Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichsamte des Innern. 
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Zu betiehen durch alle Postanstalten und Zuchhandltungen. 
  
                 
  
  
  
  
  
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Berlin, Freitag, den den 19. Jannar 1906. Nr. 3Z. 
Inhalt: 1. Konfulatwesen: Ermächtigungen zur Vor- zur Herstellung von Malz; — Zulassung gemischter 
nahme von Zivilstandsakten . . Seite 9 Holztransitlager auf den Elbinseln Neuhof und Wil- 
2. Banukwesen: Status der deutschen Nolenbanken Ende helmsburg; — Bestellung von Stationskontrolleuren 12 
Dezember 19000 . 10 4. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
Z. Zoll- und Steuerwesen: Veredelungsverkehr mit Gerste Reichsgebitte . . ....13 
  
1.Konfulatwefen. 
Dem mit der Vertretung des Kaiserlichen Konsuls in Varna beauftragten Konsul a. D. Eiswaldt 
ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 
65. Februar 1875 für den Amtsbezirk des Konsulats die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich 
gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem 
Schutze lebenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu 
darkunden. 
Da bei dem Kaiserlichen Generalkonsulat in Schanghai beschäftigten Vizekonsul Kriege ist auf Grund 
s § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 
ve Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des Generalkonfuls bürgerlich gültige Eheschließungen von 
Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze stehenden Schweizer, 
vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
Dem bei dem Kaiserlichen Generalkonsulat in Schanghai beschäftigten Vizekonsul Heintze ist auf Grund 
des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 
die Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des Generalkonsuls bürgerlich gültige Eheschließungen 
von Reichsangehörigen und Schutgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze stehenden 
Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
 
	        
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