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Hauptamtsbezirk Muster 1.
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11.
12.
(K. O. O 5.)
Nachweisung H
den Betrieb und die Kontingentsfußziffern der am 1. Oktober des
Betriebsjahrs 190 19 vorhandenen Brennereien.
Anleitung zum Grbrauche.
In diese Nachweisung sind die am 1. Oktober des Kontingentirungsjahrs im Besitz eines besonders zugewiesenen
Kontingents gewesenen Prennereien, aufzunehmen, mit Ausnahme der Verschlußbrennereien, welche während der
letzten fünf Beniebsjahre geruht hab
. In der Abtheilung I sind auch dietenigen landwirthschaftlichen Brennereien aufzuführen, welche zwar der Hauptsache
nach Kartoffeln, daneben aber auch Getreide verarbeiten, ohne Hese zu gewinnen.
. Bei den gewerblichen Brennereien (Abtheilung VI) sind die Spalten 4 bis 9 nicht auszusüllen.
4 Bruchtheile des Liters werden, wenn sie unter einem halben Liter bleiben, unberücksichtigt gelassen, anderenfalls als
ein ganzes Liter angenommen.
Als zum niedrigeren Verbrauchsabgabensatze hergestellt (Spalten 10 bis 15) sind auch die Mkoolmengen *
welche unter Anrechnung auf das Kontingent zum höheren Abgabensatz abgesertigt worden sind (B. O. 3 1
. Die durchschnittlich hergestellten Alkoholmengen (Spalten 9 und 15) werden gefunden, indem die Summe ur in den
Spalten 4 bis 8 und die Summe der in den Spalten 10 bis 14 eingetragenen Alkoholmengen je durch 5 und bei
den für die laufende Kontingentsperiode erstmals am Kontingente betheiligten Brennereien die Summe der in den
Spalten 5 bis 8 und die Summe der in den Spalten 11 bis 14 eingetragenen Alkoholmengen je durch 4 getheilt wird.
In Spalte 16 ist die Alkoholmenge anzugeben, welche der Brennerei bei der letzten Neukontingentirung als Kontingent
zugewiesen. worden ist. Etwaige Konmtingentsminderungen während der letzten vier Betriebsjahre sind nicht zu
elücksichtigen.
Lon den Spalten 17 #, 17b und 17t. ist stets nur eine auszusüllen.
Spalie 17 b ist zu benutzen, wenn in einer Berschlußorenmerei das Kontingent in keinem der letzten fünf Betriebejahre
vollständig hergestellt worden ist und deshalb die in den abgelauienen fünf relsah „durchschnittlich zum
niedrigeren Verbrauchsabgabensatze hergestellte Alkoholmenge den Kontingentsjuß bildet (K. 2 Abs. 2).
Spalte 176 wird ausgefüllt, wenn der in Spalte 17 a oder 1 b einzutragende Kontingentsfuß wegen Belriebswechsels
oder wegen seiner Höhe herabgesetzt werden muß (K. O. ök. 3 un
Die Eintragungen in die Spalte 17e sind in Spalte 18 zu erläutern.
Die Alkoholmengen, welche von solchen landwirthschaftlichen und Materialbrennereien zum niedrigeren Verbrauchs-
abgabensatze hergestellt sind, denen ein Kontingent nicht besonders zugewiesen ist, sind am Schlusse der Nachweisung
in den Spalten 10 bis 15 je in einer Summe anzugeben.