Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

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Wenn bei einer solchen Person, welche auf Grund ihrer Beschäftigung der Versicherungspflicht 
bisher nicht unterlag, während der Dauer dieser Beschäftigung eine Veränderung eintritt, durch welche 
diese Person auf Grund des 82 Mitglied der Kasse wird,6 so haben die Arbeitgeber auch für diese 
Person spätestens am dritten Tage nach Eintritt der Veränderung lspätestens am letzten Werktage der 
Kalenderwoche, in welche der dritte Tag nach Eintritt der Veränderung fällt, die vorschriftsmäßige 
Anmeldung zu bewirken. Dabei ist an Stelle des Eintritts in die Beschäftigung der Zeitpunkt des 
Eintritts dieser Veränderung anzugeben. 
[Anderungen in dem täglichen Arbeitsverdienst eines Kassenmitglieds () (, welche die Versetzung 
in eine andere Mitgliederklasse zur Folge haben,sind von dem Arbeitgeber spätestens am dritten 
Tage nach dem Eintritte (spätestens am letzten Werktage der Kalenderwoche, in welche der dritte 
Tag nach den Eintritte dieser Veränderung fällt,.] bei der im Abs. 1 bezeichneten Stelle gleichfalls 
anzumelden. 
Die Versäumnis dieser Verpflichtungen zieht Geldstrafen bis zu 20 Mark nach sich.])G) 
Arbeitgeber, welche ihrer Anmeldepflicht (Abs. 1) vorsätzlich oder fahrlässigerweise nicht 
genügen, sind außerdem verpflichtet, alle Aufwendungen zu erstatten, welche die Kasse in einem vor 
der Anmeldung durch die nicht angemeldete Person veranlaßten Unterstützungsfall auf Grund dieses 
Statuts gemacht hat.]G 
Zu § 10. 
(1) Vgl. § 49 des Gesetzes. 
(2) Wo eine gemeinsame Meldestelle von der Aufsichts= oder höheren Verwaltungsbehörde nicht errichtet ist, 
empfiehlt es sich für größere Kassen meist, die Meldung bei dem Rechnungs= und Kassenführer vorzuschreiben. 
soll soel Erforderlich, wenn der durchschnittliche Tagelohn klassenweise nach der Beschäftigung festgestellt werden 
oll (vgl. § 12). 
(s4) Erforderlich, wenn der durchschnittliche Tagelohn klassenweise nach dem wirklichen Arbeitsverdienste festgestellt, 
oder wenn an die Stelle des durchschnittlichen Tagelohns der wirkliche Arbeitsverdienst der einzelnen Versicherten gesetzt 
werden soll (vgl. § 12 (0) und § 13 Ziffer 3). « 
(5) Dieser Fall liegt z. B. vor, wenn jemand, der bisher keinen Lohn erhielt, fortan gelohnt wird, oder wenn 
ein Betriebsbeamter, welcher bisher mehr als 2000 Mark Jahresarbeitsverdienst bezog, fortan einen geringeren Jahres- 
arbeitsverdienst beziehen wird. 
(6) Vgl. die vorstehende Bemerkung 4. 
0) Diese Einschränkung erscheint zulässig, wenn zwar der durchschnittliche Tagelohn zugrunde gelegt, dieser aber 
klassenweise nach der Lohnhöhe abgestuft wird (5 12. (O). . 
(8) Gesetzliche Bestimmung (7 81 des Gesetzes), welche auch ohne Aufnahme in das Statut Platz greift. 
(6) Desgleichen vgl. § 50 des Gesetzes. 
III. Unterstützungen. 
A. Arten der Anterstützung. 
– 11.0 
Die Kasse gewährt ihren Mitgliedern 
1. für ihre Person 
a) eine Krankenunterstützung nach Maßgabe der §§ 13 bis 18, 
b) eine Wöchnerinnen= sund Schwangeren-] Unterstützung nach Maßgabe des § 19, 
Jc) ein Sterbegeld nach Maßgabe des § 20, 
ld) eine Pi im FSale der Rekonvaleszenz nach Beendigung der Krankenunterstützung 
gemä „½) 
"(2. für ihre nicht selbst versicherten Familienangehörigen Unterstützung im Krankheits-, 
Schwangerschafts= und Todesfalle nach Maßgabe des §. 21.] 
[Die Ubertragung der dem Unterstützungsberechtigten zustehenden Ansprüche auf 
ite sowie die Verpfändung oder Pfändung hat nur insoweit rechtliche Wirkung, als 
ie erfolgt: 
1. zur Deckung eines Vorschusses, welcher dem Berechtigten auf seine Ansprüche 
vor Anweisung der Unterstützung von dem Arbeitgeber oder einem Organe 
der Kasse oder dem Mitglied eines solchen Organs gegeben worden ist; 
2. zur Deckung der im § 850 Absf. 4 der Civilprozeßordnung bezeichneten 
Forderungen. · «
	        
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