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8 656.
Wird für Sirup oder Melasse Steuerfreiheit beansprucht, so tritt Feststellung des Quotienten
ein. Besitzt hierzu die Abfertigungsstelle nicht die Befugnis, so ist eine Probe des Zuckerablaufs
unter Zuziehung des Anmelders zu entnehmen, mit amtlichem Siegel, welchem der Anmelder
sein eigenes Siegel beifügen darf, zu verschließen und auf dessen Kosten zur Untersuchung an
ein befugtes Amt oder, wenn der Anmelder es beantragt oder der Ablauf einen Invertzucker—
gehalt von 2 vom Hundert oder mehr enthält, an einen zuständigen Chemiker zu übersenden.
Fehlt es bei der Abfertigungsstelle oder dem Amte, an welches die Probe versendet wird, an
den erforderlichen Beamten für die Ermittelung des Quotienten, so hat die Untersuchung durch
einen zuständigen Chemiker auf Kosten der Verwaltung zu erfolgen. Der Grund für die Über—
tragung der Untersuchung ist dem Chemiker von der Amtsstelle mitzuteilen.
8 57.
Die zur Untersuchung zu verwendende Probe soll die durchschnittliche Beschaffenheit des
Ablaufs zeigen und ist deshalb erst nach sorgfältiger Durchmischung zu entnehmen. Eine zweite
Probe, welche ebenso wie die erste zu verschließen ist, wird bis zur Erledigung der Sache bei
der Amtsstelle aufbewahrt.
8 58.
Von der Feststellung des Quotienten kann mit Genehmigung des Hauptamts abge—
sehen werden:
1. in Rohzuckerfabriken bei Abläufen vom zweiten Erzeugnis oder von ferneren Nach—
erzeugnissen, wenn
a) der Fabrikant die Abläufe als solche vom zweiten Erzeugnis oder von ferneren
Nacherzeugnissen anmeldet,
b) diese Abläufe erfahrungsmäßig den Quotienten 70 nicht erreichen,
c) die Art der Aufbewahrung dieser Abläufe ihre Verwechselung oder Vermischung
mit Abläufen vom ersten Erzeugnisse fernzuhalten geeignet ist und
d) die Abfertigungsbeamten hiernach die Uberzeugung gewinnen, daß Abläufe der
fraglichen Art vorliegen, worüber in dem Abfertigungspapier eine entsprechende
Bescheinigung abzugeben ist;
2. in Fällen, in welchen die Beschaffenheit der Zuckerabläufe als steuerfrei außer Zweifel
steht (z. B. auf Grund der zuverlässigen Betriebsbücher der Fabrik oder nach dem
Feebuise der Untersuchung eines unzweifelhaft gleichartigen Erzeugnisses derselben
abrik).
In dem Falle zu 1 hat von Zeit zu Zeit nach Bestimmung des Hauptamts die Entnahme
von Proben und Feststellung des Quotienten stattzufinden.
§6 59.
Falls die Zuckerabläufe nicht schon auf Grund des vorhergehenden Paragraphen oder der
Bestimmungen in Anlage D unter II steuerfrei zu lassen sind, kann behufs steuerfreier Abfertigung
zur Vermeidung der Quotientbestimmung auf Antrag des Anmelders die Denaturierung stattfinden.
Als Denaturierungsmittel dient in diesem Falle ein Zusatz von 2 vom Hundert roher Schwefel-
säure, welche mit der drei= bis vierfachen Menge Wasser verdünnt worden ist, oder von 2
vom Hundert roher Salzsäure des Handels. Das Denaturierungsmittel hat der Antragsteller
zu liefern.
8 60.
Bei steuerfrei zu belassenden Abläufen ist, abgesehen von dem Falle des 8 42 Abs. 2, in
der Regel von einer Gewichtsermittelung Abstand zu nehmen.
Sind derartige Abläufe zur Versendung nach einer Zuckerfabrik, Sirupreinigungsanstalt
oder einer solche Abläufe mitverarbeitenden Rübensaftfabrik bestimmt, so ist der Zuckersteuerstelle
des Bestimmungsorts die zweite Ausfertigung der Anmeldung (8 38) zu übersenden.