355
Handtreue an Eidesstatt in die Haͤnde des mir vorgesetzten Herrn Dekans
gelobt habe, bezeuge ich
den 18
Die vorgenommene Verpflichtung bezeugen
den 18
Der Dekan: Die Zeugen:
Beilage Nr. 2.
.. —
Amts-Instruktion
für dle ebongelische Gelstlichkeit in dem Königreiche Württemberg, vom 20. Februar 4827.
. 1.
Wichrigkeit des geisilichen Amtes.
Das Amt eines christlichen Religions-Lehrers ist von hoher Wichtigkcit. Sein
Beruf ist es, durch seine ganze Thätigkeit darauf hinzuwirben, daß die Lehre des
Christenthums ibre erhabene Bestimmung erreiche, Bildungs= und Erziehungs-Mittel
der Menschen für diese und für die künftige Welt zu werden. Durch seinen Dienst
soll die christliche Religion, deren Stifter der Sohn Gottes selbst ist, einen umfassenden
und krästigen Einfluß auf das ganze innere und äufere Leben der Menschen
gewinnen, sie zu weisen, in ihrem Verufe treuen und zufriedenen Menschen, zu guten
Familiengliedern, Bürgern und Unterthanen bilden, und zu einer feligen Unsterblichbeit
weihen. Jeder christliche Religions-Lehrer soll daher nicht nur vor und bei
dem Antritte seines Amtes von dem Gefühle der hohen Wichtigkeit desselben durchdrungen
seyn, sondern dasselbe auch öfters auf's Neue in sich beleben, und sich theils
den ganzen Zweck und Umfang seiner Bestimmung, theils die einzelnen Pflichten
seines Verufes vergegenwärtigen.
. 2.
Kanzelvorträge und religiöse Reden.
Ein Hauptgeschäft des Geistlichen ist, die Wahrheiten des Christenthums in sreien
Reden vorzutragen. Die Kanzelvorträge sollen biblisch, mit dem evangelischen Lehr-