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Im Großherzogtume Mecklenburg-Strelitz.
Dem Steueramte zu Neustrelitz im Bezirke des Hauptsteueramts zu Neubrandenburg ist bei-
gelegt worden:
a) das allgemeine Niederlagerecht,
b) die unbeschränkte Berechtigung zur Ausfertigung und Erledigung von Zoll= und Steuer-
begleitscheinen 1 und II,
c) die Befugnis zur Abfertigung des Wareneinganges im Gisenbahnverkehre (8866-71V. 3. G.).
Im Fürstentume Schwarzburg-Rudolstadt.
Dem Bezirkssteueramt in Rudolstadt ist erteilt worden:
a) die Befugnis zur Abfertigung der mit dem Anspruch auf Abgabenvergütung zur Ausfuhr
angemeldeten Kakaowaren der Fima F. Ad. Richter & Co. daselbst sowie zur Aus-
fertigung von Zollbegleitscheinen I über solche Waren,
b) die Befugnis zur Abstempelung von Kuxscheinen (Karifnummer le des Reichsstempel-
gesetzes).
33. Medizinal= und Veterinärwesen.
nekanntmachunn,
betreffend die Einlaß= und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende
Fleisch. Vom 28. Juni 1905. "
Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau
vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547) hat der Bundesrat beschlossen, in dem Verzeichnisse der
Einlaß= und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende Fleisch (Anlage F zur Be-
tanntmachung' vom 30. Mai 1902 — Zentralblatt Beilage zu Nr. 22 —) und in dem zugehörigen
Nachtrage (Zentralblatt von 1903 S. 119)
1. zu streichen:
bei 14 Stralsund, Haupt-Zollamt in Spalte 4,
bei 22 Beuthen O.Schl., Zoll- Abfertigungsstelle in Spalte 4 und 5,
bei 31à Schlaney, Neben- Zollamt 1 in Spalte 4 und 5,
bei 39 Neumünster, Steueramt l in Spalte 4.
bei 55 Elten, Neben-Zollamt 1 in Spalte 4 und 5,
bei 86 Landau i. Pfalz, Haupt-Zollamt in Spalte 4,
bei 151 Altkirch, Haupt--Zollamt in Spalte 4;
2. hinzuzufügen:
bei 47 und 48 in Spalte 5 „frisches Fleisch und zubereitetes Fleisch mit Aus-
nahme von Fett“.
Berlin, den 28. Juni 1905.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: v. Jonquieères.
4. Handels= und Gewerbewesen.
Das durch Notenwechsel getroffene Abkommen vom 12. Februar 1899 über die deutsch-spanischen
Handelsbeziehungen (Reichs-Gesetzbl. 1899 S. 335) gist am 27. Juni d. J. deutscherseits gekündigt worden
und wird infolgedessen mit dem Ablaufe des 30. Juni 1906 außer Kraft treten.
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