Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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Verzeichnis 
derjenigen Gegenstände, welche, mit mehr als 3 „C. Zoll für 1 dz belegt, zum Transitlager ohne 
Mitverschluß der Zollbehörde abgelassen werden können. 
Nummer 
  
  
  
  
  
des Zollsatz Benennung der Gegenstände. 
Tarifs. *-*s 
aus 45 20 — Frische Weintrauben (Weinbeeren). 
48810, 15, 8 —Obst, getrocknet, gedarrt (auch zerschnitten und geschält). 
51 12 — Lpfelsinen, Zitronen, Zedratfrüchte, Pomeranzen, Granaten, Datteln, Feigen, 
auch Kaktusfeigen, Mandeln, Mangopflaumen, Pistazien und anderweit 
im Zolltarife nicht genannte Südfrüchte, frisch. 
52 24 — Fieigen, getrocknet; Korinthen; Rosinen (mit Ausnahme der unter Nr. 53 
fallenden). 
53 24 — Datteln, getrocknet; Traubenrosinen. 
54 30 — Mandeln, Pomeranzen (mit Ausnahme der in Nr. 57 genannten), Granaten, 
Pistazien, Mahwablüten (Malvenfrüchte) und anderweit nicht genannte 
Südfrüchte, getrocknet. 
aus 61 40 — Kaffee, roher. 
aus 61 60 —4Kffee, gebrannter. 
aus 63 20 —Kakao in Bohnen, voher. 
64 12 — Kakaoschalen. 
65 25 — Tee 
aus 67 50 — Von den Gewürzen, anderweit nicht genannt" die nachstehenden: Guineakörner 
(Paradieskörner), roher Ingwer, Kardamomen, Muskatblüte, Muskatnüsse, 
Nelkenpfeffer (Piment), Nelken und Nelkenstengel, Pfeffer, Safran, Sternanis 
(Badian), Vanille, Zimt, echter (Kaneel), Zimtblüte, Zimtblütenstengel, 
Zimtkassia und Mutterzimt. 
aus 134 30 — Russische und finnische Butter unter der Bedingung, daß die Butter in den- 
selben Faßtagen, in denen sie eingeht, wieder ausgeführt wird, daß 
Teilungen und andere Behandlungen als das Stürzen und Feststellen des 
Reingewichts nicht vorgenommen werden dürfen, und daß das bei der 
Ausgangsabfertigung vorgefundene Mindergewicht larismäßig zu verzollen 
ist. Außerdem muß die Butter hinsichtlich ihrer Beschaffenheit, soweit 
erforderlich, den im Nahrungsmittelgesetze vom 14. Mai 1879 (Reichs- 
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