Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

Nr.  19.  233

Gefahr,  durch  den  Wellenschlag  gegen  das  Ufer  gestoßen  oder  sonst  beschädigt  zu  werden,
ausgeschlossen  wird.  Auf  den  Flößen  muß  überdies  bei  Tag  und  bei  Nacht  hinreichende
Wachtmannschaft  vorhanden  sein;  ebenso  auf  Schiffen,  Baggermaschinen  und  ähnlichen
Apparaten  dann,  wenn  sie  ausnahmsweise  im  Fahrwasser  oder  in  dessen  Nähe  an  Stellen
halten,  die  in  der  Regel  nicht  als  Liegeplatz  benutzt  werden.

Werden  Anker  —  Buganker  oder  Seitenanker  —  im  Fahrwasser  oder  in  dessen
Nähe  ausgeworfen,  so  sind  die  Liegestellen  derselben  durch  lichtblaue  Döpper  zu  bezeichnen.
Diese  Döpper  sind  bei  Baggermaschinen  oder  ähnlichen  Gerätschaften  sämtlich,  bei  anderen
Fahrzeugen  und  Flößen  nur,  insoweit  sie  die  Stelle  von  Seitenankern  bezeichnen,  oder
insofern  Buganker  nach  ihrer  Lage  zum  Schiffskörper  andere  vorbeifahrende  Schiffe  gefährden
können,  von  Sonnenuntergang  bis  Sonnenaufgang  mit  weißem  Licht  zu  versehen.

2.  Außerhalb  der  Häfen  dürfen  überhaupt  nie  mehr  als  drei  Schiffe  in  der  Breite
des  Stromes  nebeneinander  liegen.

Wo  die  Verhältnisse  des  Fahrwassers  es  nicht  gestatten,  daß  die  fahrenden  Dampfschiffe
  weiter  als  40  Meter  vom  Ufer  entfernt  bleiben,  darf  nur  eine  Reihe  von  Schiffen
am  Ufer  liegen.  "

In  Stromengen,  in  den  Fahrwegen  nach  und  aus  den  Nebenflüssen,  Kanälen  und
Häfen  des  Rheins,  auf  den  liberfahrtswegen  der  Gier=  und  aller  an  einer  QOuerleitung
sich  bewegenden  Fähren,  in  den  Fahrwegen  der  Dampfschiffe  nach  und  von  den  Landungs.
brücken,  sowie  in  den  Fahrwegen  durch  die  Schiffbrücken  dürfen  Schiffe  und  Flöße  weder
halten  noch  beilegen.  Auch  dürfen  Schiffe  und  Flöße  oberhalb  und  unterhalb  der  Landungsbrücken
  nicht  ganz  oder  teilweise  über  diese  hinausragend  liegen.

Schiffe  und  Flöße,  welche  vor  den  durch  Tafeln  kenntlich  gemachten  Anfahrtsstellen
von  Nachenfähren  anlegen,  müssen  vom  Ulfer  soweit  entfernt  bleiben,  daß  die  Nachenfähren
ungehindert  ab=  und  anfahren  können.

3.  Sind  Schiffe,  Flöße,  Baggermaschinen  oder  ähnliche  Apparate  an  Stellen  vor
Anker  gegangen,  an  welchen  dies  sonst  nicht  zu  geschehen  pflegt,  oder  liegen  sie  außerhalb
der  Häfen  im  Fahrwasser  oder  in  der  Nähe  desselben,  so  ist  bei  nebligem  Wetter  auf
Schiffen  mit  eigener  Triebkraft  mindestens  alle  5  Minuten  die  Glocke  anzuschlagen,  von
anderen  Fahrzeugen  und  von  Flößen  aus  aber  eben  so  oft  durch  das  Sprachrohr  zu  rufen.

4.  Alle  außerhalb  der  Häfen  auf  dem  freien  Strom  liegenden  Schiffe,  Flöße,  Baggermaschinen
  oder  ähnliche  Apparate  müssen  von  Sonnenuntergang  bis  Sonnenaufgang  ununterbrochen
  durch  Laternen  mit  weißem  Licht  erleuchtet  sein.  Auf  den  Fahrzeugen  ist  eine  solche
Laterne  mindestens  4  Meter  hoch  über  dem  Schiffsbord  auf  der  Fahrwasserseite,  und  falls
ausnahmsweise  Fahrzeuge  so  liegen,  daß  auf  beiden  Seiten  Fahrwasser  ist,  auf  beiden
Seiten  derart  anzubringen,  daß  sie  zu  Berg  und  zu  Tal  fortdauernd  zu  sehen  sind.  Auf

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