Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1907. (35)

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Bundesstaat: Anlage 2. 
Oberbehörde: 
Anschreibebuch B 
des Erbschaftssteueramts in 
über 
die Verteilung des der Erbschaftssteuer nach dem Gesetze vom 3. Juni 1906 unter- 
liegenden Gesamtvermögenserwerbes durch Schenkung unter Lebenden und der davon 
entrichteten Erbschaftssteuer auf die einzelnen Gruppen der Erwerber, unterschieden 
nach der Höhe des Einzelerwerbes. 
Rechnungsjahr 19 
Anleitung zum Gebrauche. 
1. Das Anschreibebuch gilt als Grundlage für die Aufstellung der Nachweisung IB. Es ist für 
den Zeitraum des Rechnungsjahrs zu führen. 
2. Die Anschreibungen sind gleichzeitig mit der Eintragung der Zahlungen ins Erbschaftssteuersoll- 
buch auf Grund der der Vereinnahmung oder Erstattung zu Grunde liegenden Feststellungen zu 
ewirken. 
3. Soweit bei den Einträgen die Beziehung zu einem ausländischen Staate in Betracht kommt 
(vergl. § 6 Abs. 2, § 12 Abs. 4 des Gesetzes und die Anleitung zum Anschreibebuch A Nr. 3), 
ist dieser Staat bei dem einzelnen Eintrage namhaft zu machen. 
4. Gehören zu einem Erwerbe Grundstücke, für welche die Steuer in einem anderen Bundesstaate 
zu entrichten ist, so ist unter dem angeschriebenen Wertbetrage der Gesamtwertbetrag des ganzen 
Erwerbes nachrichtlich zu vermerken, z. B. etwa folgendermaßen: 6& 33 Abs. * 000 ) 
Ebenso ist in Fällen, in denen der Steuerbetrag sich infolge besonderer Vorschriften nicht 
lediglich aus dem Werte des Erwerbes und dem Steuersatze berechnet, hierauf durch Anführung 
der entsprechenden Gesetzesvorschrift unter dem Steuerbetrage nachrichtlich zu verweisen, z. B. 
(§ 5 Abs. 1 Satz 2 oder: § 15 Abs. 1). In den Fällen des § 6 ist außerdem der in Betracht 
kommende ausländische Staat anzugeben. 
5. Bei Teilzahlungen von gestundeten Steuerbeträgen ist bei der ersten Zahlung der Gesamtwert- 
betrag des Erwerbsanfalls anzugeben. Die Zahlung ist mit „St. 1“ unter dem Gesamtwert- 
betrage zu bezeichnen. Die weiteren Zahlungen sind nach der Reihe mit „St. II“ und so fort 
kenntlich zu machen. Der Eintrag dieser Bezeichnung erfolgt an Stelle und in der Spalte (3) 
(Fortsetzung Seite 4 des Formulars.) 
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