Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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Die im § 45 des Geiifes genannten Eisenbahnverwaltungen sind gehalten, der für sie 
zuständigen Direktivbehörde auf Verlangen alle Vorschriften über die Höhe und Anwendung der 
Personenfahrpreise und über die Verrechnung der Einnahmen aus der Personenbeförderung in der 
nötigen Zahl von Abdrucken mitzuteilen; im Falle etwaiger Anderungen hat dies zu geschehen, 
ehe t in Kraft gesetzt werden. 
Zu § 47 des Gesetzes. 
18. 
Die Abführung der Abgabe vou Eisenbahnfahrkarten, die im Auslande nach deutschen 
Stationen oder über deutsche Strecken ausgegeben werden, erfolgt, falls die Trrkehrsabrechnung 
von einer deutschen Eisenbahnverwaltung gesert t wird, durch diese, andernfalls durch die ge- 
schäftsführende oder berichterstattende inländische Eisenbahnverwaltung des Tarifverbandes, im 
Vereinsreiseverkehre durch die Eisenbahndirektion Berlin als geschäftsführende Verwaltung des 
Vereins deutscher Eisenbahnverwaltungen. Für die Entrichtung der Abgabe sind bei Fahrkarten 
nach deutschen Bestimmungsstationen die Endverwaltungen, sonf die im ersten Satze bezeichneten 
Eisenbahnverwaltungen verantwortlich. 
fah achle Erhebung der Abgabe findet in dem für den Inlandsverkehr geordneten Ver- 
ahren sta 
Der Reichskanzler ist ermächtigt, Abweichungen zuzulassen. 
19. 
Im Ausland ausgegebene Dampfschiffsfahrkarten, welche zu Fahrten im Inlande berechtigen, 
unterliegen der Abstempelung und Vorausbesteuerung. Statt im Wege der Abstempelung kann 
die Entrichtung der Stempelabgabe auch durch Entwertung von besonderen, auf der Rückseite der 
Fahrkarte aufzuklebenden Stempelmarken erfolgen. Die Entwertung der Marken hat durch Auf- 
druck des Ausgabetags und durch Lochung u5s. nach der Vorschrift unter Ziffer 16 stattzufinden. 
Die Fahrkartenstempelmarken sind einschließlich der vorspringenden Ecken 18 mm hoch 
und 22 mm breit, sie tragen am oberen Rande in großen lafeinischen Buchstaben die Worte 
„Deutsches Reich", am unteren Rande die Bezeichnung „Fahrkartenstempel“ in den gleichen Schrift- 
zeichen. Das Mittelfeld enthält links den Reichsadler und rechts auf guillochiertem Untergrunde 
die Wertangabe in schwarzem Aufdrucke. Die Marken lauten auf Steuerbeträge von 5, 10, 20, 
40, 60, 80, 90 Pfennig, 1,20 — 1,40 — 1,60 — 1,80 — 2,00 — 2,40 — 2,70 — 3,60 — 
4,00 — 5,40 und 8,00 Mark. Das Papier ist bei den Werten zu 5, 10, 20, 40, 60 und 
80 Pfennig bläulich, bei den Werten zu 90 Pfennig, 1,00 — 1,40 — 1,60 — 1,,60 und 
2,00 Mark rötlich, bei den Werten zu 2,40 — 2,70 — 3,60 — 4,00 — 5,140 und 8,00 Mark weiß; 
der Aufdruck ist bei den Werten zu 5 und 90 Pfennig und 2,40 Mark rot, bei den Werten zu 
10 Pfennig, 1,20 und 2,70 Mark blau, bei den Werten zu 20 Pfennig, 1,40 und 3,60 Mark grün, 
bei den Werten zu 40 Pfennig, 1,60 und 4,00 Mark gelbbraun, bei den Werten zu 60 Pfennig, 
1,80 und 5,40 Mark violett, bei den Werten zu 80 Pfennig und 2,00 und 8,00 Mark orange. 
Die Fahrkartenstempelmarken gelangen bei den mit dem Absatze der Stempelmarken nach Ziffer 26 
und 61 der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze beauftragten Amtsstellen zum 
Verkaufe. 20 
Inländischen Dampfschiffahrtsgesellschaften, welche für den Inlandsverkehr zur Steuer- 
entrichtung nach Ziffer 17 zugelassen 8 ist diese Form der Versteuerung auch hinsichtlich der 
im Ausland ausgegebenen stempelpflichtigen Fahrkarten zu gestatten. 
Die im Ausland ausgegebenen Dampfschiffahrtsscheine des Vereinsreiseverkehrs für deutsche 
Strecken sind bei Erhebung und Abführung der Abgabe wie die Eisenbahnfahrscheine des Vereins- 
reiseverkehrs zu behandeln. 
Größere ausländische Dampfschiffahrtsgesellschaften, welche regelmäßige Fahrten nach dem 
Inland unterhalten, können auf Antrag von der Direktivbehörde des von ihren Schiffen zunächst 
berührten inländischen Gebiets zur Steuerentrichtung nach Ziffer 17 zugelassen werden, sofern sie 
einen im Inland ansässigen Vertreter bestellen und bei einer inländischen Hebestelle eine Sicherheit 
für Stempelabgabe und etwa gegen sie oder ihre Angestellten zu verhängende Strafen in Höhe 
von mindestens der Hälfte des durchschnittlich jährlich zu entrichtenden Stempelbetrags hinterlegen. 
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