(70 —
Dreizehnter Nachtrag
zu dem Verzeichnisse der auf Grund des Gesetzes über das Auswanderungswesen vom
9. Juni 1897 zugelassenen Auswanderungsunternehmer (Zentralblatt 1898 S. 221, 2783,
288, 335 und 495; 1899 S. 2, 42, 127, 128 und 406; 1900 S. 21 und 662; 1901
S. 306; 1902 S. 396. 1903 S. 450; 1904 S. 253 und 286; 1905 S. 143 und 224,
1906 S. 563 und 1202).
—...—
Häfen,
Länder,
Namen der über welche nach welchenArt der Be-Besondere Bedingungen, deren Erfüllung
Unternehmer Auswanderer befördert förderung dem Unternehmer auferlegt ist.
werden dürfen «
13.DeutscheOst-Hamburg,«Capkolonie,OhneSchiffs-1.AusDeutschlandkolnInendeAus-
Afrika-LinieinCuxhaVen, Ost-Griqua-wechselin wanderer, die von einer in Deutsch—
Hamburg. Bremerha— EEII land nicht als Auswanderungs-
ven, Alis- keidistrikt. Zwischen- unternehmer zugelassenen Person
singen, Transkei- hafen. oder Siedlungs= oder ährlichen
Antwer- territorium Gesellschaft in außerdeutschen Sied-
pen, Rot- (Kaffraria), lungsgebieten angesiedelt werden
terdam, Natal, sollen, dürfen nicht befördert werden.
Dover, Orangefluß- 2. Der Unternehmer ist verpflichtet,
Boulogne, und Trans- mittellose Auswanderer, welche
Marseille, vaal-Kolo- a) von ihm oder seinen Agenten
Genua und nie. zur Beförderung angenommen
Neapel. worden sind, aber aus irgend
einem Grunde von Deutschland
aus nicht weiterbefördert werden,
oder
b) von ihm wegen Abweisung vor
der Landung im überseeischen
Hafen oder wegen nachträglicher
Ausweisung nach Deutschland
zurückbefördert worden sind,
kostenfrei in ihren früheren Wohn-
ort, oder, wenn dieser außerhalb
des Deutschen Reichs liegt, bis an
die Ubertrittsgren ze zurückzubeför-
dern und dafür aufzukommen, daß
durch die Zurückbeförderung, Unter-
bringung, Verpflegung oder Beer-
digung solcher Auswanderer weder
dem Deutschen Reiche noch einem
Bundesstaat, einer deutschen Ge-
meinde oder einem deutschen Ar-
menverbande Kosten entstehen, so-
fern dies aber dennoch geschehen
sollte, die entstehenden Kosten zu
erstatten.
147