Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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Muster A. 
  
Landes— 
wappen. 
Staat: Preußen. 
ssi.* 
Gutschein 
für die Wertbestimmung von Einfuhrscheinen. 
Nr. 10. 
Am 5ten Màræ 1906 sind bei dem Koônileaen VWebenzoflamte zu Venatrwasser unter Nr. 75 des 
Zolleinnahmebuchs 
tausend kg Weizen 
gegen Entrichtung des Eingangszolls nach dem Zollsatze von 5,50 stc. für 1d2 
– 
— — — — —— — — — 
im Betrage on 55. Mark — Pf. 
in Worten: 
  
- jmzj und fünfeig Mark H— * 3 
in den freien Verkehr des Zollgebiets eingeführt worden. 
Jeder Inhaber dieses Gutscheins ist auf Grund der §8 2 und 3 des Gesetzes, betreffend die 
Wertbestimmung der Einfuhrscheine im Zollverkehre, vom 12. Februar 1906 berechtigt, diesen Schein 
bei der Ausfuhr 
von Roggen, Weizen, Spelz, Hafer, Buchweizen und Speisebohnen oder daraus hergestellten 
Müllereierzeugnissen 
mit der Wirkung bei einer zuständigen Zoll= oder Steuerstelle zur Vorlage zu bringen, daß der Wert- 
bestimmung der nach Maßgabe des § 11 Ziffer 1 und 3 des Zolltarifgesetzes vom 25. Dezember 1902 
und der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen zu erteilenden Einfuhrscheine bis zu einer dem 
vorangegebenen Zollbetrag entsprechenden Fruchtmenge die vom 1. März 1906 ab geltenden vertrags- 
mäßigen Zollsätze zu Grunde gelegt werden. 
Die Berechtigung zur Vorlegung dieses Gutscheins mit der bezeichneten Wirkung erlischt am 
23. Februar 1907, sofern nicht der Bundesrat auf Grund des § 4 Abs. 2 jenes Gesetzes dessen Vor- 
schriften schon vor diesem Zeitpunkt außer Kraft setzt. 
Im Falle des Verlustes des Scheines ist ein gerichtliches Ausgebotsverfahren unzulässig. 
Neufanrivasser, den sten Mdræ 1906. 
Stempel—- Königliches Nebenæollamt IJ. 
abdruck. (Unterschriften.)
	        
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