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staate San Domingo, Schweden, der Schweiz, Serbien, Siam, Spanien, der Türkei
und den Vereinigten Staaten von Amerika Gegenseitigkeit in vollem Umfange zu-
gestanden. Den Konsularvertretern dieser Staaten stehen demnach dieselben Begünsti-
gungen zu wie ihren diplomatischen Vertretern.
San Salvador gewährt die Zollfreiheit im vollen Umfange nur den Berufskonfuln.
Frankreich, Griechenland, Guatemala, die Niederlande und Osterreich-Ungarn gewähren
den Konsularbeamten nur Zollfreiheit für Flaggen und Wappenschilder, Osterreich-Ungarn
außerdem noch für Formulare (Amtsdrucksorten), Monarchenbilder und Siegel, Frank-
reich außerdem für Dokumente und Drucksachen. Belgien billigt den deutschen Konsular-
vertretern nur Zollfreiheit für Flaggen, Siegel, Wappenschilder oder Gegenstände ähn-
licher Art und Rußland für die vorstehend in Ziffer 1 Abs. 2 aufgeführten Gegenstände
zu. Den Konsularvertretern dieser Staaten ist daher Zollfreiheit für ihre Dienst-
sendungen nur in dem Umfange zuzugestehen, in dem sie von ihnen den deutschen
Konsularvertretern gewährt wird.
Die Konsularvertreter aller vorstehend nicht genannten Staaten sind bis auf weiteres
von der Begünstigung der zollfreien Einfuhr von Dienstgegenständen ausgeschlossen.“
11. In Teil II.24 ist der Ziffer 3 am Schlusse folgende Bestimmung hinzuzufügen:
„Für die im Postzollverkehr eingehenden Waren mit Ausnahme der nachstehend in Ziffer 5
genannten dürfen die Abfertigungsbeamten auch ohne besondere Genehmigung des Amts-
vorstandes von der Forderung der Erklärung des Herstellungslandes absehen, wenn
ordnungsmäßige Begleitpapiere vorliegen und deren Inhalt sowie die Beschaffenheit der
Sendung keinen Anlaß zu Bedenken gegen die Annahme bietet, daß die Ware im Ab-
sendungslande hergestellt ist.“
12. Hinter Teil III 5 ist folgende Bestimmung einzufügen:
Zu Nr. 74 5a. Zollfreie Einfuhr von Bau= und Nutzholz für
Bewohner des Grenzbezirkes.
1. Bewohner des Grenzbezirkes, die von der Begünstigung, unbearbeitetes oder
lediglich in der Querrichtung mit der Axt oder Säge bearbeitetes Bau= und Nutzholz
für ihren häuslichen oder handwerksmäßigen Bedarf auf Grund der Nr. 74 Anm. des
Zolltarifs zollfrei einzuführen, Gebrauch machen wollen, haben bei der für ihren Wohn-
ort zuständigen Zollstelle unter Angabe derjenigen Zollstelle, über welche die Einfuhr
erfolgen soll, einen entsprechenden schriftlichen Antrag zu stellen.
2. Die erstgenannte Zollstelle hat, nachdem sie sich erforderlichenfalls in geeigneter
Weise davon Uberzeugung verschafft hat, daß der Antragsteller im Grenzbezirke wohnt,
einen Bezugschein nach Muster 1 auszustellen.
Uber die ausgefertigten Bezugscheine ist ein Verzeichnis nach Muster 2 zu führen.
3. Die zollfreie Ablassung des Holzes ist nur gegen Vorzeigung des Bezugscheins
zulässig; ist dieser nicht zur Stelle, so muß der Zoll hinterlegt werden.
Von der Eingangsgollstelle sind die zollfrei eingeführten Mengen auf der Rückseite
des Bezugscheins und in einem nach Muster 3 zu führenden Anschreibebuch anzuschreiben.
Bei Erreichung der für ein Kalenderjahr zulässigen Höchstmenge von 12 fm, spätestens
am Schlusse des Kalenderjahrs, ist der Bezugschein einzuziehen und gegebenenfalls dem
Ausfertigungsamte zu übersenden.
4. Die Grenzaufsichtsbeamten haben das Anschreibebuch (Ziffer 3) einzusehen und
die bestimmungsgemäße Verwendung des Holzes auf ihren Dienstgängen zu überwachen.
Wird auf Bezugschein Holz über eine Zollstelle außerhalb des Oberkontrollbezirkes,
in dem der Wohnort des Einbringers liegt, eingeführt, so hat diese hiervon den zuständigen
Oberkontrolleur zu benachrichtigen.
5. Ist wegen Verlustes eines Bezugscheins ein neuer Schein ausgefertigt, so sind
auf diesem die bisher zollfrei abgelassenen Holzmengen nach dem Anschreibebuche zu
vermerken; gleichzeitig ist dem vorgesetzten Hauptzoll= oder Hauptsteueramte von dem
Verluste des Scheines und der Neuausfertigung eines solchen Anzeige zu erstatten.
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