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« · 8. 17. -
. Dienach«§.202derMtlitäkstrafgerichtsordnunginBerbindungtnit§§.409und290Abf.2
derselben erforderlich werdenden Maßnahmen trifft auf Grund einer von dem Vorsitzenden des Senats
zu erftattenden schriftlichen Meldung der Präsident des Reichsmilitärgerichts.
S. 18. -
Ueber die Veröffentlichung von Urtheilen und Beschlüssen u. s. w. erläßt der Präsident des
Reichsmilitärgerichts die erforderlichen Anordnungen.
8. 19.
Am Schlusse des Geschäftsjahrs, das erste Mal am Ende des Jahres 1901, wird bei der
Militäranwaltschaft eine Kriminalstatistik mit Jahresbericht und Geschäftsübersicht aufgestellt und vom
Präsidenten des Reichsmilitärgerichts Seiner Majestät dem Kaiser vorgelegt.
§. 20.
Die zur Durchsicht und Prüfung eingehenden Urtheile der Oberkriegsgerichte und die Aus-
stellungen der Vorinstanzen werden zunächst durch die Senatspräsidenten an die zuständigen juristischen
Berichterstatter übermittelt.
Bedarf es der Einsicht der Akten oder einer sonstigen Aufklärung, so wird das Erforderliche,
nöthigenfalls im unmittelbaren Verkehre mit den Generalkommandos oder mit anderen militärischen und
bürgerlichen Behörden, vom Senatspräsidenten verfügt.
Die Ausarbeilungen der einzelnen Berichterstatter werden zunächst einer Besprechung in dem-
jenigen Senat, dem sie angehören, unterzogen.
Das Ergebniß dieser Besprechung gelangt zur Drucklegung und wird demnächst dem Präsidenten
des Reichsmilitärgerichts behufs Vertheilung an sämmtliche Mitglieder überreicht.
Bedenken gegen die erhobenen Ausstellungen sowie Anträge auf Ergänzung der Ausstellungen
werden durch das Plenum erledigt, bei dessen Berathung der Obermilitäranwalt mit seinen Anträgen
schriftlich oder mündlich zu hören ist.
ie dem Plenum vorzulegenden Fragen sind auf Grund von Besprechungen innerhalb der
Senate in einer Vorbesprechung der rangältesten militärischen Mitglieder, der Senatspräsidenten sowie
des Obermilitäranwalts vorläufig festzustellen.
Bedenken und Anträge, über deren Erledigung bei der Vorbesprechung Einstimmigkeit erzielt wird,
sind dem Plenum nicht vorzulegen. Es bleibt aber jedem Mitglied überlassen, selbständig weitere An-
träge im Plenum zur Entscheidung zu bringen.
Nach Erledigung der erhobenen Bedenken werden die Ausstellungen durch die Senatspräsidenten
unter Zuziehung des Obermilitäranwalts und eines juristischen Mitglieds einheitlich zusammengestellt und
nach „xncllegung und Vertheilung an die Mitglieder dem Plenum zur endgültigen Beschlußfassung
unterbreitet.
Der Präsident des Reichsmilitärgerichts erhält demnächst Ausfertigung dieses Beschlusses zur
Mittheilung an die Militärjustizverwaltungen.
UAebergangsbestimmungen.
21.
a) Militärgerichtliche Erkenntnisse, die an 1. Oktober 1900 noch nicht rechtskräftig sind, werden,
soweit sie nach den bisherigen Prozeßgesetzen dem preußischen General-Auditoriat eingereicht werden mußten,
von dem lI. Senat des Reichsmilitärgerichts, die Erkenntnisse gegen Angehörige der Schutztruppen vom
II. Senat bearbeitet.
b) Der zuständige Senatspräsident vertheilt die Sachen unter die juristischen Mitglieder des
Senats und ernennt nach Bedürfniß einen zweiten Berichterstatter.
Der Senat beschließt und entscheidet in der Besetzung von vier juristischen und drei militärischen
itgliedern.
c) Die Beschlußfassung und Entscheidung findet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mit-
wirkung der Militäranwaltschaft in nicht öffentlicher Sitzung statl.