Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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(Nr.  6517.)  Verordnung,  betreffend  die  Führung  der  Preußischen  Landesflagge  von  den
Seeschiffen  des  vormaligen  Königreichs  Hannover,  die  Eintragung  dieser
Schiffe  in  das  Schiffsregister  und  die  von  ihnen  zu  führenden  Register-Certifkate.
  Vom  4.  Januar  1867.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen,  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,  für  das  vormalige
Königreich  Hannover,  was  folgt:

K.  1.

Die  Seeschiffe  des  vormaligen  Königreichs  Hannover  haben  fortan  an
Stelle  der  Hannoverschen  die  Preuzhe  Landesflagge  zu  führen.

§.  2.

In  dem  vormaligen  Königreich  Hannover  treten  die  in  dem  Artikel  53.
.  1.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.  des  Gesetzes  über  die  Einführung  des  Allgemeinen
eutschen  Handelsgesetzbuchs  in  Unserer  Monarchie  vom  24  mi  1861.  (Gesetz-Samml.
  S.  449.)  enthaltenen,  nachfolgend  aufgeführten  Vorschriften  am  1.  März
1867.  mit  der  Maaßgabe  in  Kraft,  daß,  so  —8  e  das  Schiffsregister  von  den
Landdrosteien  geführt  wird,  die  im  ersten  Absatz  bes  h.  8.  vorgeschriebenen  Anzeigen
  und  Nachweisungen  bei  der  Obrigkeit  (unteren  Verwaltungsbehörde)  des

Heimathshafens  zu  erfolgen  haben:

Artikel  53.  J.  1.

Als  Preußische  Schiffe  und  als  berechtigt,  die  Preußische  Flagge
zu  führen,  sind  nur  diejenigen  Schiffe  anzusehen,  welche  4  in  dem
ausschließlichen  Eigenthum  Preuzisch-r  Unterthanen  befinden.

ktiengesellschaften,  welche  in  Preußen  errichtet  sind  und  welche
zugleich  in  itr  ihren  Sitz  haben,  stehen  Preußischen  Unterthanen
leich.  Dasselbe  gilt  von  Lommanditgesellchaten  auf  Aktien,  welche  in
Peruzen  errichtet  sind  und  in  Preußen  ihren  Sitz  haben,  sofern  zugleich
die  persönlich  haftenden  Mitglieder  derselben  sämmtlich  Priuhssche
Unterthanen  sind.
Artikel  53.  FJ.  3.

Ein  jedes  Schiff  kann  mur  in  dasjenige  Sch  Frhister  eingetragen
werden,  welches  für  seinen  Heimalhshafen  (Artikel  435.  des  Handelsgesetzbuchs)
  geführt  wird.

Artikel  53.  8.  4.
Die  Eintragung  des  Schiffs  in  das  Schiffsregister  muß  enthalten:

1)  den  Namen  und  die  Gattung  des  Schiffs  (ob  Barke,  Brigg  9  R

(Nr.  6517.)  seine