Contents : Blätter für Rechtsanwendung. LXIV. Band. (64)

Reichsgericht  (Civilsachen).  497

Zahlungspflicht  der  Garanten  getroffen  hat,  folgt  unabweislich  sein  Wille,
das  Ergebniß  der  Schlußrechnung  seinerseits  als  das  geeignete  und  der
Sachlage  entsprechende  Substrat  für  diese  Bestimmung  auzuerkennen.  Ob
er  dabei  seiner  Prüfungspflicht  im  ganzen  Umfange  und  mit  der  Sorgfalt
eines  gewissenhaften  Geschäftsmanns  gerecht  geworden  ist,  kann  hier  nicht
zur  Erörterung  gebracht  werden.  Ob  er  glaubte,  jeden  Rechnungsposten
auf  seine  sachliche  Ordnungsmäßigkeit  hin  untersuchen  zu  sollen,  oder  ob
er  im  Vertrauen  auf  die  Zuverlässigkeit  der  Geschäftsführung  die  Rechnung
  in  Bausch  und  Bogen  anerkaunte,  davon  können  die  Beklagten  die
Zahlung  der  Fehlbeträge  zum  Garantiefond  nicht  abhängig  machen.  Insoweit
  haben  sie  ihm  eine  Vertrauensstellung  eingeräumt  und  seinem
billigen  Ermessen  keine  besonderen  Schranken  gezogen.  Der  Beschluß,  den
er  auf  Grund  der  ihm  abgelegten  und  von  ihm  nicht  beanstandeten  Schlußrechnung
  gefaßt  hat,  ist  für  ihre  Zahlungsverbindlichkeit  gemäß  ihrem
eigenen  Willen  entscheidend.  Zwar  würde  dieser  Beschluß,  wenn  sich  der
Vorstand  bei  dessen  Gewinnung  einer  offenbaren  Unbilligkeit  schuldig  gemacht
  und  das  in  ihn  gesetzte  Vertrauen  mißbraucht  haben  sollte,  möglicherweise
  der  Anfechtung  unterliegen.  Aus  den  Vorträgen  der  Parteien
und  den  Feststellungen  des  Berufungsgerichts  läßt  sich  aber  kein  Anhalt
dafür  entlehnen,  daß  das  Ergebniß  in  solcher  Weise  zu  Ungunsten  der
Beklagten  beeinflußt  sei.

Es  ist  kaum  nöthig,  hervorzuheben,  daß  hiemit  die  Frage,  ob  und
wieweit  die  Mitglieder  der  Ausstellungsorgane  nach  allgemeinen  Rechtssatzungen
  wegen  etwaiger  außervertraglicher  Verschuldung  persönlich  haftbar
gemacht  werden  können,  nicht  beantwortet  sein  soll.  Die  Erfüllung  der
Garantiezusage  würde  auch  bei  dem  Dasein  von  Schadensersatzansprüchen
gegen  die  leitenden  Persönlichkeiten  oder  gegen  einzelne  leitende  Persönlichkeiten
  nicht  abgelehnt  werden  dürfen.

Die  Rechtswirksamkeit  des  angefochtenen  Vorstandsbeschlusses  wird
danach  unterstellt  werden  müssen;  vorausgesetzt,  daß  er  in  formell  gültiger
Art  zu  Stande  gekommen  ist.  Zu  dem  Ende  bedarf  es  nach  dem  Inhalt
des  Zeichnungsscheins  eines  ordnungsmäßig  gefaßten  Beschlusses  Seitens
des  ordnungsmäßig  zusammengesetzten  Gesammtvorstandes  in  ordnungsmäßig
  berufener  Versammlung.  Aber  auch  diese  Voraussetzungen  sind
gegeben.  Das  Berufungsgericht  hat  in  eingehender,  auf  das  vorliegende
Urkundenmaterial  gestützter  Erörterung  entwickelt,  daß  der  Gesammtvorstand
dem  Organisationsplane  entsprechend  gebildet  sei.  Auf  Grund  der  hiebei
getroffenen  thatsächlichen  Feststellungen  kann  die  „Annahme  nicht  beanstandet
werden,  daß  die  ursprünglichen  Organisati  gen  auch  für  das
durch  den  Wechsel  des  anfänglich  in  Aussicht  genommenen  Platzes  veränderte
  Unternehmen  in  Kraft  geblieben  sind,  daß  die  Kooptation  in  den