Contents: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

(∆ 120) 
6. 55. 
Bei einer wiederholren wissentlichen Verlehung der Wabrheit wird die nach F. 54. 
den Concravenienten kreffende Serafe verdoppelt. 
5. 56. 
Kann der Bekrag der Strafe von dem Schuldigen nicht eingebracht werden, oder ist 
die Wahrheie aus gewinnsücheiger Absiche verleht worden, so wird sie in Gefängniß ver- 
wandelt, und es werden dabei ache Tage Gefängniß einem Strafbekrage von fünf 
Thalern gleich gerechnet. 
S. 57. 
Sollten andere nicht in Pflichten stehende Personen in Steuer-Begnadigungs-Sachen 
einer wissentlich und absichtlich gemachten unrichtigen Angabe überführe werden., so wer- 
den dieselben deshalb mic verhältnißmäßiger Geld-oder Gefängnißstrafe belege. 
 
	        
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