Reichsgericht (Civilsachen). 497
Zahlungspflicht der Garanten getroffen hat, folgt unabweislich sein Wille,
das Ergebniß der Schlußrechnung seinerseits als das geeignete und der
Sachlage entsprechende Substrat für diese Bestimmung auzuerkennen. Ob
er dabei seiner Prüfungspflicht im ganzen Umfange und mit der Sorgfalt
eines gewissenhaften Geschäftsmanns gerecht geworden ist, kann hier nicht
zur Erörterung gebracht werden. Ob er glaubte, jeden Rechnungsposten
auf seine sachliche Ordnungsmäßigkeit hin untersuchen zu sollen, oder ob
er im Vertrauen auf die Zuverlässigkeit der Geschäftsführung die Rechnung
in Bausch und Bogen anerkaunte, davon können die Beklagten die
Zahlung der Fehlbeträge zum Garantiefond nicht abhängig machen. Insoweit
haben sie ihm eine Vertrauensstellung eingeräumt und seinem
billigen Ermessen keine besonderen Schranken gezogen. Der Beschluß, den
er auf Grund der ihm abgelegten und von ihm nicht beanstandeten Schlußrechnung
gefaßt hat, ist für ihre Zahlungsverbindlichkeit gemäß ihrem
eigenen Willen entscheidend. Zwar würde dieser Beschluß, wenn sich der
Vorstand bei dessen Gewinnung einer offenbaren Unbilligkeit schuldig gemacht
und das in ihn gesetzte Vertrauen mißbraucht haben sollte, möglicherweise
der Anfechtung unterliegen. Aus den Vorträgen der Parteien
und den Feststellungen des Berufungsgerichts läßt sich aber kein Anhalt
dafür entlehnen, daß das Ergebniß in solcher Weise zu Ungunsten der
Beklagten beeinflußt sei.
Es ist kaum nöthig, hervorzuheben, daß hiemit die Frage, ob und
wieweit die Mitglieder der Ausstellungsorgane nach allgemeinen Rechtssatzungen
wegen etwaiger außervertraglicher Verschuldung persönlich haftbar
gemacht werden können, nicht beantwortet sein soll. Die Erfüllung der
Garantiezusage würde auch bei dem Dasein von Schadensersatzansprüchen
gegen die leitenden Persönlichkeiten oder gegen einzelne leitende Persönlichkeiten
nicht abgelehnt werden dürfen.
Die Rechtswirksamkeit des angefochtenen Vorstandsbeschlusses wird
danach unterstellt werden müssen; vorausgesetzt, daß er in formell gültiger
Art zu Stande gekommen ist. Zu dem Ende bedarf es nach dem Inhalt
des Zeichnungsscheins eines ordnungsmäßig gefaßten Beschlusses Seitens
des ordnungsmäßig zusammengesetzten Gesammtvorstandes in ordnungsmäßig
berufener Versammlung. Aber auch diese Voraussetzungen sind
gegeben. Das Berufungsgericht hat in eingehender, auf das vorliegende
Urkundenmaterial gestützter Erörterung entwickelt, daß der Gesammtvorstand
dem Organisationsplane entsprechend gebildet sei. Auf Grund der hiebei
getroffenen thatsächlichen Feststellungen kann die „Annahme nicht beanstandet
werden, daß die ursprünglichen Organisati gen auch für das
durch den Wechsel des anfänglich in Aussicht genommenen Platzes veränderte
Unternehmen in Kraft geblieben sind, daß die Kooptation in den