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Der Anspruch auf Nachzahlung ist jedoch nicht weiter zu verfolgen als auf zehn Jahre
vom Beginne des Jahres an zurückgerechnet, in welchem die Thatsache der Steuerverkürzung
bekannt geworden ist. Hiebei soll der Nachzahlung für die gesammte Dauer derselben im
Zweifel der höchste Steuerbetrag zu Grunde gelegt werden, welcher in einem der drei letzten
Jahre nach dem Gesetze geschuldet war.
Ergibt sich die Thatsache der Steuerverkürzung erst nach dem Tode des Steuer
pflichtigen, so ist die Nachzahlung des entzogenen Steuerbetrags aus dem Nachlasse beziehungsweise
von den Erben zu leisten; stellt sich die Steuerverkürzung als eine absichtliche
Hinterziehung im Sinne des Art. 64 dar, so kann der Nachzahlungsanspruch, soferne
die Vermuthung begründet erscheint, daß die Steuerverkürzung weiter als auf zehn Jahre
zurückreiche, bis auf zwanzig Jahre vom Beginne des Jahres an zurückgerechnet, in welchem
die Thatsache der Steuerverkürzung bekannt geworden ist, verfolgt werden, wobei hinsichtlich
des der Nachzahlung zu Grunde zu legenden Steuerbetrags die Vorschrift im zweiten Absatze
des gegenwärtigen Artikels zur entsprechenden Anwendung zu kommen hat.
Bei Festsetzung der Steuernachholungen ist zu bestimmen, an welchem Orte und,
soferne nach dem Ergebnisse der Verhandlungen mehrere Orte in Frage kommen, für welche
Zeit an den einzelnen Orten die nachzuholenden Steuern zu veranlagen gewesen wären.
Die Erben haften nur insoweit, als sie durch die Erbschaft bereichert sind, soferne
jedoch dieß der Fall ist, solidarisch und zwar hinsichtlich der Steuern und Umlagen.
Gegen die Aufforderung zur Nachzahlung steht den Betreffenden innerhalb zwei Wochen
vom Tage der Eröffnung an gerechnet, das Recht der Einsprache zu, welche beim Rentamte
schriftlich oder mündlich zu erheben und sodann unter sinngemäßer Anwendung des in
Art. 62 Abs. 3 vorgeschriebenen Verfahrens weiter zu behandeln ist.
Artikel 79.
Nachzahlungen entzogener Gewerbsteuern können, soweit solche nach Art. 78 verfolgbar
sind, auch hinsichtlich der unter der Herrschaft der Gesetze vom 31. Mai 1856 und vom
19. Mai 1881 der Staatskasse entzogenen Gewerbsteuern beansprucht werden.
Auf Hinterziehungen, welche unter der Herrschaft der früheren Gesetze verübt worden
sind, jedoch erst nach Verkündung des gegenwärtigen Gesetzes zur Aburtheilung gelangen,
ist jenes Gesetz anzuwenden, dessen Strafbestimmungen für den Angeschuldigten die
milderen sind.
Artikel 80.
Bezüglich des Laufes der nach gegenwärtigem Gesetze zu bemessenden Fristen gelten
die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag
oder allgemeinen Feiertag, so endigt die Frist mit dem Ablaufe des nächstfolgenden Werktags.
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