Metadata: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundvierzigster Jahrgang. 1888. (49)

14 1888. 
verknüpften Vortheile — bereit, die Kosten des Grunderwerbs, und zwar eine Jede 
für die in Ihr Gebiet fallende Strecke insoweit zu übernehmen, als diese Kosten 
den auf diese Strecke nach Verhältniß der Länge derselben zu der Länge der ganzen 
Bahn entfallenden Antheil von 700 000 Mark, in Worten: „Sieben Hunderltausend 
Mark“, übersteigen, welch letzteren Betrag die Königlich Preußische Regierung zu 
den Gesammtkosten des Grunderwerbs zuschießt. 
Artikel V. 
Als Kosten des Grunderverbs sind anzusehen alle Aufwendungen für den Er- 
werb des zur Herstellung der Bahn in ihrer ganzen Ausdehnung (Artikel III) und 
der bei der Bauausführung elwa erforderlich werdenden Ergänzungen, einschließlich 
der Bahnhöfe und aller sonstigen Anlagen, sowie des für Seitenentnahmen, Parallel= 
wege, Sicherheitsstreifen, Gewinnung von Baumaterialien, Lagerplätze, Korrektionen 
von Wegen oder Wasserläufen u. s. w. nach den genehmigten Bauplänen oder nach 
den Bestimmungen der Landespolizeibehörden erforderlichen oder zum Schutze der be- 
nachbarten Grundstücke, zur Verhütung von Feuersgefahr u. s. w. für nothwendig 
erachteten, der Enteignung unterworfenen Grundeigenthums mit Einschluß von 
Rechten und Gerechtigkeiten. Insbesondere sind zu den Grundewerbskosten auch 
diejenigen Aufwendungen zu rechnen, welche als Kultur= und Inkowenienz-Ent- 
schädigungen und zu dem Zweck zu zahlen sind, um die für den Bau der Bahn 
ersorderlichen Grundstücke frei von Pfandrechten, sowie frei von allen dinglichen 
Lasten und Abgaben zu erwerben. Ausgeschlossen von der Anrechnung auf die 
Grunderwerbskosten sollen nur sein die Kosten der Vermessung und Versteinung des 
zu erwerbenden Terrains. 
Der für den Grunderwerb hiernach erwachsene Auswand, einschließlich der 
elwaigen Kosten des Enteignungs, oder gerichtlichen Verfahrens sind der Königlich 
Preußischen Regierung insoweit zu erstatten, als dieselben den Betrag von 700 000 
Mark übersteigen. Die Herzoglich Sachsen-Meiningensche, die Fürstlich Schwarz= 
burg. Sondershausensche und die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Regierung 
werden Ihre Geldleistung in Raten durch Ueberweisung des Ihrem Antheil an den 
Grunderwerbskosten entsprechenden Theiles an diejenige Behörde abführen, welche 
Seitens der Königlich Preußischen Regierung mit der Leitung des Baues der Bahn 
betraut werden wird. Die bauleitende Behörde soll berechtigt sein, Natenzahlungen 
so oft zu beanspruchen, als die ihrerseits gemachten Vorschußzahlungen den Bekrag 
von 10 000 Mark erreicht haben. Nach beendeter Schluhvermessung ist von der 
bauleitenden Behörde die Abrechnung aufzustellen und den betheiligten Regierungen
	        
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