— 244 —
schlossenen Entwurf des Musterstatuts einer Ortskrankenkasse einer entsprechenden Durchsicht zu unter—
ziehen. Da unter der Herrschaft des Krankenversicherungsgesetzes in seiner seitherigen Fassung ein
Bedürfnis nach einer Abänderung des genannten Statuts in wesentlicheren Punkten nicht hervorgetreten
ist, konnten die Abänderungen im wesentlichen auf diejenigen Paragraphen beschränkt werden, die durch
die neuen Bestimmungen des Gesetzes vom 25. Mai 1903 irgendwie, sei es im Texte, sei es in den
beigegebenen Erläuterungen, berührt werden. Es gelangen daher im nachstehenden auch nur diese
Paragraphen zum Abdrucke, welche an die Stelle der entsprechend bezifferten Paragraphen des Normal-
statuts treten sollen. Die nicht abgedruckten Paragraphen behalten ihre bisherige Fassung. Für die
Bedeutung der neuen Fassung, die für die infolge der Novelle notwendige Abänderung der Kassen-
statuten nur einen Anhalt geben soll, gilt das gleiche, was in den Vorbemerkungen zu dem Entwurfe
des Statuts einer Ortskrankenkasse (Centralblatt für das Deutsche Reich vom 15. Juli 1892 S. 515 ff.)
hervorgehoben ist. Auf diese Vorbemerkungen wird daher hier lediglich Bezug genommen.
Auf Grund der §§ 16 und 23 des Krankenversicherungsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1892 S. 417)
und des Gesetzes, betreffend weitere Abänderungen des Krankenversicherungsgesetzes, vom
25. Mai 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 233) errichtet der Gemeindevorstand [Magistrat] von N. u)
nach Anhörung der Beteiligten () das nachstehende Kassenstatut:
[Auf Grund der §§ 16, 23, 36 des Krankenversicherungsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1892 S. 41)
und des Gesetzes, betreffend weitere Abänderungen des Krankenversicherungsgesetzes, vom
25. Mai 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 233) wird das Statut der Ortskrankenkasse
in 5 O vom . . . ... auf Beschluß der Generalversammlung in nachstehenden Punkten ab-
geändert.
Die neuen Bestimmungen treten vom 1. Januar 1904 ab an die Stelle der bis-
herigen Bestimmungen mit der Maßgabe, daß in Unterstützungsfällen, bei welchen am
genannten Tage die Dauer der Unterstützung nach den bisher geltenden Vorschriften noch
nicht beendet ist, von diesem Zeitpunkt ab die neuen Bestimmungen Anwendung finden,
sofern sie für den Unterstützungsberechtigten günstiger sind.
Erläuterungen.
Zum Eingange.
(1) Statuten für neu zu errichtende Ortskrankenkassen sind von der Gemeindebehörde nach Anhörung
der Beteiligten (Arbeitgeber und Arbeiter) zu errichten (§ 23 des Gesetzes). .
Wenn für eine bestehende Ortskrankenkasse das bisherige Statut durch ein umgearbeitetes neues Statut ersetzt
werden soll, so gehört die Beschlußnahme über die Fassung des neuen Statuts zu den Obliegenheiten der Generalver-
sammlung der Kasse (58 36 des Gesetzes).
) Soll die Genehmigung der zuständigen Behörde im Eingange gedacht werden, so sind hier die Worte ein-
zuschieben: mit Genehmigung usw. (Bezeichnung der höheren Verwaltungsbehörde.)
II. Mitgliedschaft.
A. Versicherungspflichtige.
. §2. - ·
MitgliederderKassesind[kraftGesetzes]alleinnerhalbdesVezirkesm[derGemeindeN.]1n
einem Gewerbebetriebe der im § 1 bezeichneten Art gegen Gehalt oder Lohn beschäftigten Personen,
mit Ausnahme
I1I. derjenigen, deren Beschäftigung durch die Natur ihres Gegenstandes oder im voraus
durch den Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist,
2. derjenigen, welche Mitglieder einer, den Anforderungen des § 75 des Krankenversicherungs-
gesetzes entsprechenden Hilfskasse G sind,
3. derjenigen Betriebsbeamten, Werkmeister, Techniker, Handlungsgehilfen und -Lehr-
linge, deren Arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 6⅜ Mark für den Arbeitstag oder,
sofern Lohn oder Gehalt nach größeren Lohnabschnitten bemessen ist, 2000 Mark für das
Jahr gerechnet übersteigt. «
— Als im Gemeindebezirke beschäftigt gelten dann, wenn die Natur des Gewerbebetriebs es mit
sich bringt, daß einzelne Arbeiten an wechselnden Orten außerhalb der Betriebsstätten ausgeführt
werden, auch die mit letzteren beschäftigten Personen für die Zeit derselben. (W)