,  und
zwar  die  Prov.  Ostpreußen,  Westpreußen,  Brandenburg,
  Pommern,  Schlesien,  Posen,  Sachsen,
Westfalen  und  die  Rheinprovinz;  2.  der  Reg.=Bez.
  Kassel,  ausschließlich  der  vormals  großherzogl.
  hess.  Gebietsteile;  3.  der  Reg.-Bez.
Wiesbaden,  einschließlich  der  zum  BReg.-Bez.
Kassel  gehörigen  vormals  großherzogl.  hess.
Gebietsteile;  4.  die  Prov.  Schleswig-Holstein,
einschließlich  des  Kreises  Herzogtum  Lauenburg;
  5.  die  Prov.  Hannover;  6.  die  hohenzollernschen
  Lande.

II.  1.  Die  älteren  Gebietsteile  und
zwar  die  Provinzen  Westpreußen,  Brandenburg,
  Pommern,  Schlesien,  Posen,
Sachsen,  Westfalen  und  die  Rheinpro—
vinz:  Durch  zahlreiche  Gesetze  war  zwar  in
der  ersten  Hälfte  des  vorigen  Jahrhunderts
die  A.  von  Reallasten  geregelt  worden;  der
dadurch  geschaffene  Rechtszustand  ließ  aber
manches  zu  wünschen  übrig.  Die  Ereignisse
des  Jahres  1848  gaben  daher  Veranlassung
zu  einer  Revision  der  Gesetzgebung,  die  zu
den  beiden  G.  vom  2.  März  1850,  betr.  die  A.
der  Reallasten  und  die  Regulierung  der  gutsherrlich-bäuerlichen
  Verhältnisse  (G.77)  (nachstehend
  als  Abl  b.  50  bezeichnet]  und  über
die  Errichtung  von  Rentenbanken  (G.  112)
führten.  Beide  ergingen  für  den  ganzen  Umfang
  der  Monarchie  mit  Ausnahme  der  auf
dem  linken  Rheinufer  belegenen  Landesteile;
letztere  wurden  lediglich  deshalb  ausgenommen,
  weil  dort  die  Zwecke  des  Gesetzes  bereits
  durch  die  franz.  Gesetzgebung  insofern
erreicht  waren,  als  durch  diese  bereits  eine
große  Anzahl  Reallasten  unentgeltlich  aufgehoben,
  die  übrigen  aber  den  beweglichen
Sachen  gleichgestellt  worden  waren,  und  durch
Kapitalzahlung  abgelöst  werden  konnten.

Das  Abl.  50  hat  die  älteren  Gesetze  nahezu
vollständig  beseitigt,  und  wo  das  nicht  geschehen
ist,  haben  sie  doch  in  Wirklichkeit  kaum  noch
praktische  Bedeutung.  Sodann  hat  es  eine
große  Anzahl  Berechtigungen,  die  der  freien
Verfügung  über  das  Grundeigentum  hindernd
in  den  Weg  traten  und  entweder  gar  keinen
Geldwert  hatten  oder  nur  einen  rein  zufälligen
Vorteil  gewährten,  ohne  Entschädigung
aufgehoben.  Hierzu  gehören:  das  Obereigentum
  des  Lehnsherrn  (mit  Ausnahme  der
Thronlehne),  des  Guts=  oder  Grundherrn  und
des  Erbzinsherrn,  ebenso  das  Eigentumsrecht
des  Erbverpächters  (mit  dem  Tage  der  Rechtskraft
  des  Gesetzes  haben  daher  der  Erbzinsmann
und  der  Erbpächter  das  volle  Eigentum  ihrer
Stellen  erlangt),  der  Anspruch  auf  Allodifikationszins
  für  die  aufgehobene  Lehnsherrlichkleit;
  —  das  grundherrliche  oder  gutsherrliche
  Heimfallsrecht;  —  die  Berechtigung  des
Erbverpächters  oder  des  Zinsberechtigten,  den
ihm  zustehenden  Kanon  oder  Zins  willkürlich
zu  erhöhen;  —  die  Vorkaufs-,  Aäher=  und

 

Ablösung  der  Reallasten.

Retraktrechte  von  Grundstücken  mit  Ausnahme
der  durch  Verträge  oder  letztwillige  Verfügungen
  begründeten  des  aus  dem  Miteigentumsrecht
  entspringenden,  sowie  des
gesetzlichen  Vorkaufsrechtes  bei  enteigneten
Grundstücken,  wenn  diese  nicht  weiter  notwendig
  sind  und  veräußert  werden  sollen;  —
die  auf  Grundstüchen  haftende  Verpflichtung,
gegen  das  in  der  Gegend  übliche  Tagelohn
zu  arbeiten;  —  die  Befugnis,  zu  verlangen,
daß  ein  Privatgrundbesitzer  sein  Grundstück
mit  Maulbeerbäumen  bepflanze  oder  solche
unterhalte;  —  die  Verpflichtung  des  sog.
flämingschen  Kirchganges.  Ferner  wurden
nachstehende  aus  dem  früheren  gerichts=  und
schutzherrlichen  Verbande,  der  früheren  Erbuntertänigkeit
  oder  der  früheren  Steuer=  und
Gewerbeverfassung  herrührenden  Berechtigunen
  ohne  Entschädigung  aufgehoben:  das
echt,  einen  Anteil  oder  ein  einzelnes  Stück
aus  einer  Erbschaft  zu  fordern;  —  das  BRecht,
der  Zerstückelung  eines  mit  Abgaben  oder
Leistungen  belasteten  Grundstüchs  zu  widersprechen;
  —  Leistungen  der  Nichtangesessenen
aus  jenem  Verhältnis,  soweit  sie  nicht  auf
anderweitigen  Verträgen  beruhen;  —  Beiträge
  und  Leistungen  zur  Tragung  der  Lasten
der  Privatgerichtsbarkeit  und  gutsherrlichen
Polizeiverwaltung;  —  Abgaben  und  Leistungen,
abgesehen  von  den  gesetzlichen  Gebühren,  für
einzelne  gerichtliche  A#te;  —  alle  in  Beziehung
auf  die  Jagd  oder  die  Bewachung  gutsherrlicher
  Gebäude  und  Grundstücke  obliegenden
Dienste  und  Leistungen;  —  alle  Dienste  zu
persönlichen  Bedürfnissen  der  Gutsherrschaft
und  ihrer  Beamten;  —  Abgaben  zur  Ausstattung
  oder  bei  Taufen  von  Familienmitgliedern
  des  Guts=  oder  Grundherrn;  —  Abgaben
  und  Leistungen,  welche,  ohne  zum  öffentlichen
  Steuereinkommen  zu  gehören,  die  Natur
der  Steuern  haben;  —  Abgaben  für  die  Erlaubnis,
  auf  eigenem  Grund  und  Boden  gewisse
  Vieharten  oder  Bienen  zu  halten;  —  die
Verpflichtung  zum  Verkauf  von  Wachs  und
anderen  landwirtschaftlichen  Erzeugnissen  an
die  Gutsherrschaft;  —  die  Befugnis,  die  auf
fremden  Hofräumen,  Gärten,  Ackern,  Wiesen
zerstreut  stehenden  Bäume  und  Sträucher  zu
benutzen  und  sich  anzueignen;  —  die  Ansprüche
auf  Besitzveränderungsabgaben  bei  Besitzveränderungen
  in  der  Hand  des  Berechtigten  und
auf  alle  unfixierten  Besitzveränderungsabgaben,
die  erst  nach  Einführung  des  Landeskulturedikts
  vom  14.  Sept.  1811  neu  entstanden  sind.
Aufgehoben  wurden  endlich  auch  alle  unmittelbaren
  Gegenleistungen,  welche  bei  den  nach
Vorstehendem  aufgehobenen  Leistungen  dem
Berechtigten  oblagen,  sowie  die  von  dem  Gutsherrn
  zu  leistenden  Leichenfuhren,  Hochzeitund
  Kindtauffuhren,  Doktor=  und  Hebammenfuhren.
  Ausgenommen  von  der  Aufhebung
blieben  jedoch  die  vorbezeichneten  Dienste,  Abgaben
  und  Leistungen,  insofern  sie  für  die
Verleihung  oder  Veräußerung  eines  Grundstüchts
  ausdrückhlich  übernommen  worden  sind.
Hervorzuheben  ist,  daß  mit  der  Aufhebung  des
Obereigentums  des  Grundherrn,  Erbverpächters
  usw.  nicht  etwa  gleichzeitig  auch  die  auf
diesem  Verhältnisse  beruhenden  Abgaben  und