Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

—  65  –—

Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 13.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  in
Glashütten,  Glasschleifereien  und  Glasbeizereien  sowie  Sandbläsereien.  S.  65.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  in  Rohzuckerfabriken,
  Zuckerraffinerien  und  Melasseentzuckerungsanstalten.  S.  72.

 

 

 

 

(Nr.  2846.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen
  Arbeitern  in  Glashütten,  Glasschleifereien  und  Glasbeizereien  sowie
Sandbläsereien.  Vom  5.  März  1902.

Auf  Grund  der  §§.  120e,  139a  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrath  die

nachstehenden
Bestimmungen,  betreffend  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnnen  und
jugendlichen  Arbeitern  in  Glashütten,  Glasschleifereien  und  Glasbeizereien
sowie  Sandbläsereien,

erlassen:

I.  Die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  in
Glashütten,  Glasschleifereien  und  Glasbeizereien  sowie  Sandbläsereien  unterliegt
folgenden  Beschränkungen:

1.  In  solchen  Räumen,  in  denen  vor  dem  Ofen  (Schmelz-,  Kühl-,  Glüh-,

Streckofen)  gearbeitet  wird,  und  in  solchen  Räumen,  in  denen  eine
außergewöhnlich  hohe  Wärme  herrscht  (Häfenkammern  und  dergleichen),
darf  Arbeiterinnen  und  Knaben  unter  vierzehn  Jahren  eine  Beschäftigung
  nicht  gewährt  und  der  Aufenthalt  nicht  gestattet  werden.
Ausnahmen  hiervon  kann  der  Bundesrath  zulassen.

2.  In  solchen  Räumen,  in  denen  Rohstoffe  oder  Glasabfälle  zerkleinert
oder  gemischt  werden,  oder  in  denen  mit  flüssigem  Fluorwasserstoffe
gearbeitet  wird,  darf  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  eine
Beschäftigung  nicht  gewährt  und  der  Aufenthalt  nicht  gestattet  werden.

3.Mit  Arbeiten  am  Sandstrahlgebläse  dürfen  Arbeiterinnen  und  jugendliche
  Arbeiter  nicht  beschäftigt  werden.

4.  Mit  Schleifarbeiten  dürfen  Knaben  unter  vierzehn  Jahren  und  jugendliche
  Arbeiterinnen  nicht  beschäftigt  werden.  Mit  denjenigen  Schleifarbeiten,
  bei  welchen  die  Glaswaaren  trocken  geschliffen  werden  oder

Reichs-Gesetzbl.  1902.  19



Ausgegeben  zu  Berlin  den  8.  März  1902.