Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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:2.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

s-———ii.  ——

 

Inhalt.
Köntgliche  Dekrete.  Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  der  Personalexecution  in  Wechselsachen.
Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Wechselexecution.  —  Bekanntmachung,

betreffend  die  Verlegung  des  Termins  für  die  jährliche  Nekrutenausbebung.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Gesetz,

betreffend  die  Aufhebung  der  Personalexecution  in  Wechselsachen.

Karl

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Raths  und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen
  Stände  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:  "
Art.  1.

Die  Vollstreckung  von  Wechselurtheilen  gegen  die  Person  des  Schuldners  (Wechselhaft)
  findet  nicht  mehr  statt.
Die  gesetzlichen  Bestimmungen  über  den  Sicherungsarrest  (Titel  XI,  der  Civilprozeßordnung
  vom  3.  April  1868)  werden  hiedurch  nicht  berührt.
Art.  2.
Die  Bestimmung  des  Art.  1  Abs.  1  findet  auch  auf  alle  vor  der  Verkündigung
dieses  Gesetzes  entstandene  Wechselverbind  lichkeiten  Anwendung.