Vom Gestaͤndniß im Clvilprocesse. 227
nicht entscheidet, ob und wiefern die processualische
Wirksamkeit des Geständnisses vavon abhängt,
daß in Bezug auf die fragliche Thatsache eine
übereinstimmende Erklärung des Gegners vorliege.
Man muß unterscheiden:
1) Was eine Parthei in Bezug auf Begründung
des eigenen Anspruchs, oder ihrer selbstständigen
Vertheidigung wider des Gegners Ansprüche
an ihr nachtheiligen Thatsachen vorbringt, wird
bei der Beurtheilung als bewahrheitet zu Grunde
gelegt, wenn gleich eine übereinstimmende Erklärung
des Gegners nicht vorliegt. So wird die
Klage von der Gerichtsschwelle zurückgewiesen,
wenn aus thatsächlichen Anführungen der Klagschrift
hervorgeht, daß das eingeklagte Recht entweder
nicht entstanden oder wieder erloschen sey.
Gleichmäßig wird eine Einrede verworfen, wenn
sich deren Ungrund oder die Wiederaufhebung des
ihr zu Grund liegenden Rechtes aus der eigenen
Erzählung des Beklagten ergiebt, sollte sich auch
der Kläger an der Replik versäumen und sonach
eine übereinstimmende Erklärung desselben in Bezug
auf jene dem Beklagten nachtheiligen Thatsachen
nicht vorliegen ). Anders verhält sich
2) die Sache, wenn eine Partei im Laufe
des Verfahrens durch das ihr nachtheilige Anführen
dem Gegner, indem sie dessen Forderungsoder
Vertheidigungsgrund bestreitet, einen andern
an die Hand giebt, welcher in den Thatsachen
verschieden, der rechtlichen Wirkung nach gleich ist.
2) Ganz sonderbare Ansschten stellt hlerüber auf Brackenhoͤft
im Archiv für civ. Praxis Bd. XX. S. 273.