Besteuerung der
Zuckerabläufe.
Zuckerstener Ausführungsbestimmungen.
Zu § 2 des Gesetzes.
81.
Die bei der Zuckererzeugung ursprünglich gewonnenen Abläufe (Sirup, Melasse) und ihre
weiteren Bearbeitungen unterliegen, sofern ihr Quotient, d. h. der auf Hundertteile berechnete
Zuckergehalt in der Trockenmasse, 70 oder mehr beträgt, der Zuckersteuer zum Satze von 10 4.
für 100 kg Reingewicht.
. §2-
Zur Ermittelung des Quotienten der Zuckerabläufe, welche weniger als 2 vom Hundert
Invertzucker enthalten, sind, sofern nicht die Berechnung des Quotienten nach dem chemisch er—
mittelten reinen Zuckergehalte beantragt ist, die von der obersten Landesfinanzbehörde bezeichneten
Amtsstellen berechtigt. Diese sind dem Reichskanzler behufs Veröffentlichung im Centralblatte
für das Deutsche Reich mitzuteilen.
Die Untersuchung auf Invertzuckergehalt kann mit Genehmigung der Direktivbehörde auch
von den Zuckersteuerstellen (§ 34) ausgeführt werden.
Das Verfahren für diese Untersuchung sowie für die Feststellung des Quotienten der
weniger als 2 vom Hundert Invertzucker enthaltenden Abläufe ist in der als Anlage A bei-
gefügten Anleitung vorgeschrieben.
Führt die Prüfung auf den Gehalt an Invertzucker zu dem Ergebnisse, daß die weitere
Untersuchung steueramtlich nicht stattfinden darf, oder wird von dem Anmelder die Berechnung
des Quotienten nach dem chemisch ermittelten reinen Zuckergehalte des Ablaufs beantragt, so ist
die Untersuchung einem von der Direktivbehörde auf die Wahrnehmung der Ansprüche der Steuer-
verwaltung verflichteten Chemiker zu übertragen.
In beiden Fällen erfolgt die Ubersendung der Proben des Ablaufs an den Chemiker und
die Untersuchung auf Kosten des Anmelders. Für das Verfahren in diesen Fällen ist die An-
leitung in Anlage B maßgebend. Dabei sind Abläufe mit einem Gehalte von 2 vom Hundert
Invertzucker und darüber zur Untersuchung auf Raffinosegehalt in der Regel nicht zuzulassen.
Ausnahmsweise ist jedoch bei solchen Abläufen die Feststellung des Quotienten unter Anwendung
der Raffinoseformel (Anlage B unter 2a) dann statthaft, wenn die Fabrik auf Vermischung ihrer
Abläufe mit Stärkezucker oder Stärkesirup verzichtet hat und durch die von der obersten Landes-
finanzbehörde anzuordnenden besonderen Aufsichtsmaßnahmen die Möglichkeit einer Beimischung
von Stärkezucker oder Stärkesirup zu den Abläufen vor deren Abfertigung aus der Fabrik mit
genügender Sicherheit ausgeschlossen erscheint. Ob dies zutrifft und aus welchem Grunde (Abs. 4)
die Untersuchung durch den Chemiker zu erfolgen hat, ist dem letzteren von der Amtsstelle mit-
zuteilen. «
Sowohl die Amtsstellen als auch die Chemiker haben bei der Polarisation der Abläufe
die Vorschriften in der Anlage C zu beachten.
3. ·
Auf Anstalten, in welchen Zuckerabläufe einem Reinigungsverfahren unterworfen werden,
finden die in den §8 8 bis 41 des Gesetzes enthaltenen Vorschriften sowie die dazu erlassenen
Ausführungsbestimmungen sinngemäße Anwendung.