Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902. (30)

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Die  Bureaubedürfnisse  des  Disziplinarhofs  werden  aus  den  Vorräthen  und  Fonds  des  Reichsmilitärgerichts
  bestritten.

Als  Geschäftsraum  des  Disziplinarhofs  dient  nach  näherer  Anordnung  des  Präsidenten  des
Reichsmilitärgerichts  das  Geschäftsgebäude  des  Reichsmilitärgerichts.

F.  15.

Für  das  mündliche  Verfahren  sind  im  Anschluß  an  den  §.  24  des  Gesetzes,  betreffend  die
Dienstvergehen  der  richterlichen  Militärjustizbeamten  und  die  unfreiwillige  Versetzung  derselben  in  eine
andere  Stelle  oder  in  den  Ruhestand,  vom  1.  Dezember  1898  nachstehende  Vorschriften  zu  befolgen:

1.  Zu  den  §5.  101  und  102  des  Reichsbeamtengesetzes  vom  31.  März  1873:

Die  Sitzung  ist  dergestalt  zu  bestimmen,  daß  dem  Beschuldigten  vom  Tage  der  Zustellung  der
Vorladung  an  eine  Frist  von  mindestens  zwei  Wochen  frei  bleibt.

In  der  Vorladung  ist  die  zur  Verhandlung  der  Sache  bestimmte  Stunde  anzugeben  sowie  dem
Beschuldigten  bekannt  zu  machen,  daß  er  sich  des  Beistandes  eines  Rechtsanwalts  als  Vertheidiger
bedienen  oder  durch  einen  solchen  sich  vertreten  lassen  könne,  und  daß  auch  im  Falle  seines  Ausbleibens
die  Verhandlung  der  Sache  und  die  Entischeidung  erfolgen  werde.

Ist  das  persönliche  Erscheinen  des  Beschuldigten  beschlossen,  so  muß  die  Vorladung  unter  der
Verwarnung  erfolgen,  daß  im  Falle  des  Ausbleibens  ein  Vertheidiger  zur  Verlretung  nicht  zugelassen  werde.

2.  Zu  §  103:

Die  Verhandlung  über  den  Ausschluß  oder  die  Beschränkung  der  Oeffentlichkeit  erfolgt  in  nicht  öffentlicher
  Sitzung.  Der  Beschluß,  der  die  Oeffentlichkeit  ausschließt  oder  beschränkt,  muß  öffentlich  verkündet  werden.

Die  Befolgung  dieser  Vorschrift  muß  aus  dem  Sitzungsprotokolle  sich  ergeben.

3.  Zu  den  §§.  104  bis  107:

Die  mündliche  Verhandlung  erfolgt  in  Gegenwart  des  Obermilitäranwalts  und  eines  Obersekretärs
  als  Gerichtsschreiber.  ·

Die  Geschäfte  des  Gerichtoschreibers  werden  von  dem  dienstältesten  Obersekretär  des  I.  Senals
des  Reichsmilitärgerichts  wahrgenommen.

Der  Berichterstatter  faßt  eine  schriftliche  Darstellung  ab,  zu  welcher  der  Mitberichterslatter  sich
schriftlich  außert.  Die  Bearbeitungen  werden  dem  Vorsitzenden  eingereicht.

In  der  Sitzung  wird  der  Bericht  durch  Verlesung  der  Darstellung  oder  nach  Wahl  des  Berichterstalters
  mündlich  an  der  Hand  der  schriftlichen  Darstellung  erstattet.

Die  Leitung  der  Verhandlung,  die  Vernehmung  des  Beschuldigten,  die  elwaige  Aufnahme  des
Beweises  und  die  Handhabung  der  Ordnung  liegt  dem  Vorsitzenden  ob.  Er  kann  Jeden,  welcher
Störungen  verursacht,  aus  der  Sitzung  entfernen  lassen.

Der  Vorsitzende  kann  die  Vernehmung  des  Beschuldigten  und  die  Beweisaufnahme  einem  anderen
Mitglied  übertragen.

4.  Zu  §.  108:

Mit  der  Uctheilsformel,  welche  zu  verlesen  ist,  sind  zugleich  die  Gründe  zu  verkünden.

Es  genügt  die  mündliche  Mittheilung  des  wesentlichen  Inhalts  der  Gründe.  Die  Verkündung
erfolgt  durch  den  Vorsitzenden.

Die  schriflichen  Entscheidungsgründe  werden  mittelst  Verlesung  in  der  Sitzung  oder  auf  dem
Wege  des  schriftlichen  Umlaufs  festgestellt  und  in  Urschrift  von  sämmtlichen  Mitlgliedern,  die  an  der  Entscheidung
  Theil  genommen  haben,  unterschrieben.  «

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durch  Aenderung  seines  Entwurfs  beseitigt,  so  entscheidet  der  Disziplinarhof.  Beschlüsse,  durch  welche
ein  Antrag  abgelehnt  wird,  sind  mit  Gründen  zu  versehen.

5.  Zu  §.  109:
Das  Sitzungsprolokoll  muß  insbesondere  auch  die  verkündete  Entscheidung  enthalten.

§.  16.
Vorstehende  Bestimmungen  finden  auf  die  Fälle  der  5§.  32,  33,  35  des  Gesetzes,  betreffend  die
Dienstvergehen  der  richterlichen  Militärjustizbeamten  und  die  unfreiwillige  Versetzung  derselben  in  eine
andere  Stelle  oder  in  den  Ruhestand,  vom  1.  Dezember  1898  entsprechende  Anwendung.