Musler 10 —
Muster 11—
— 840 —
Bweiter Abschnitt.
Schenkungen unter Lebenden.
8 30.
Auf die Schenkungen unter Lebenden finden die Vorschriften des ersten Abschnitts mit der
Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß an Stelle der Verhältnisse des Erblassers und des Er—
werbers die Verhältnisse des Schenkers und des Beschenkten berücksichtigt werden.
831.
(1) Die Gerichte und die Notare haben dem zuständigen Erbschaftssteueramte beglaubigte
Abschriften der von ihnen beurkundeten Schenkungen unter Lebenden alsbald nach der Beur—
kundung zu übersenden. Auf den Urschriften ist zu vermerken, wann und an welches Erbschafts-
steueramt die Ubersendung geschehen ist.
(2) Ergibt der Urkundeninhalt nicht das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Schenker
und dem Beschenkten und den Wert der Schenkung, so ist der Schenker hierüber zu befragen.
Dessen Angaben sind dem Erbschaftssteueramt ebenfalls mitzuteilen.
g 32.
Die dem Erbschaftssteueramte nach § 31 mitgeteilten, von den Verpflichteten angemeldeten
oder sonst zu seiner Kenntnis gelangten Schenkungen sind in das nach Anleitung des Musters 10
zu führende Verzeichnis der Schenkungen unter Lebenden einzutragen.
g 33.
(1) Soweit die in dem Verzeichnisse Muster 10 enthaltenen Schenkungen nicht nach Maß-
gabe des § 7 Abs. 2, 3 zu erledigen sind, werden sie alsbald in die Erbschaftssteuerliste B über
Schenkungen unter Lebenden unter fortlaufender Nummer eingetragen.
(2) Für jedes der beiden Halbjahre des Rechnungszahrs ist je eine Erbschaftssteuer- Haupt-
liste B und eine Erbschaftssteuer = Nachtragsliste B zu führen, für welche das Muster 11 als
Vorbild dient.
(3) Maßgebend für die Aufnahme in die Hauptliste ist der Tag der Schenkung.
8 34.
(1!) Die Anmeldung einer steuerpflichtigen Schenkung soll enthalten:
Vor= und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort (auch Straße und
Hausnummer) des Schenkers und des Beschenkten,
die Zeit der Schenkung,
die Staatsangehörigkeit des Schenkers,
den Gegenstand und den Wert der Schenkung,
die Angabe, ob der Beschenkte in einem Verwandtschaftsverhältnisse zum Schenker
steht, und in welchem,
die Angabe, ob die Schenkung beurkundet ist oder nicht,
die Angabe, ob etwa ein in einem anderen Bundesstaate belegener Grundbesitz den
Gegenstand der Schenkung bildet, unter genauer Bezeichnung des Bundesstaats
und des Grundbesitzes.
(2) Die Anmeldung ist mit der Angabe ihres Tages sowie des Wohnorts (auch Straße
und Hausnummer) des Anmeldenden zu versehen und von diesem zu unterschreiben.
§ 35.
(!) Die im § 11 bezeichnete Anleitung ist nur im Falle der Aufforderung zur Einreichung
der Steuererklärung gleich zeitig mit der Aufforderung zu übersenden.
(2) Die Zusendung der Anleitung und die Aufforderung zur Steuererklärung kann unter-
bleiben, wenn es zur Feststellung der Steuerfreiheit der Schenkung oder zur Berechnung der
Steuer nur einer Auskunft über bestimmte tatsächliche Verhältnisse bedarf.
G) Die Abgabe der Steuererklärung ist nicht an ein bestimmtes Muster gebunden.