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5. Zoll- und Steuerwesen.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 27. Juni 1907 beschlossen, daß der Allgemeinen Anmerkung 5
zum Stichworte „Seide“ des Warenverzeichnisses zum Zolltarif als zweiter Absatz folgende Be-
stimmung hinzuzufügen ist:
„Indessen findet auf Seidenzwirn aus Rohseide (auch Steckmuschelseide) ohne Verbindung mit
anderen Spinnstoffen oder Gespinsten in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der zur Weberei,
Wirkerei, Stickerei oder zur Herstellung von Knopfmacherwaren, Posamenten oder Spitzen bestimmt ist,
die vorstehende Anmerkung zu 1 Anwendung.“
Berlin, den 25. Juli 1907.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Kühn.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 27. Juni 1907 beschlossen,
die Anlage D der Zuckerausführungsbestimmungen, wie folgt, zu ändern:
I. a) Im § 3 Abs. 2 ist hinter dem Worte „Fondants“ einzufügen: „und Pralinees“.
b) Im §. 16 Abs. 2 ist statt „Schaumwaren und Fondants“ zu setzen: „Schaumwaren,
Fondants und Pralinees“.
II. Hinter § 27 ist als neuer Paragraph einzufügen:
„§ 273.
Zur Herstellung von Kalziumkarbiterzeugnissen kann inländischer Staubzucker
nach Denaturierung durch Vermischung von 100 Teilen Staubzucker mit 2 Teilen ent-
wässertem Eisenvitriol und ½ Teil dunkelgefärbtem Petroleum steuerfrei ab-
gelassen werden.“
Berlin, den 31. Juli 1907.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Kühn.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 27. Juni 1907 beschlossen:
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß hinsichtlich des Antrags,
für getrocknete Feigen — Tarifnummer 52 — zum Zwecke des Dippens einen zollfreien
Veredelungsverkehr zuzulassen,
die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 29. Juni 1907 beschlossen:
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die
Zulassung eines zollfreien Veredelungsverkehrs mit inländischem Papier (sogenanntem
Rohkarton) — Tarifnummer 655 — zum Zwecke des Barytstreichens, soweit das Papier
nach der Wiedereinfuhr wieder ausgeführt wird,
die Voraussetzungen des § 3 der Veredelungsordnung vorliegen.
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