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(Nr. 6517.) Verordnung, betreffend die Führung der Preußischen Landesflagge von den
Seeschiffen des vormaligen Königreichs Hannover, die Eintragung dieser
Schiffe in das Schiffsregister und die von ihnen zu führenden Register-Certifkate.
Vom 4. Januar 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, für das vormalige
Königreich Hannover, was folgt:
K. 1.
Die Seeschiffe des vormaligen Königreichs Hannover haben fortan an
Stelle der Hannoverschen die Preuzhe Landesflagge zu führen.
§. 2.
In dem vormaligen Königreich Hannover treten die in dem Artikel 53.
. 1. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. des Gesetzes über die Einführung des Allgemeinen
eutschen Handelsgesetzbuchs in Unserer Monarchie vom 24 mi 1861. (Gesetz-Samml.
S. 449.) enthaltenen, nachfolgend aufgeführten Vorschriften am 1. März
1867. mit der Maaßgabe in Kraft, daß, so —8 e das Schiffsregister von den
Landdrosteien geführt wird, die im ersten Absatz bes h. 8. vorgeschriebenen Anzeigen
und Nachweisungen bei der Obrigkeit (unteren Verwaltungsbehörde) des
Heimathshafens zu erfolgen haben:
Artikel 53. J. 1.
Als Preußische Schiffe und als berechtigt, die Preußische Flagge
zu führen, sind nur diejenigen Schiffe anzusehen, welche 4 in dem
ausschließlichen Eigenthum Preuzisch-r Unterthanen befinden.
ktiengesellschaften, welche in Preußen errichtet sind und welche
zugleich in itr ihren Sitz haben, stehen Preußischen Unterthanen
leich. Dasselbe gilt von Lommanditgesellchaten auf Aktien, welche in
Peruzen errichtet sind und in Preußen ihren Sitz haben, sofern zugleich
die persönlich haftenden Mitglieder derselben sämmtlich Priuhssche
Unterthanen sind.
Artikel 53. FJ. 3.
Ein jedes Schiff kann mur in dasjenige Sch Frhister eingetragen
werden, welches für seinen Heimalhshafen (Artikel 435. des Handelsgesetzbuchs)
geführt wird.
Artikel 53. 8. 4.
Die Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister muß enthalten:
1) den Namen und die Gattung des Schiffs (ob Barke, Brigg 9 R
(Nr. 6517.) seine