Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Der  Anspruch  auf  Nachzahlung  ist  jedoch  nicht  weiter  zu  verfolgen  als  auf  zehn  Jahre
vom  Beginne  des  Jahres  an  zurückgerechnet,  in  welchem  die  Thatsache  der  Steuerverkürzung
bekannt  geworden  ist.  Hiebei  soll  der  Nachzahlung  für  die  gesammte  Dauer  derselben  im
Zweifel  der  höchste  Steuerbetrag  zu  Grunde  gelegt  werden,  welcher  in  einem  der  drei  letzten
Jahre  nach  dem  Gesetze  geschuldet  war.

Ergibt  sich  die  Thatsache  der  Steuerverkürzung  erst  nach  dem  Tode  des  Steuer
pflichtigen,  so  ist  die  Nachzahlung  des  entzogenen  Steuerbetrags  aus  dem  Nachlasse  beziehungsweise
  von  den  Erben  zu  leisten;  stellt  sich  die  Steuerverkürzung  als  eine  absichtliche
Hinterziehung  im  Sinne  des  Art.  64  dar,  so  kann  der  Nachzahlungsanspruch,  soferne
die  Vermuthung  begründet  erscheint,  daß  die  Steuerverkürzung  weiter  als  auf  zehn  Jahre
zurückreiche,  bis  auf  zwanzig  Jahre  vom  Beginne  des  Jahres  an  zurückgerechnet,  in  welchem
die  Thatsache  der  Steuerverkürzung  bekannt  geworden  ist,  verfolgt  werden,  wobei  hinsichtlich
des  der  Nachzahlung  zu  Grunde  zu  legenden  Steuerbetrags  die  Vorschrift  im  zweiten  Absatze
  des  gegenwärtigen  Artikels  zur  entsprechenden  Anwendung  zu  kommen  hat.

Bei  Festsetzung  der  Steuernachholungen  ist  zu  bestimmen,  an  welchem  Orte  und,
soferne  nach  dem  Ergebnisse  der  Verhandlungen  mehrere  Orte  in  Frage  kommen,  für  welche
Zeit  an  den  einzelnen  Orten  die  nachzuholenden  Steuern  zu  veranlagen  gewesen  wären.

Die  Erben  haften  nur  insoweit,  als  sie  durch  die  Erbschaft  bereichert  sind,  soferne
jedoch  dieß  der  Fall  ist,  solidarisch  und  zwar  hinsichtlich  der  Steuern  und  Umlagen.

Gegen  die  Aufforderung  zur  Nachzahlung  steht  den  Betreffenden  innerhalb  zwei  Wochen
vom  Tage  der  Eröffnung  an  gerechnet,  das  Recht  der  Einsprache  zu,  welche  beim  Rentamte
schriftlich  oder  mündlich  zu  erheben  und  sodann  unter  sinngemäßer  Anwendung  des  in
Art.  62  Abs.  3  vorgeschriebenen  Verfahrens  weiter  zu  behandeln  ist.

Artikel  79.

Nachzahlungen  entzogener  Gewerbsteuern  können,  soweit  solche  nach  Art.  78  verfolgbar
sind,  auch  hinsichtlich  der  unter  der  Herrschaft  der  Gesetze  vom  31.  Mai  1856  und  vom
19.  Mai  1881  der  Staatskasse  entzogenen  Gewerbsteuern  beansprucht  werden.

Auf  Hinterziehungen,  welche  unter  der  Herrschaft  der  früheren  Gesetze  verübt  worden
sind,  jedoch  erst  nach  Verkündung  des  gegenwärtigen  Gesetzes  zur  Aburtheilung  gelangen,
ist  jenes  Gesetz  anzuwenden,  dessen  Strafbestimmungen  für  den  Angeschuldigten  die
milderen  sind.

Artikel  80.

Bezüglich  des  Laufes  der  nach  gegenwärtigem  Gesetze  zu  bemessenden  Fristen  gelten
die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.  Fällt  das  Ende  der  Frist  auf  einen  Sonntag
oder  allgemeinen  Feiertag,  so  endigt  die  Frist  mit  dem  Ablaufe  des  nächstfolgenden  Werktags.

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