Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

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aus den Vorräten der Behörde gegen Entschädigung mit Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs 
gestattet werden. Die Entschädigung beträgt dreiundeinhalb vom Hundert des Durchschnittsgehalts der 
Stelle ohne Berücksichtigung des Wohnungsgeldzuschusses und bei den Beamten der Betriebsverwaltung 
der Reichs-Eisenbahnen dreiundeinhalb vom Hundert des Gehalts nach Abzug desjenigen hierin ein- 
gerechneten Betrages, der dem durchschnittlichen Wohnungsgeldzuschusse der in gleicher Stellung befind- 
lichen Beamten anderer Verwaltungen entspricht.!) Ausnahmsweise kann diese Vergünstigung auch 
anderen Unterbeamten, welche in einem Diensthause wohnen, unter den gleichen Bedingungen durch 
die oberste Reichsbehörde gewährt werden. 
Die Bewilligung ist im Etat bei der Besoldung der betreffenden Beamten zu bemerken. 
VII. Vergütung für nicht freie Vienstwohnungen. 
E 19. 
Sofern die Dienstwohnung nicht im Etat als freie bezeichnet und dem Beamten als solche 
bewilligt ist, hat dieser für ihre Benutzung eine Vergütung an die Reichskasse zu leisten, und zwar im 
voraus je nach der Zahlung des Gehalts entweder vierteljährlich oder monatlich. 
§ 20.2) 
Diese Vergütung wird bezüglich der etatsmäßigen Beamten auf die für sie in Betracht kom- 
menden Sätze des Wohnungsgeldzuschusses festgesetzt und durch deren Einbehaltung beglichen. 
Bezüglich der außeretatsmäßigen Beamten ist die Vergütung nach Hundertteilen des Dienst- 
einkommens zu bemessen und nach der Klasseneinteilung abzustufen, wie solche in Gemäßheit des 
Gesetzes vom 25. Juni 1868, betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des 
Friedenszustandes (Bundes-Gesetzbl. S. 523), durch den jeweiligen Servistarif gegeben ist. Danach 
beträgt die zu zahlende Vergütung: 
in Orten der Servisklasse 4. 10 vom Hundert, 
- 1.... 71-2-- 
-- -11.... 6 
bó - * III. « · « 5 - - 
und - niedrigerer Servisklasfe 4 — 
des Diensteinkommens. Bei Veränderungen in der Servisklasseneinteilung kommt mit dem Beginne 
des auf ihre Verkündigung folgenden Kalendervierteljahrs der veränderte Satz der Vergütung zur 
Anwendung. 
Die Beamten der Betriebsverwaltung der Reichs-Eisenbahnen, und zwar sowohl die etats- 
mäßigen als auch die außeretatsmäßigen, haben als Vergütung zu zahlen: 
in Orten von mehr als 50 000 Einwohnen 10 vom Hundert, 
— 10 000 bis zu 50 000 Einwohnen 7/2 — 
— -weniger als 10 000 Einwohnen 5 - 
des Diensteinkommens. Bei einer Vermehrung oder Verminderung der Einwohnerzahl treten die da— 
von abhängenden Veränderungen in der Bemessung der Vergütung erst dann ein, wenn die Wohnung 
auf einen anderen Beamten übergeht. 
Für Ortschaften, die außerhalb des Reichsgebiets liegen, wird die Vergütung durch die oberste 
Reichsbehörde im Einvernehmen mit der Reichsfinanzverwaltung bestimmt. 
8 21. 
Wenn der Inhaber einer Dienstwohnung mehrere Ämter verwaltet und verschiedene Besoldungen 
bezieht, so ist die Vergütung nur von dem Einkommen derjenigen Etatsstelle zu berechnen, mit welcher 
die Dienstwohnung verbunden ist. 
  
Anmerkungen: 
1) Ist die Entschädigung zur Zeit des Inkrafttretens dieser Vorschriften niedriger bemessen, so kann es hierbei 
bis zu einer Gehaltserhöhung oder bis zum Ausscheiden des Stelleninhabers sein Bewenden behalten. 
2:) Insoweit Beamten die Benutzung von Dienstwohnungen zur Zeit des Inkrafttretens dieser Vorschriften gegen 
eine geringere Vergütung verstattet ist, tritt die Berechnung der höheren Vergütung erst ein, sobald dem Wohnungsinhaber 
eine das Mehr der Vergütung übersteigende Erhöhung seines Diensteinkommens zuteil wird.
	        
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