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Verzeichnis
derjenigen Gegenstände, welche, mit mehr als 3 „C. Zoll für 1 dz belegt, zum Transitlager ohne
Mitverschluß der Zollbehörde abgelassen werden können.
Nummer
des Zollsatz Benennung der Gegenstände.
Tarifs. *-*s
aus 45 20 — Frische Weintrauben (Weinbeeren).
48810, 15, 8 —Obst, getrocknet, gedarrt (auch zerschnitten und geschält).
51 12 — Lpfelsinen, Zitronen, Zedratfrüchte, Pomeranzen, Granaten, Datteln, Feigen,
auch Kaktusfeigen, Mandeln, Mangopflaumen, Pistazien und anderweit
im Zolltarife nicht genannte Südfrüchte, frisch.
52 24 — Fieigen, getrocknet; Korinthen; Rosinen (mit Ausnahme der unter Nr. 53
fallenden).
53 24 — Datteln, getrocknet; Traubenrosinen.
54 30 — Mandeln, Pomeranzen (mit Ausnahme der in Nr. 57 genannten), Granaten,
Pistazien, Mahwablüten (Malvenfrüchte) und anderweit nicht genannte
Südfrüchte, getrocknet.
aus 61 40 — Kaffee, roher.
aus 61 60 —4Kffee, gebrannter.
aus 63 20 —Kakao in Bohnen, voher.
64 12 — Kakaoschalen.
65 25 — Tee
aus 67 50 — Von den Gewürzen, anderweit nicht genannt" die nachstehenden: Guineakörner
(Paradieskörner), roher Ingwer, Kardamomen, Muskatblüte, Muskatnüsse,
Nelkenpfeffer (Piment), Nelken und Nelkenstengel, Pfeffer, Safran, Sternanis
(Badian), Vanille, Zimt, echter (Kaneel), Zimtblüte, Zimtblütenstengel,
Zimtkassia und Mutterzimt.
aus 134 30 — Russische und finnische Butter unter der Bedingung, daß die Butter in den-
selben Faßtagen, in denen sie eingeht, wieder ausgeführt wird, daß
Teilungen und andere Behandlungen als das Stürzen und Feststellen des
Reingewichts nicht vorgenommen werden dürfen, und daß das bei der
Ausgangsabfertigung vorgefundene Mindergewicht larismäßig zu verzollen
ist. Außerdem muß die Butter hinsichtlich ihrer Beschaffenheit, soweit
erforderlich, den im Nahrungsmittelgesetze vom 14. Mai 1879 (Reichs-
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