— 105 —
tragung durch Beischrift von Ort und Bezeichnung der Fabrik und des Namens des Eintragenden zu
bescheinigen.
Die Bestellzettel sind mit einem Vermerk über die Ausführung der Bestellung und mit der
Nummer, unter der die Abschreibung des abgegebenen *“, im 2* E 5 erfolgt- ist, zu
versehen und bei diesem Buche aufzubewahren.
8 7.
Die Leiter von Apotheken sowie die im § 4 Abs. 2 des Gesetes bezeichneten Personen haben,
soweit sie Süßstoff beziehen wollen, die Ausstellung eines Bezugsscheins — für jedes Kalenderjahr be-
sonders — bei der Steuerbehörde' durch Vermittelung der Bezirkssteuerstelle zu beantragen. In den
Anträgen der im § 4 Absl. 2 des Gesetzes bezeichneten Personen ist der Verwendungszweck des Süß-
stoffs anzugeben.
Die Ausstellung der Bezugsscheine hat für die Leiter von Apotheken seitens der zuständigen
Hauptzoll= oder Hauptsteuerämter nach Muster 1 zu erfolgen. —.
Die Erteilung der Erlaubnis zum Bezug und zur Verwendung von Süßstoff an die im 5
§* 4 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Personen bleibt der Direktivbehörde vorbehalten. Sie erfolgt.
durch Ausstellung eines Bezugsscheins nach Muster 2. uster
In den Bezugsscheinen für die im § 4 Abs. 2 zu b des Gesetzes bezeichneten. Gewerbetreibenden — —
sind auch die Waren, bei deren Herstellung der Süßstoff verwendet werden soll, genau zu bezeichnen.
Zur erstmaligen Erteilung eines Bezugsscheins an die im § 4 Abs. 2 zu b des Gesetzes
bezeichneten Gewerbetreibenden und bei einer Anderung des Verwendungszwecks für den von diesen
Gewerbetreibenden zu beziehenden Süßstoff (Herstellung anderer Waren unter Verwendung von Süß-
stoff als der bisher erlaubten) bedarf die Direktivbehörde der Zustimmung der obersten Landesfinanz-
behörde und des Reichskanzlers.
Jedem Bezugsschein ist ein Muster zum Süßstoff-Bestellzettel (§ 8) beizufügen,
„Widerrufene oder abgelaufene Bezugsscheine sind einzuziehen.
88.
Die Inhaber von Bezugsscheinen (§ 7) können ihren Bedarf am Süßstoff entweder unmittelbar
aus der Süßstofffabri (5 2) oder aus einer inländischen Apotheke beziehen.
Die Bestellungen haben schriftlich mittels eines nach Muster 3 auszustellenden Bestellzettels Auster 3.
zu erfolgen. Jeder Bestellung ist der Bezugsschein beizufügen. –
6 9.
Als Kurort, dessen Besuchern der Genuß mit Zucker versüßter gebensmittel ärztlicherseits unter-
sagt zu werden pflegt, ist zur Zeit Neuenahr in der preußischen Rheinprovinz anzusehen.
künftig noch andere Orte als Kurorte in diesem Sinne anzusehen sind, entscheidet die
Landesregierung im Einvernehmen mit dem Reichskanzler.
Als Inhaber von Gast= und Speisewirtschaften im Sinne des § 4 Abs. 2 zu d des Gesetzes
gelten auch die Wohnungsvermieter, welche ihre Mieter ganz oder teilweise beköstigen. Die Abgabe
von Süßstoff oder von Waren, die unter Verwendung von Sußstoff hergestellt sind, seitens dieser
Wirtschaftsinhaber an Personen innerhalb des Kurorts unterliegt im allgemeinen keiner Beschränkung;
die oberste Landesfinanzbehörde ist jedoch befugt, behufs Verhütung von Mißbräuchen, insbesondere
zur Sicherung der Einhaltung der Vorschrift im § 5 Abs. 3 des Gesetzes, Beschränkungen in der ge-
dachten Beziehung eintreten zu lassen.
Zu § 5 des Gesetzes.
10.
Die Apotheken dürfen Süßstoff entweder gegen Vorlegung des amtlichen Bezugsscheins (§. 7)
und vorschriftsmäßig ausgestellte Bestellzettel (§ 8) oder gegen schriftliche, mit Ausstellungstag und
Unterschrift versehene Anweisung eines Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes abgeben.
Gegen eine ärztliche Anweisung dürfen nicht mehr als 50 g. Süßstoff verabfolgt werden.
Süßstofftäfelchen von höchstens 110 facher Süßkraft in Fabrikpackung (Glasröhrchen) von nicht
mehr als 25 Stück mit zusammen nicht über 0,48 Gehalt an reinem Süßstoffe dürfen. auch ohne ärzt-
liche Anweisung abgegeben werden.
187