Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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Grundsätze  so  lange  entscheidend,  als  nicht  auf  dem  in  diesen  Sathungen  vorgeschriebenen
  Wege  eine  Abänderung  erfolgt.

C.  18.

Der  Vorstand  vertritt  die  Alterszulagekasse  und  führt  die  laufenden  Geschäfte
  derselben.  Er  sorgt  durch  Vermittelung  der  zuständigen  Kirchenbehörde
für  die  Einziehung  der  Kassenbeiträge  der  Gemeinden  und  für  die  Auszahlung
der  Alterszulagen.  Er  stellt  den  Etat  der  Alterszulagekasse  auf  und  legt  alljährlich
  dem  Verwaltungsausschusse  die  Rechnung  über  das  abgelaufene  Rechnungsjahr
  zur  Abnahme  vor.

«  §19.

Der  Verwaltungsausschuß,  welcher  sich  auf  Einladung  des  Vorstandes
alljährlich  mindestens  eimmal  versammelt,  wählt  aus  seinen  Mitgliedern  seinen.
Vorsitzenden  und  dessen  Stellvertreter.  Seine  Veschlüsse  werden  nach  Stimmenmehrheit
  der  erschienenen  Mitglieder  gefasst,  wobei  im  Falle  der  Stinnnengleichheit
die  Stimme  des  Vorsitzenden  entscheidet.

Der  Verwaltungsausschuß,  welcher  seine  Geschäftsordnung  selbständig  regelt,
hat  zu  beschließen:

1)  über  Feststellung  des  Etats  und  Abnahme  der  Rechnung  der  abgelaufenen

  Rechnungsperiode,

2)  über  Erhöhung  der  den  Geistlichen  zu  gewährenden  Alterszulagen  und
Abkürzung  der  Steigerungsperioden,  wobei  in  erster  Linie  auf  Bereitstellung
  von  Zulagen  an  Geistliche  unter  5  (fünf)  Dienstjahren  auf
Stellen  der  Klasse  I  Bedacht  zu  nehmen  ist,

3)  über  die  Erhöhung  oder  Verminderung  der  von  den  Kirchengemeinden
zu  entrichtenden  Kassenbeiträge,  wobei  es  zulässig  ist,  die  Kassenbeiträge
nach  den  Versicherungsklassen  verschieden  abzustufen,

4)  über  Abänderung  der  Grundsätze,  betreffend  die  Berechnung  des  Stelleneinkommens
  und  des  Dienstalters  der  Geistlichen,

5)  über  wichtige  Angelegenheiten  der  Vervaltung  der  Alterszulagekasse,
welche  ihm  von  dem  Vorstande  zur  Beschlußfassumg  vorgelegt  odrr
innerhalb  des  Ausschusses  angeregt  werden.

g.  20.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  können  an  den  Verhandlungen  des  Verwaltungsausschusses
  mit  berathender  Stimme  theilnehmen  und  müssen  jederzeit
gehört  werden.

Die  Beschlüsse  des  Verwaltungsausschusses  bedürfen,  abgesehen  von  der
Rechnungsabnahme)  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Zustimmung  des  Vorstandes.

Eese.  Sammil.  1898.  (Nr.  10010.  38