Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1914. (104)

Vom  Gestaͤndniß  im  Clvilprocesse.  227

nicht  entscheidet,  ob  und  wiefern  die  processualische
Wirksamkeit  des  Geständnisses  vavon  abhängt,
daß  in  Bezug  auf  die  fragliche  Thatsache  eine
übereinstimmende  Erklärung  des  Gegners  vorliege.
Man  muß  unterscheiden:

1)  Was  eine  Parthei  in  Bezug  auf  Begründung
  des  eigenen  Anspruchs,  oder  ihrer  selbstständigen
  Vertheidigung  wider  des  Gegners  Ansprüche
an  ihr  nachtheiligen  Thatsachen  vorbringt,  wird
bei  der  Beurtheilung  als  bewahrheitet  zu  Grunde
gelegt,  wenn  gleich  eine  übereinstimmende  Erklärung
  des  Gegners  nicht  vorliegt.  So  wird  die
Klage  von  der  Gerichtsschwelle  zurückgewiesen,
wenn  aus  thatsächlichen  Anführungen  der  Klagschrift
  hervorgeht,  daß  das  eingeklagte  Recht  entweder
  nicht  entstanden  oder  wieder  erloschen  sey.
Gleichmäßig  wird  eine  Einrede  verworfen,  wenn
sich  deren  Ungrund  oder  die  Wiederaufhebung  des
ihr  zu  Grund  liegenden  Rechtes  aus  der  eigenen
Erzählung  des  Beklagten  ergiebt,  sollte  sich  auch
der  Kläger  an  der  Replik  versäumen  und  sonach
eine  übereinstimmende  Erklärung  desselben  in  Bezug
  auf  jene  dem  Beklagten  nachtheiligen  Thatsachen
  nicht  vorliegen  ).  Anders  verhält  sich

2)  die  Sache,  wenn  eine  Partei  im  Laufe
des  Verfahrens  durch  das  ihr  nachtheilige  Anführen
  dem  Gegner,  indem  sie  dessen  Forderungsoder
  Vertheidigungsgrund  bestreitet,  einen  andern
an  die  Hand  giebt,  welcher  in  den  Thatsachen
verschieden,  der  rechtlichen  Wirkung  nach  gleich  ist.

2)  Ganz  sonderbare  Ansschten  stellt  hlerüber  auf  Brackenhoͤft
  im  Archiv  für  civ.  Praxis  Bd.  XX.  S.  273.