Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

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8. 14. 
Über die mündliche Verhandlung vor dem Seemannsamt ist ein Protokoll aufzunehmen, 
welches die Namen der an der Verhandlung Beteiligten enthalten, den Gang und die Ergebnisse der 
Verhandlung, insbesondere auch der Vernehmungen, im wesentlichen wiedergeben und die Entscheidung 
im Wortlaut anführen muß. Die Protokollführung ist, sofern sie nicht durch den leitenden Beamten 
erfolgt, einem vereidigten Protokollführer oder einem Beisitzer des Seemannsamts zu übertragen. 
Das Protokoll ist von dem leitenden Beamten und, sofern es von einem anderen geführt wird, auch 
von diesem zu unterzeichnen. 
8. 15. 
Trägt der Angeschuldigte gegen den Bescheid auf gerichtliche Entscheidung an, so hat das 
Seemannsamt den Zeitpunkt des Einganges des Antrags zu vermerken und ohne Rücksicht darauf, ob 
die Frist gewahrt ist, die Akten der Staatsanwaltschaft bei dem für die weitere Verhandlung zuständigen 
Gerichte vorzulegen. 
8. 16. 
Die Zustellungen im Verfahren vor dem Seemannsamt erfolgen, wenn dieses seinen Sitz im 
Reichsgebiete hat, nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Zustellungen von Amts 
wegen (88. 208 bis 212 der Zivilprozeßordnung) mit der Maßgabe, daß die Obliegenheiten des Vor- 
sitzenden des Prozeßgerichts und des Gerichtsschreibers von dem Seemannsamte wahrgenommen werden, 
und daß die Zustellung auch durch einen Beamten des Seemannsamts vollzogen werden kann. 
Hat das Seemannsamt seinen Sitz in einem Schutzgebiete, so erfolgen die Zustellungen nach 
den in dem Schutzgebiete für Zustellungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften 
mit der Maßgabe, daß die Obliegenheiten der bei der Zustellung mitwirkenden Beamten von dem 
Seemannsamte wahrgenommen werden. 
Hat das Seemannsamt seinen Sitz im Auslande, so erfolgen die Zustellungen an Personen 
im Auslande nach den für Zustellungen durch die Konsuln geltenden Vorschriften mit der Maßgabe, 
daß das Seemannsamt bei Zustellungen außerhalb seines Bezirkes die erforderlichen Ersuchungsschreiben 
erläßt. Zustellungen an Personen im Reichsgebiet erfolgen durch die Gerichtsvollzieher; der §. 162 
des Gerichtsverfassungsgesetzes findet entsprechende Anwendung. Zustellungen an Personen in den 
Schutzgebieten erfolgen durch Ersuchen der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten. 
Die Zustellung kann auch durch Aushändigung des Schriftstücks gegen einen Empfangsschein 
derjenigen Person erfolgen, für welche das Schriftstück bestimmt ist. 
17. 
Diese Verordnung tritt am 1. April 10 in Kraft. 
Berlin, den 13. März 1903. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf von Posadowsky. 
––— G — —„ —„ 
Anlage 2. 
Geispiel für einen Einleitungsbeschluß nebst Ladung. 
1. Der Jungmann Peter N. . .. aus Elbing, von dem deutschen Schiffe Sophie, Heimats- 
hafen Danzig, Unterscheidungssignal . . . . . . . ... „ 
wird beschuldigt, 
am 1. Mai 1903, Abends gegen 10 Uhr, während er die Wache hatte, auf Deck 
» geschlafen zu haben und betrunken gewesen zu sein. 
Ubertretung gegen §. 96 Abs. 2 Nr. 1, 7 der Seemannsordnung. 
Beweis: Zeugnis des Kapitäns Johann E aus Neufahrwasser und des Steuer- 
manns Ernst Wilhelm O . . . . .. aus Memel. 
Die Bestrafung ist beantragt von dem Kapitän Johan E 
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