Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

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Die Ansprüche dürfen auf geschuldete Eintrittsgelder und Beiträge, auf gezahlte 
Vorschüsse, auf zu Unrecht gezahlte Unterstützungsbeträge und auf die von den Organen 
der Kassen verhängten Geldstrafen aufgerechnet werden. Die Ansprüche dürfen ferner 
aufgerechnet werden auf Ersatzforderungen für Beträge, welche der Unterstützungsberechtigte 
in den Fällen des § 57 Abs. 4 des Krankenversicherungsgesetzes oder auf Grund der 
Reichsgesetze über Unfallversicherung bezogen, aber an die Kasse zu erstatten hat; Ansprüche 
auf Krankengeld dürfen jedoch nur bis zur Hälfte aufgerechnet werden. 
Ausnahmsweise darf der Berechtigte den Anspruch ganz oder zum Teil auf andere 
übertragen, sofern dies von der unteren Verwaltungsbehörde genehmigt wird. 
Zu § 11. 
(1) Inwiefern über die im § 20 des Gesetzes festgestellten Mindestleistungen innerhalb der durch § 21 des Gesetzes 
gezogenen Grenzen hinauszugehen ist, muß nach den für die einzelne Kasse in Betracht kommenden Verhältnissen erwogen 
werden. Für bereits bestehende Kassen wird für diese Frage ein Anhalt in den bisherigen Erfahrungen vorliegen. Für 
neu errichtete Kassen empfiehlt es sich, zunächst über die Mindestleistungen nicht hinauszugehen, zumal wenn die Feststellung 
der nheiträgtauf en nach 1 des Gesetzes zunächst zulässigen Höchstbetrag nach den Verhältnissen der Kassenmitglieder 
nit erwun . 
ch (2)ZudieferErweiterungderUnterstützung(vgl.§21Abs.18iffer3adesGesetzes)werdennurgutsituiette 
Kassen in der Lage sein. Eintretendenfalls können die näheren Bestimmungen in einem besonderen Paragraphen unschwer 
in das Statut eingefügt werden. 
(3) Gesetzliche Bestimmung (65 56 des Gesetzes), welche auch ohne Aufnahme in das Statut Anwendung findet. 
B. Maßstab für die Bemrssung der Anterstützungen und Beiträge. 
[Durchschnittlicher Tagelohn.]## 
S 12. (A) 
Als Maßstab für die Bemessung der Kassenleistungen und der Beiträge gilt (der wirkliche 
Arbeitsverdienst der einzelnen Versicherten, soweit er fünf Mark für den Arbeitstag nicht übersteigt, 
nach näherer Bestimmung des § 13s|710 der für die betreffenden Mitglieder in Betracht kommende 
durchschnittliche Tagelohn. Derselbe ist festgestellt: « 
1.für(erwachsene)männlicheKassenmitgliederüber16·Jahreausschließlich 
derLehrlinge,auf......................-...... Mark, 
2. für (ecwachsene) weibliche Kassenmitglieder über 16 Jahre af Mark, 
3. für männliche Kassenmitglieder unter 16 [zwischen 14 und 166 Jahren 
und für Lehrlinge aufßfßf.. -. Mark, 
4. für weibliche Kassenmitglieder unter 16 (zwischen 14 und 16 20 Jahren auf Mark, 
8 für männliche Kassenmitglieder unter 14 Jahren auff. - Mr 
6. für weibliche Kassenmitglieder unter 14 Jahren aauf — Marks.C) 
Diese Sätze bleiben in Geltung, bis sie durch (die höhere Verwaltungsbehörde] anderweitig 
festgestellt werden. In diesem Falle sind die neuen Sätze durch das im § 66 bezeichnete Blatt bekannt 
zu machen.] 
8 12. (B) 
Für die Bemessung der Höhe des Krankengeldes und der Beiträge werden die Kassenmitglieder 
in (3) Klassen eingeteilt:G) 
1. Volljährige Gehilfen Gesellen, Arbeiter! lund die im § 5 Ziffer 5 unter aufge- 
führten Personen]. I. Klasse. .. 
2.MinderjährigeGehilfenGesellen,Arbeiter]unddieim§58iffer5unter...aufge- 
führten Personen. II. Klasse. · 
3.LehrlingesowieKassenmitgliederunter16Jahren.III.Klasse. 
Der durchschnittliche Tagelohn ist bis auf weiteres festgesetzt: · 
fürdie1.Klasseauf..·...............(Mark), 
fürdieII.Klasseau·f................(...-.-..... Mark), 
für die III. Klasse auf ((„( Mark). 
Diese Sätze bleiben in Geltung, bis sie durch [die höhere Verwaltungsbehörde] anderweitig 
stgestent werden. In diesem Falle sind die neuen Sätze durch das im § 66 bezeichnete Blatt bekannt 
zu machen. «
	        
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