Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1907. (35)

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3. Marine und Schiffahrt. 
  
Te ser Nachtrag zur „Amtlichen Liste der deutschen Seeschiffe mit Unterscheidungssignalen für 1907“ 
ist erschienen. 
  
4. Zoll= und Stenerwesen. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 24. Oktober d. J. nachstehende Anderungen des Postzoll= 
regulativs beschlossen: 
Der Abs. 4 im § 12 des Postzollregulativs erhält nachstehenden Wortlaut: 
Im Falle zu b hat die Poststelle die mit Gegenquittung und einer Bescheinigung 
über die Unbestellbarkeit und die zu bewirkende Rücksendung des Poststücks zu ver- 
sehende Zollquittung der Zoll= oder Steuerstelle, von welcher die Schlußabfertigung 
geschehen war, zurückzugeben, worauf sie den eingezahlten Zollbetrag zurückerhält. 
Der letzte Absatz des § 12 erhält folgenden Zusatz: 
Auf Antrag der Poststelle können unbestellbare Postsendungen unter zollamtlicher 
Aufsicht vernichtet oder durch Zerkleinern oder in sonst geeigneter Weise in eine zoll- 
freie oder in eine mit einem niedrigeren Zollsatze belegte Ware mit der Wirkung um- 
“ werden, daß sie zollfrei bleiben oder nach dem niedrigeren Satze zu ver- 
zollen sind. 
Berlin, den 7. November 1907. 
  
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Kühn. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 31. Oktober d. J. beschlossen: 
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß hinsichtlich des Antrags, 
für „Fahrrad-Hinterradbremsen aus Eisen, Patent C. Jeay mit Patent Bowden- 
Gummi-Drahtzug“" — Tarifnummer 919 — zur Anbringung an Fahrräder der Tarif- 
nummer 916 und Wiederausfuhr mit diesen einen zollfreien Veredelungsverkehr 
zuzulassen, 
die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen. 
  
Auf Grund des Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses des Bundes- 
rats für Zoll= und Steuerwesen an Stelle des als Regierungsassessor in den Landesdienst zurück- 
berufenen Königlich Bayerischen Zollinspektors Beck der Königlich Bayerische Zollinspektor II. Klasse 
Engel den Großherzoglich Mecklenburgischen Hauptzollämtern zu Rostock und Wismar und den Groß- 
herzoglich Mecklenburgischen Hauptsteuerämtern zu Güstrow, Neubrandenburg und Schwerin i. M. als 
Stationskontrolleur mit dem Wohnsitz in Rostock vom 1. November 1907 ab beigeordnet worden.
	        
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