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Zum Gebrauche für Beschauer, die Anlage B.
nicht als Tierarzt approbiert sind. –—.
Zusammenstellung
der
Ergebnisse der Schlachtvieh= und Ileischbeschau bei Schlachtungen im Inlande für das
Jahr.·.......·.............··... .
Staat:
Kreis (oder dementsprechender Bezirk): Beschaubeæeirk.
Auf Grund des Tagebuchs gefertiqt von.
Wohnort:
Einzureichen spätestens am des folgenden Jahres.
Anweisung für die Eintragungen).
1. Allgemeine Bemerkung. In die Zusammenstellungen sind die Ergebnisse der sämtlichen in dem Tagebuch aufgeführten
Untersuchungen einzutragen, einschließlich derer, die in Vertretung anderer Beschauer vorgenommen worden sind.
Die einem tierärztlichen Beschauer überwiesenen Fälle sind nur am Schlusse der Zusammenstellung 1, nicht jedoch
in der Zusammenstellung 2 (Beanstandungen ganzer Tierkörper) und auch nicht unter 5 (Beschwerden) einzutragen.
Wo gemeinfame Tagebücher geführt werden ( 47 Abs. 4 der Ausführungsbestimmungen A), haben sich die
Eintragungen auf die von sämtlichen Beschauern des Bezirkes vorgenommenen Untersuchungen zu erstrecken.
2. Zusammenstellung der Beanstandungen ganzer Tierkörper.
a) In die Zusammenstellung der Beanstandungen ganzer Tierkörper ist jedes Tier nur einmal einzutragen;
war ein Tier mit mehreren Krankheiten oder Mängeln behaftet, so ist es nur bei der für die Fleischbeschau
wichtigsten Krankheit, z. B. beim Zusammentreffen von Gelbsucht und Tuberkulose nur bei Tuberkulose ein-
zutragen.
b) In Spalte! sind nur die für genuß untauglich erklärten ganzen Tierkörper (mit und ohne Fett) einzutragen.
Zum Nachweise der Falle, in denen nur die veränderten Teile unschädlich beseitigt wurden, ist
die Zusammenstellung 3 bestimmt.
c) In Zeile 4 Spalte II sind die Schweine einzutragen, die wegen Rotlaufs für bedingt tauglich erklärt sind.
Die genußuntauglichen Teile solcher Schweine sind in die Zusammenstellung 3 in Zeile 3 einzutragen.
3. Zusammenstellung der Beanstandungen veränderter Teile.
a) In der Zusammenstellung der beanstandeten veränderten Teile von Schlachttieren sind unerhebliche Teile
(weniger als Organhälften oder weniger als ½ Kilogramm Muskelfleisch. Fettgewebe oder Haut oder
weniger als die Hälfte des Dünndarms oder des Dickdarms) unberücksichtigt zu lassen.
War ein Organ mit verschiedenen Mängeln behaftet, so ist es nur einmal und zwar bei dem für
die Fleischbeschau wichtigsten Mangel einzutragen. b) Als
*) Beschauer, die nicht als Tierarzt approbiert sind, dürfen die selbständige Beurteilung des Fleisches nur in
den im & 30 der Ausführungsbestimmungen A zum Fleischbeschaugesetze bezeichneten Fällen übernehmen. In den seltenen
Fällen, in denen der Besitzer mit der unschädlichen Beseitigung des von dem Beschauer für genußuntauglich erachteten
Fleisches einverstanden war, dürfen sie von der Herbeiführung der Entscheidung des Tierarztes absehen (§ 30 Nr. 2 der
Ausführungsbestimmungen A). Wenn Beanstandungen auf Grund der letzteren Bestimmung erfolgt sind, so sind sie in
die Tabelle 2 trotz der Sperrung einzutragen.
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