Volltext : Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Handtreue  an  Eidesstatt  in  die  Haͤnde  des  mir  vorgesetzten  Herrn  Dekans

gelobt  habe,  bezeuge  ich
den  18
Die  vorgenommene  Verpflichtung  bezeugen
den  18
Der  Dekan:  Die  Zeugen:
Beilage  Nr.  2.
..  —
Amts-Instruktion
für  dle  ebongelische  Gelstlichkeit  in  dem  Königreiche  Württemberg,  vom  20.  Februar  4827.
.  1.

Wichrigkeit  des  geisilichen  Amtes.

Das  Amt  eines  christlichen  Religions-Lehrers  ist  von  hoher  Wichtigkcit.  Sein
Beruf  ist  es,  durch  seine  ganze  Thätigkeit  darauf  hinzuwirben,  daß  die  Lehre  des
Christenthums  ibre  erhabene  Bestimmung  erreiche,  Bildungs=  und  Erziehungs-Mittel
der  Menschen  für  diese  und  für  die  künftige  Welt  zu  werden.  Durch  seinen  Dienst
soll  die  christliche  Religion,  deren  Stifter  der  Sohn  Gottes  selbst  ist,  einen  umfassenden
  und  krästigen  Einfluß  auf  das  ganze  innere  und  äufere  Leben  der  Menschen
gewinnen,  sie  zu  weisen,  in  ihrem  Verufe  treuen  und  zufriedenen  Menschen,  zu  guten
Familiengliedern,  Bürgern  und  Unterthanen  bilden,  und  zu  einer  feligen  Unsterblichbeit
  weihen.  Jeder  christliche  Religions-Lehrer  soll  daher  nicht  nur  vor  und  bei
dem  Antritte  seines  Amtes  von  dem  Gefühle  der  hohen  Wichtigkeit  desselben  durchdrungen
  seyn,  sondern  dasselbe  auch  öfters  auf's  Neue  in  sich  beleben,  und  sich  theils
den  ganzen  Zweck  und  Umfang  seiner  Bestimmung,  theils  die  einzelnen  Pflichten
seines  Verufes  vergegenwärtigen.

.  2.
Kanzelvorträge  und  religiöse  Reden.

Ein  Hauptgeschäft  des  Geistlichen  ist,  die  Wahrheiten  des  Christenthums  in  sreien
Reden  vorzutragen.  Die  Kanzelvorträge  sollen  biblisch,  mit  dem  evangelischen  Lehr-