Volltext : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1907. (35)

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Dem  Kaiserlichen  Gesandten  Grafen  von  Rex  in  Peking  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom
4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  das  Gebiet  von  China
die  Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,
  mit  Einschluß  der  unter  deutschem  Schutze  stehenden  Schweizer,  vorzunehmen  und  die  Geburten,
Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.



Den  bei  der  Kaiserlichen  Gesandtschaft  in  Peking  beschäftigten  Legationssekretär  von  Kemnitz  ist  auf
Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar
  1875  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  in  Vertretung  des  Gesandten  bürgerlich  gültige  Eheschließungen
  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,  mit  Einschluß  der  unter  deutschem  Schutze
stehenden  Schweizer,  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.



Der  Kaiserliche  Konsul  Oskar  Svendsen  in  Arendal  (Norwegen)  ist  gestorben.



2.  Marine  und  Schiffahrt.



    
In  der  deutschen  Ausgabe  des  Internationalen  Signalbuchs  sind  folgende  Änderungen  vorzunehmen:

Im  Teil  I  auf  Seite  45  in  der  ersten  Spalte,  drittes  Signal  von  unten,  ist  D  P  K  statt
CPK  zu  setzen,
auf  Seite  163  ist  bei  „ACXZ    Rixhöft*“  das  Zeichen *  zu  streichen,
auf  Seite  186  ist  bei  AL  NU  statt  „Little  Popo“  zu  setzen  Anecho  (Little  Popo).

Im  Teil  II  auf  Seite  352  ist  zwischen  „Ane,  Bank  de  L“  und  „Anegada“  einzuschalten
Anecho  (Little  Popo)  A L N U,  
auf  Seite  381  bei  „Little  Popo“      
auf  Seite  394  bei  „Popo,  Little“  ist  Anecho)  hinzuzufügen.

 

3.  Handels-  und  Gewerbewesen.



Das  durch  Notenwechsel  vom  12.  Februar  1899  getroffene  Abkommen  über  die  deutsch-spanischen
Handelsbeziehungen  (Reichs-Gesetzbl.  1899  S.  335),  welches  infolge  der  deutscherseits  ausgesprochenen
Kündigung  mit  dem  31.  Dezember  1906  außer  Kraft  treten  sollte  (Zentralblatt  für  das  Deutsche
Reich  1906  S.  925),  wird  infolge  einer  auf  Wunsch  der  Spanischen  Regierung  erfolgten  Abänderung
der  Kündigung  erst  mit  Ablauf  des  30.  Juni  1907  endigen.

Berlin,  den  3.  Januar  1907.

Der  Staatssekretär  des  Innern.
Graf  von  Posadowsky.