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:2.
Regierungs-Blatt
für das
Königreich Württemberg.
s-———ii. ——
Inhalt.
Köntgliche Dekrete. Gesetz, betreffend die Aufhebung der Personalexecution in Wechselsachen.
Verfügungen der Departements. Verfügung, betreffend die Wechselexecution. — Bekanntmachung,
betreffend die Verlegung des Termins für die jährliche Nekrutenausbebung.
I. Unmittelbare Königliche Dekrete.
Gesetz,
betreffend die Aufhebung der Personalexecution in Wechselsachen.
Karl
von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nach Anhörung Unseres Geheimen-Raths und unter Zustimmung Unserer getreuen
Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: "
Art. 1.
Die Vollstreckung von Wechselurtheilen gegen die Person des Schuldners (Wechselhaft)
findet nicht mehr statt.
Die gesetzlichen Bestimmungen über den Sicherungsarrest (Titel XI, der Civilprozeßordnung
vom 3. April 1868) werden hiedurch nicht berührt.
Art. 2.
Die Bestimmung des Art. 1 Abs. 1 findet auch auf alle vor der Verkündigung
dieses Gesetzes entstandene Wechselverbind lichkeiten Anwendung.