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Bundesstaat: Aulage 1.
Oberbehördiii , í, m
Anschreibebuch A
des Erbschaftssteueramts in
über
die Verteilung des der Erbschaftssteuer nach dem Gesetze vom 3. Juni 1906 unter-
liegenden Gesamtvermögenserwerbes von Todes wegen und der davon entrichteten
Erbschaftssteuer auf die einzelnen Gruppen der Erwerber, unterschieden nach der Höhe
des Einzelerwerbes.
Rechnungsjahr 19 . .
Anleitung zum Gebrauthe.
.Das Anschreibebuch gilt als Grundlage für die Aufstellung der Nachweisung IA. Es ist für den
Zeitraum des Rechnungsjahrs zu führen.
Das Anschreibebuch ist dergestalt in Abschnitte zu zerlegen, daß die Anschreibungen je gesondert
nach der Höhe des Einzelerwerbes von Todes wegen (§ 28 Abs. 1 des Gesetzes) gemäß der in
der Nachweisung I enthaltenen Staffelung erfolgen.
In den Fällen der Spalte 19 und, sofern es sich um Anfälle an ausländische Stiftungen usw.
handelt, die den ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 4 des Gesetzes nicht genießen, auch in
Spalte 14 ist der in Betracht kommende ausländische Staat namhaft zu machen.
Die Anschreibungen sind gleichzeitig mit der Eintragung der Zahlungen ins Erbschaftssteuer-
Sollbuch auf Grund der der Vereinnahmung oder Erstattung zu Grunde liegenden Feststellungen
zu bewirken.
.Gehören zu einem Erwerbe Grundstücke, für welche die Steuer in einem anderen Bundesstaate
zu entrichten ist, so ist zur Begründung dessen, daß der Erwerb infolge des Gesamtwertbetrags bei
einer höheren Staffel angeschrieben ist, als den bei den verschiedenen Erbschaftssteuerämtern zur
Anschreibung gelangenden Beträgen an sich entspricht, unter den angeschriebenen Wertbeträgen
der Gesamtwertbetrag des ganzen Anfalls nachrichtlich zu vermerken, z. B. etwa folgender—
aßen: 0 000 .
(833 Abs. 2 — 160 000 K.)“
Elbenso ist in Fällen, in denen der Steuerbetrag sich infolge besonderer Vorschriften nicht
lediglich aus dem Werte des Erwerbes und dem Steuersatze berechnet, hierauf durch Anführung
(Fortsetzung Seite 6 des Formulars.)
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