d) bei Malz aus
Gerste:
IP) bei Olen;
d) bei anderen
Erzeugnissen.
5. Gemische von
Müllerei, oder
Mälzereierzeug-
nissen sowie von
Olen.
6. Aufnahme
in Niederlagen.
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wird ein Einfuhrschein nicht erteilt. Dies bezieht sich nicht auf Roggen= und Weizenschrot, d. h.
das gesamte, aus dem verarbeiteten Getreide ohne Abzug von feinerem oder gröberem Mehle ge-
wonnene Erzeugnis (§ 7 Abs. 1).
§. 5.
Für Malz aus Gerste wird das Ausbeuteverhältnis auf 75 v. H., für Malz aus Weizen
auf 78 v. H. festgesetzt.
Unter Malz im Sinne dieser Bestimmungen ist nur Darrmalz sowie ohne Zusatz fremder
Stoffe hergestelltes Farb= und Karamelmalz zu verstehen.
Die vorgeführten Mälzereierzeugnisse müssen marktgängige Beschaffenheit haben, wovon
bei der Abfertigung durch Geschmacks= und Augenscheinsprüfungen nach Stichmustern Uberzeugung
zu nehmen ist. In Zweifelsfällen ist eine Untersuchung der Ware seitens der von der Direktiv-
behörde bezeichneten Sachverständigen zu veranlassen.
Wenn in den Mälzereierzeugnissen mehr als drei Hundertteile des Gewichts fremde Be-
standteile (Schmutz usw.) oder mehr als zehn Hundertteile des Gewichts Wasser enthalten sind,
ist die Erteilung eines Einfuhrscheins zu versagen.
"„ 86.
Inhaber von Olmühlen können das in ihren Betriebsanstalten aus Raps oder Rübsen
hergestellte rohe Rüböl nach näherer Bestimmung der Direktivbehörde auch in besonderen, zu den
Olmühlen nicht gehörigen Anstalten mit der Wirkung reinigen (raffinieren) lassen, daß ihnen für
das ausgeführte gereinigte Ol ebenfalls Einfuhrscheine erteilt werden.
· Bezüglich der Beschaffenheit des zur Ausfuhr angemeldeten, aus Raps oder Rübsen
hergestellten Oles (Rüböls) und des in betracht kommenden Ausbeuteverhältnisses finden, mit der
im &§ 7 Abs. 2 zugelassenen Ausnahme die Bestimmungen in den §§ 8 und 10 der Olmühlen-
Zollordnung Anwendung.
§ 7.
Wird Mehl aus Gerste, Hafer, Buchweizen oder Hülsenfrüchten, wird Malz aus Roggen
oder Hafer oder werden aus Getreide oder Hülsenfrüchten der im § 1 bezeichneten Art andere
Erzeugnisse (Schrot, Graupen, Grieß, Grütze oder dgl.) hergestellt, so erfolgt seitens der Direktiv-
behörde die Festsetzung des Ausbeuteverhältnisses für jede einzelne Betriebsanstalt auf Grund be-
sonderer Ermittelungen. Hierber kann, falls die Betriebsverhältnisse einer Anstalt die Reinigung
der Fruchtarten vor der Verarbeitung nachweislich erforderlich machen, neben dem Mahlverlust
auch der Reinigungsschwund berücksichtigt werden. Jedoch ist das Ausbeuteverhältnis für Schrot
niemals unter 96 v. H. festzusetzen.
Für Mühlen (einschließlich Olmühlen) und Mälzereien, welche auf den Antrag ihrer
Inhaber unter dauernde zollamtliche Aufsicht gestellt sind, kann mit Zustimmung der Direktiv-
behörde das tatsächliche Ausbeuteverhältnis in Rechnung gestellt werden. Auf Roggen-
und Weizenmehle finden auch in diesem Falle die Bestimmungen im § 4 Abs. 1, 2 und 5
Anwendung.
Mehl aus Hartweizen oder Gemisch von Mehl aus Hart= und Weichweizen oder Mehl,
welches aus einer Mischung von Har und Weichweizen hergestellt ist, muß in der Anmeldung
unter Angabe der Ausbeuteklasse stets als solches bezeichnet und hinsichtlich der Ausbeute einer
besonderen Prüfung unterworfen werden. Je nach dem Ausfalle der letzteren sind auf ein der-
artiges Mehl die Bestimmungen im § 4 Abs. 1, 2 und 5 entsprechend anzuwenden. In
Zweifelsfällen ist umgehend ein Gutachten der Versuchsanstalt des Verbandes Deutscher Müller
bei der Landwirtschaftlichen Hochschule in Berlin, N. Invalidenstraße 42, einzuholen.
* ..
Bei der Ausfuhr von Gemischen von Müllerei- oder Mälzereierzeugnissen oder von Olen,
welche aus verschiedenen Fruchtarten hergestellt sind, findet eine Erteilung von Einfuhrscheinen
nicht statt. §
Im Sinne dieser Bestimmungen steht#die Aufnahme in eine öffentliche Niederlage oder
in ein Privatlager unter amtlichem Mitverschlusse der Ausfuhr gleich. —