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4. Der Flaggenschein ist nach Ablauf seiner Gültigkeitsdauer auf dem Dienstweg an den
Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts abzugeben.
5. Abgegangene Offiziere des Beurlaubtenstandes machen die Eingaben beim Staatssekretär
des Reichs-Marine-Amts unmittelbar.
6. Diese Verfügung ist den Offizieren des Beurlaubtenstandes durch Vermittelung der Bezirks-
kommandos bezw. den zur Dienstleistung einberufenen Offizieren durch die betreffende Kommandobehörde
sogleich und von da ab halbjährlich bekannt zu geben.
7. Die Gesuche um Verleihung der Flaggenscheine sind umgehend einzureichen. Bis zur Er-
teilung des Flaggenscheins bezw. bis zum Eingange der Antwort auf sein Gesuch, darf der Gesuchsteller
die Flagge mit dem Eisernen Kreuz, sofern er sie bereits führt, beibehalten.
8. Zu lfd. Nr. 3 der Allerhöchsten Kabinets-Order wird Folgendes festgesetzt:
a) Der Flaggenschein wird nur für Kauffahrteischiffe erteilt, welche nach § 2 des Gesetzes
über das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe vom 22. Juni 1899 zur Führung der Reichs-
flagge berechtigt sind.
b) Zu den Kauffahrteischiffen, welche für die Erteilung des Flaggenscheins nach Maßgabe
der vorstehenden Order in Frage kommen, gehören auch die im Gesey vom 29. Mai 1901
aufgeführten, zur Führung der Reichsflagge berechtigten Schulschiffe und andere nicht
zum Erwerb durch die Seefahrt bestimmten Fahrzeuge.
J0) Für Schiffe der Küstenfahrt wird ein Flaggenschein nur erteilt werden, wenn solche Schiffe
gleichzeitig als Postschiffe oder Schiffe zu Zwecken des Passagierverkehrs eine Gattung
darstellen, welche den für den überseeischen Verkehr bestimmten Schiffen ebenbürtig ist.
In den Gesuchen sind gegebenenfalls hierauf bezügliche eingehende Angaben zu machen.
Für Lotsen-, Fischerei-, Bergungs= und Schleppfahrzeuge wird ein Flaggenschein nicht
erteilt werden.
In Fällen des § 3 Abs. 1 des Flaggengesetzes vom 22. Juni 1899 hört die
Berechtigung zur Führung der Sonderflagge auch für die hier bezeichnete Frist auf.
Muster A. 6
Gesuch
um Erteilung eines Flaggenscheins.
.Name des Gesuchstellers:
Militärverhältnis:
Beförderungsdatum zum Offizier:
is Schiffes, welches die Flagge führen soll, Heimatshafen und Reeder (Schiffahrts-
gesellschaft): .
RaumgehaltdesSchiffes(BruttoundNettoincbmundengl.Registertons),Gattung(ob
Dampf= oder Segelschiff), Schiffsregisternummer, Unterscheidungssignal:
6. Zweckbestimmung des Schiffes (ob Post-Passagier-Frachtschiff):
7. Angaben, für welche Fahrten das Schiff benutzt wird, sowie alle besonderen auf das Schiff pp.
bezüglichen Angaben, die für die Erteilung des Flaggenscheins von Bedeutung sein können.
8. Wann dem Gesuchsteller die Führung des Schiffes übertragen ist und für welchen Zeitraum.
9. Ob Gesuchsteller schon früher ein Flaggenschein erteilt worden ist und unter welcher Nummer.
Ort und Datum. Unterschrift.
An das pp. Bezirkskommando.
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