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f) Bei Prüfungen und Beglaubigungen, welche von der Physikalisch-Technischen Reichs-
anstalt — Abtheilung lII — erledigt werden, tritt an Stielle des amilichen Stempelzeichens der Prüfämter
dasjenige der Reichsanstalt (PTR 1I).
g. 19.
Gebühren.
A. Bei Systemprüfungen.
1. für eine Art Zihler
2. für eine Art Strom-, Spannungs= oder Leistungsmesser
3. für eine Ergänzung einer Systemprüfung (vergl. §. 6) wird ein Dritlel der
□
Sätze A 1 bezw. 2 in Anrechnung gebracht.
Bei Prüfungen elektrischer Meßgeräthe.
1. Elektricitäts zähler.
*.-
#
–
—1
a) Grundgebühr für Zweileiterzähler .
b) Grundgebühr für Mehrleiter= und Mehrphasenzähler .
e) Zuschlag sür Spannung:
bis 150 Volt
für jede weiteren angefangenen 150 Vol-
4) Zuschlag für Strom bis:
5 Ampere Höchststrom
15
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10 000
U
300,00
50,00
30,00
40,00
60,00
Bei Mehrleiterzählern gilt als Hochsfrom die Summe der Hochststromstärken der
einzelnen Zweige, als Spannung die eines einzelnen Zweiges.
Bei Drehstromzählern gilt als Höchststrom der dreifache Höchststrom eines Zweiges
(einer Phase), als Spannung die Spannung zwischen zwei Außenleitern.
. Strom-, Spannungs= und Leistungsmesser.
a) Grundgebü0hr.
b) Zuschlag für Spannung bis 300 Volt
für jede weiteren angefangenen 300 Volt
e) Zuschlag für Strom bis 300 Ampere .
für jede weiteren angefangenen 300 Ampere .
Fũr Meßgeräthe, welche auf Grund der Vorprüfung zuruückgewiesen werden,
sind nachstehende Gebühren zu zahlen:
a) für jeden Zähler .
li)imIedenct-om- Spannungs-, Leistungsmesser
;. Erfolgt die Zurückweisung auf Grund der Hauptprüfung, so tommen die vollen
Gebühren gemäß B 1 bis 4 in Anrechnung.
Bei Prüfungen am Verwendungsorte tritt zu den Gebühren! # 1 bis 6 bei
allen Arten von Meßgeräthen ein Zuschlag von
M.
2,00
1,00
1,00
1,00
1,00